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Alles locker für Veranstaltungen? (28.5.2020)

Mit Wirkung zum 29.5.2020 tritt eine Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung in Kraft (BGBl II Nr. 231/2020) – die Lockerung (BGBl II Nr. 207/2020) der Lockerungsverordnung (BGBl II Nr. 197/2020) wird erneut gelockert. Dies mit durchaus deutlichen Änderungen im Veranstaltungs- und Freizeitbereich; dazu ein kurzer Überblick:

 

  1. Die geänderte Verordnung definiert den Begriff „Veranstaltung“ sehr weit. Dazu zählen jedenfalls kulturelle und Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen und überhaupt alle geplanten Zusammenkünfte und Unternehmungen, die der Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung dienen.

Sollte eine Aktivität, bei der mehrere Menschen im öffentlichen Raum in der Freizeit und zur Erbauung (auch zufällig) zusammenkommen könnten, nicht unter diesen weiten Begriff der Veranstaltung eingeordnet werden können, so wird sie dennoch unter den von der geänderten Verordnung verwendeten Begriff der „sonstigen Einrichtung“ subsumierbar und somit auch wieder zulässig sein – „sonstige Einrichtungen“ sind Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen (in der Lockerung der LockerungsVO sind dazu Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen des Bäderhygienegesetzes, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr genannt). Auch die Besucherbereiche dieser „sonstigen Einrichtungen“ dürfen wieder betreten werden – freilich unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen über das Betreten von Kundenbereichen wie z.B. die Abstandsregelung, die Vorgaben für die Mindestfläche pro Besucher und das Tragen eines MNS).

Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bleibt unverändert untersagt (diese „sonstigen Einrichtungen“ bleiben daher weiterhin geschlossen).

 

  1. Die „sonstigen Einrichtungen“ dürfen somit wieder betreten werden – jedoch von nicht mehr als 100 Personen (jedenfalls bis 30.6.2020), wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die in einer solchen „sonstigen Einrichtung“ stattfindet. An kulturellen und Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen dürfen daher bis zum 30.6.2020 nicht mehr als 100 Personen teilnehmen.

 

2.1       Für Veranstaltungen unter 100 Personen (diese Veranstaltungen dürfen wieder ab einschließlich dem 29.5.2020 durchgeführt werden), sind keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze erforderlich – und im Freien auch kein MNS! Das ergibt sich aus § 10 Abs 2 der geänderten Verordnung, weil bis 30.6.2020 (nur) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen untersagt sind und aus § 10 Abs 8 der geänderten Verordnung. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (das entspricht der allgemeinen Regelung des § 1 der Verordnung, gemäß der beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist). Die Verordnung „kennt“ daher Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze und regelt den dabei erforderlichen Abstand von mindestens einem Meter; die geänderte Verordnung unterscheidet somit ausdrücklich zwischen Veranstaltungen „mit und ohne“ (zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) – daraus wird deutlich, dass es Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben darf (somit Stehplätze – insbesondere im Freien). Außerdem ist nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen – auch das gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten und ein Abstand (in alle Richtungen) von mindestens einem Meter eingehalten wird oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände), das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Für Veranstaltungen unter 100 Personen ist auch kein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und auch kein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

2.2       Ab dem 1.7.2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig bzw. ab dem 1.8.2020 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen.

Ab dem 1.8.2020 sind sogar wieder Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen zulässig – dies aber nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Diesbezügliche Anträge müssen, um bereits am 1.8.2020 starten zu können, recht bald und auch vollständig eingebracht werden – die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt nämlich vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept und die Bezirksverwaltungsbehörden haben für die Bewilligung (oder Versagung) die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung) zu berücksichtigen. Es wird daher für Veranstalter erforderlich sein, auch zu diesen beiden Themen beim Antrag der Veranstaltungsbewilligung ausführlich Stellung zu nehmen.

Überdies ist vom Veranstalter für jede Veranstaltungen über 100 Personen ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (dieses Präventionskonzept muss Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse und Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos wie z.B. spezifische Hygienevorgaben und Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen und die Verabreichung von Speisen und Getränken beinhalten.

Gemäß § 10 Abs 8 der geänderten Verordnung können Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze durchgeführt werden, wobei gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist; die Möglichkeit von Veranstaltungen ohne Sitzplätze wird sich aber auch ab dem 1.7.2020 auf den Freiluftbereich beschränken, wenn die ab 1.7.2020 bzw. 1.8.2020 möglichen Höchstzahlen von Besuchern der Veranstaltung ausgeschöpft werden sollen – denn diese Höchstzahlen sind in geschlossenen Räumen von der Bedingung der zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze abhängig.

 

  1. Wer für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, wird nicht in die Höchstzahl eingerechnet. Künstler, Ordner, Hands usw sind daher nicht von der Begrenzung der Höchstzahlen umfasst. Von Medienvertretern ist in der geänderten Verordnung jedoch nichts (außer für die gesondert geregelten Sportveranstaltungen bzw. Sportstätten) zu lesen – die Medienvertreter sind daher in die Höchstzahl der zulässigen Personenanzahl einzubeziehen. Für diese Interpretation spricht auch, dass nur für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen § 3 der Verordnung (sinngemäß) gilt. In § 3 der Verordnung geht es um den Ort der beruflichen Tätigkeit und Medienvertreter sind wohl keine Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen oder auch für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personen (und die Veranstaltung wird wohl auch für Medienvertreter nicht als Zusammenkunft zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, qualifiziert werden können).

 

  1. Für den Ort der beruflichen Tätigkeit, somit für Künstler, Ordner, Personal des Veranstalters usw., gilt die Abstandsregel von mindestens einem Meter (sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann); ist jedoch auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit (z.B. Bands und ausübende Künstler) der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht einhaltbar, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren – etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von Teams (Bands werden wohl ein solches Team bilden) oder der Anbringung von Trennwänden (was aber wohl bei Bühnenaufführungen jeglicher Art nicht in Frage kommt).

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser im Veranstaltungsrecht spezialisierter Partner Mag. Gunther Gram unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:

Tel.: (43-1) 521 75-41

E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at