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Der OGH bleibt dabei: Das österreichische Glücksspielmonopol verstößt nicht gegen EU-Recht (21.9.2022)

Der Oberste Gerichtshof hat, wie schon in den vergangenen Jahren, auch im Jahr 2022 mehrfach bestätigt, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem EU-Recht vereinbar ist. Schon im Jänner führte der OGH erneut aus, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen nach Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt. Unter Verweis auf gleich sieben Vorentscheidungen hielt er explizit an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie fest (4 Ob 223/21d). Ergänzend sprach der OGH aus, dass auch die jüngsten Entscheidungen des EuGH zum Glücksspiel (C-920/19 Fluctus und C-231/20 MT) keinen Anlass bieten, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder den EuGH neuerlich um dessen Einschätzung zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem EU-Recht zu ersuchen.

Die Glücksspielanbieter lassen aber offenbar nicht locker, sodass der OGH seine Rechtsprechung im April (6 Ob 59/22b) und Juni (7 Ob 96/22a) explizit bestätigte. Auch die kreative Idee eines (in Österreich) illegalen Glücksspielanbieters, die Zahlung zur Teilnahme am in Österreich nicht erlaubten Glücksspiel wäre, eine wissentliche Leistung zu unerlaubtem Zweck, die gesetzlich nicht wieder zurückgefordert werden könne (§ 1174 Abs 1 ABGB), überzeugte den OGH nicht (6 Ob 8/22b und 6 Ob 229/21a – hier ging es um Online-Pokerspiele, zuletzt 9 Ob 54/22i und 7 Ob 102/22h).

Es bleibt also dabei: Wer von Österreich aus an Online-Glücksspielen ausländischer Anbieter teilgenommen hat, kann die verlorenen Einsätze – notfalls mit Hilfe österreichischer Gerichte – zurückverlangen, weil die Spielverträge unwirksam sind. Das gilt für alle Formen des Glücksspiels, vom Online-Poker, über Online-Casinos bis hin zu jeglichen Leistungen, die erbracht werden, ohne dass der Leistende weiß, ob er eine Gegenleistung erhält (etwa auch Lootboxen, siehe dazu diesen Blogbeitrag).

Für weitere Fragen dazu und insbesondere zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen in Österreich illegale Glücksspielangebote steht Ihnen unser Glücksspiel-Rechtsteam (unter georg.streit@h-i-p.at oder nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.

Übrigens: Georg Streit und Nikolaus Sauerschnig haben jüngst das Kapitel „Glücksspielrecht“ im Handbuch EU-Recht des WEKA-Verlages auf ganz aktuellen Stand gebracht. Das Buch finden Sie unter www.weka.at.