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Veranstaltungen während Covid-19 – datenschutzrechtliche Fragen (6.7.2020)

In der jüngsten Covid-19 Lockerungsverordnung hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen zulässig sind. Bei Sportveranstaltungen und Fach- und Publikumsmessen sowie bei kulturellen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ist ein Covid-19 Präventionskonzept zu erstellen, wobei dieses auch „ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten“ beinhalten kann.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten zu etablieren. Ein solches System ist jedoch zu empfehlen, um im Falle einer Infektion die betroffenen Personen informieren zu können. Gerade in Zeiten von steigenden Infektionszahlen stellt die Möglichkeit des Kontakt-Tracings eine wirksame Möglichkeit dar, um Infektionsketten zu durchbrechen.

Wichtig ist, dass das System freiwillig ist und die Besucher nicht gezwungen werden, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen.

 

Welche Daten dürfen wie lange gespeichert werden?

Die Verordnung legt nicht fest, was mit „Kontaktinformationen“ gemeint ist. Wir empfehlen, dass der Veranstalter den Vor- und Nachnamen sowie die Telefonnummer und/oder die E-Mailadresse speichert. Eine Postadresse ist nicht notwendig (die Kontaktaufnahme wird wohl nicht via Post erfolgen), wäre aber zulässig.

Wichtig: Es versteht sich von selbst, dass die hier eingegebenen Daten für keine anderen Zwecke verwendet werden dürfen, als für ein etwaiges Kontakt-Tracing. Die Daten müssen auch nach 28 Tagen wieder endgültig gelöscht werden. Warum 28 Tage? Die Inkubationszeit beträgt bis zu 14 Tage. Bis die Behörden auf den Veranstalter über einen möglichen Covid-19-Fall informieren, können einige Tage vergehen. Damit hier keine Löschung stattfindet, bevor der Zweck der Datenerhebung erfüllt wird, empfiehlt sich ein „Puffer“ von wenigen Tagen.

 

Wie ist die Liste zu führen?

Das lässt der Gesetzgeber völlig offen. Denkbar sind Excel-Listen oder Kärtchen, bei denen die Besucher Ihre Namen eintragen. Das Auflegen von Listen, die jeder einsehen kann, ist nicht zulässig (so könnte jeder die Kontaktinformationen der anderen Personen einsehen). Der Veranstalter muss jedenfalls dafür Sorge tragen, dass die Liste vor unberechtigtem Zugriff geschützt ist.

Zu guter Letzt gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die Liste zu führen: Auch die Corona-Warn App stellt eine freiwillige Möglichkeit zum Kontakt-Tracing dar. Der Veranstalter kann den Gästen empfehlen, beim Besuch der Veranstaltung die Corona-Warn App zu nutzen. Diese stellt ein freiwilliges System zum Kontakt-Tracing dar und bedeutet wohl den geringsten Verwaltungsaufwand für den Veranstalter.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu Corona und Datenschutz haben, steht Ihnen Markus Dörfler (markus.doerfler@h-i-p.at) und sein Team gerne jederzeit zur Verfügung.