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Mach dich locker, Baby! – Ein Überblick über die neuesten Corona-Regeln (29.5.2020)

Mit 29. Mai 2020 tritt die zweite Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft und, wie man hört, steht eine weitere Lockerung unmittelbar bevor. Die Regeln zur Eindämmung von COVID-19 werden ein weiteres Mal gelockert. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen und aktuellen Regeln zusammengefasst:

 

 

  1. Der Mund-Nasen-Schutz begleitet uns weiterhin. Er ist in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen zu tragen. Außerdem ist weiterhin ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten.

 

  1. Auch während der beruflichen Tätigkeit ist zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Ist dies aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit nicht möglich, ist das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren (zB. Plexiglaswände).

 

  1. Benützen mehrere Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Kraftfahrzeug, ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen und es dürfen nur zwei Personen pro Sitzreihe transportiert werden.

Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugschiffen muss im Innenbereich ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden und zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Meter Abstand gehalten werden.

 

  1. Hallen- und Freibäder, Whirlpools, Saunaanlagen und Dampfbäder dürfen wieder betreten werden. Zwischen den Besuchern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist mindestens ein Meter Abstand einzuhalten. Außerdem ist in Innenräumen, die nicht zu den Feuchträumen zählen (Badehallen oder Duschen), ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

 

  1. Restaurants und Bars dürfen weiterhin von 6:00 bis 23:00 Uhr für Kunden geöffnet werden. Es dürfen nur Besuchergruppen eingelassen werden, die aus maximal vier Erwachsenen plus deren minderjährigen Kindern bestehen oder aus Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Es können auch mehrere zusammengehörende Besuchergruppen eingelassen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Gruppen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist, wenn es keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung gibt.

Besucher müssen im Innenraum durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert werden. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn keine andere geeignete Schutzvorrichtung zwischen den Personen vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau bietet.

Vom Betreten des Restaurants oder der Bar bis zum Hinsetzen auf seinen Platz hat der Besucher gegenüber anderen Personen, die nicht zur Besuchergruppe gehören, mindestens einen Meter Abstand zu halten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Auf den Tischen dürfen sich keine Gegenstände befinden, die von mehreren Kunden gemeinsam gebraucht werden (wie zum Beispiel Salzstreuer). Auch Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder vorportionierte und abgedeckte Speisen und Getränke angeboten werden.

 

  1. Auch in Beherbergungsbetrieben gelten für Kunden die Regeln über den Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie über das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im gesamten Eingangsbereichs und bei der Rezeption. Der Betreiber und dessen Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn keine andere Maßnahme zur räumlichen Trennung zwischen den Personen vorhanden ist.

Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze und Schutzhütten.

Für Restaurants und Bars, Fitnessbereiche und Wellnessbereiche innerhalb von Beherbergungsbetrieben gelten dieselben Regeln, wie für alle anderen Restaurants und Bars, Fitnessbetriebe oder Wellnessbetriebe auch. Hier werden Gästegruppen den Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

 

  1. Beim Betreten von Sportstätten ist der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Im Innenbereich ist von Besuchern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Betreiber und Mitarbeiter von Sportstätten müssen bei Besucherkontakt ebenso einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei der Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern zu halten, wobei dieser Abstand ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden darf.

 

  1. Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive und deren Lesebereiche können von Besuchern betreten werden. Hier ist jedoch ebenso der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, einzuhalten. Besucher haben in Innenbereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ebenso wie Betreiber und Mitarbeiter dies bei Kundenkontakt tun müssen. Es dürfen nur so viele Besucher eingelassen werden, dass pro Besucher 10m2 an Fläche zur Verfügung stehen.

 

  1. Auch bezüglich Veranstaltungen hat sich einiges geändert. Hierzu hat Gunther Gram bereits in einem eigenen Blogeintrag einen Überblick gegeben.

 

  1. Diese Regeln sind bis 31. August 2020 gültig.