Corona als Grund für eine Minderung des Mietzinses und des Pachtzinses (letztes Update 5.5.2020)
1. Zum Mietvertrag
Die §§ 1104 und 1105 ABGB räumen dem Mieter im Fall der Unbrauchbarkeit oder nur eingeschränkten Brauchbarkeit des Mietgegenstands wegen „außerordentlicher Zufälle“, zu denen auch eine Seuche zählt, das Recht ein, den Mietzins je nach Einschränkung der Brauchbarkeit zu mindern – im Fall der gänzlichen Unbrauchbarkeit auch auf Null. Die Mietzinsminderung bezieht sich auf alle Bestandteile des Mietzinses, somit auch auf die Betriebskosten.