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Vereinsrecht

Neues Jahr, alte Themen. Wir bringen einen aktuellen Überblick für Vereine! (13.01.2022)

Neues Jahr, alte Themen. Wir bringen einen aktuellen Überblick für Vereine:

 

  • Wie darf man sich wann und wo versammeln?
  • Wie fassen Vereine 2022 ihre Beschlüsse, wie wird gewählt?
  • Welchen Regeln unterliegt die Sportausübung?

 

 

Wer darf sich unter welchen Bedingungen wohin begeben?

 

Nach wie vor sind Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis in Kraft (2G: geimpft oder genesen, Details in § 2 Abs. 2 der Verordnung). Durch die nunmehr in Kraft getretene 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) ändert sich (im Vergleich zur 5. Novelle) inhaltlich nichts an den Vorschriften betreffend Zusammenkünfte. In der rechtlichen Begründung der 6. COVID-19-SchuMaV werden die Einschränkungen mit den weiterhin hohen Infektionszahlen, der Auslastung der Intensivstationen bzw generellen Anspannung der medizinischen Versorgungskapazitäten gerechtfertigt. (Der komplette aktuelle Text der SchuMaV hier.)

 

Die Zusammenkünfte, für die man den Wohnbereich ohne 2G-Nachweis verlassen darf, sind abschließend in der Verordnung aufgelistet – von Begräbnissen bis zum Spitzensport (zu dem kommen wir weiter unten). Dazu zählen aber auch „unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen“ – also auch von Vereinen, sofern diese nicht digital abgehalten werden können (auch dazu kommen wir weiter unten).

 

Personen dürfen ohne 2G Nachweis den privaten Wohnbereich für Vereinsversammlungen verlassen, sofern diese unaufschiebbar sind und nicht digital abgehalten werden können. Unaufschiebbar ist gar nichts, sollte man meinen. Klar, aber was der Gesetzgeber meint, ist: Versammlungen, die nur unter massiven Nachteilen aufgeschoben werden könnten – wenn z. B. der Verein ohne Vorstand dastünde, weil der bisherige sein Amt niedergelegt hat, oder andere wichtige Entscheidungen, die der Beschussfassung durch ein Vereinsorgan bedürfen, getroffen werden sollen.

 

Bei den Vereinsversammlungen (gleich, ob es sich dabei um eine Generalversammlung oder eine Vorstandssitzung handelt) sind allerdings die Vorschriften der 6. COVID-19-SchuMaV einzuhalten. Das bedeutet, dass in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden muss. Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche (das wird wohl der Versammlungsleiter, als in der Regel der Obmann sein) einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

 

Bei allgemeinen Zusammenkünften im Rahmen der Vereinstätigkeit (also nicht nur bei Versammlungen von Organen)  gelten bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken die allgemeinen „Gastro-Regeln“ (2G-Nachweis, zugewiesene Sitzplätze, Einhaltung der Sperrstunde um 22:00 Uhr).

 

Auch von Vereinen organisierte (öffentliche) Veranstaltungen sind grundsätzlich möglich. Bei diesen wird es – abhängig von der Anzahl der Teilnehmenden – regelmäßig zu einem deutlich höheren Aufwand kommen. Zusätzlich zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und der Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzept muss eine Versammlung bei mehr als 50 Teilnehmern angezeigt (bzw bei über 250 Teilnehmern bewilligt) werden. Indoor gilt natürlich auch hier ausnahmslos Maskenpflicht.

 

Außerdem gelten folgende Obergrenzen für Teilnehmende:

 

  • ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze: 25 Personen mit 2G Nachweis.
  • bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
  • 500 Personen, sofern diese über einen 2G Nachweis verfügen;
  • 1000 Personen, sofern diese über einen 2G Nachweis und einen negativen PCR-Test, der höchstens 72 Stunden alt ist, verfügen;
  • 2000 Personen, sofern diese dreifach geimpft sind einen negativen PCR-Test, der höchstens 72 Stunden alt ist, verfügen.

 

 

 

Gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmungen für Vereine

 

Die gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln, die auch für Vereine gelten, wurden erwartungsgemäß verlängert, und zwar bis Ende Juni 2022. Fürs Erste halt einmal …

Nachzulesen hier: das Gesetz, die Verordnung

 

Es gilt daher dasselbe wie schon im abgelaufenen Jahr. Hier zur Erinnerung:

 

Virtuelle Versammlungen (Vorstandssitzungen, auch Mitgliederversammlungen oder Sitzungen anderer Gremien) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

  • wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht (Mitglieder müssen also der Versammlung optisch und akustisch folgen können; durch die Notwendigkeit einer Zweiweg-Verbindung soll dem Teilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich an die Versammlung zu wenden, er ist also nicht bloßer Beobachter);

 

  • können oder wollen einzelne (oder maximal die Hälfte) der Teilnehmer der Versammlung nicht optisch und akustisch folgen, reicht es aus, wenn diese akustisch zugeschaltet werden;

 

  • jedem Teilnehmer muss es möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen (auch hier gilt natürlich, dass nur jene Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt sind, die auch bei herkömmlichen Versammlungen diese Rechte besitzen.

 

Für die Abhaltung einer virtuellen Mitgliederversammlung gelten folgende Sonderregeln:

 

Hier reicht die bloße Möglichkeit der optischen und akustischen Verfolgung der Versammlung aus, sofern das einzelne Mitglied zumindest auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Das Mitglied muss also nicht laufend die Möglichkeit erhalten, sich einzubringen – es reicht aus, wenn es beispielsweise nach entsprechendem Hinweis oder Zeichen für eine Wortmeldung „Sprecherlaubnis“ erhält oder Fragen und Wortmeldungen schriftlich äußern kann.

 

Eine nicht-physische Beschlussfassung muss mit einer physischen gleichwertig sein und dieser in allen Kriterien, außer eben der persönlichen Anwesenheit, entsprechen.

 

Ein elementarer Grundsatz des Vereinsrechts gilt natürlich auch hier: Es dürfen keine Mitglieder unsachlich diskriminiert werden; es muss allen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen der oben dargestellten Regelungen an Zusammenkünften von Organen, an denen sie teilnahmeberechtigt sind (insbesondere also an der Mitgliederversammlung), teilzunehmen. Gerade deswegen stellen diese Sonderregelungen verschiedene Möglichkeiten der Teilnahme zur Verfügung.

 

Sollte die virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung nicht möglich oder zweckmäßig sein, kann der Vorstand für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen.

 

Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung – wurden also zum Beispiel die Mitglieder per E-Mail über die schriftliche Abstimmung informiert, so sind die Stellungnahmen und Fragen auch per E-Mail zu übersenden – ggf mit einer Kommentierung durch den Vorstand.

 

Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben (ggf. auch direkt beim Verein) können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

 

Für dieses Prozedere kann der Vorstand auch die elektronische Form (also E-Mail) wählen, doch muss dann sichergestellt werden, dass die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

 

Und wie war das mit dem Verschieben von Versammlungen?

 

Ja, auch das gilt – in verlängerter Form – weiterhin. Während im Vorjahr eine Versammlung bis Jahresende 2021 verschoben werden konnte (§ 2 Abs. 3a des Gesetzes), wurde nun durch die Novelle „Jahresende 2021“ ersetzt durch „bis zum 30. Juni 2022“.

 

Sie haben also die Möglichkeit, Ihre Vereinsversammlungen physisch (mit den entsprechenden Auflagen für Zusammenkünfte), oder in einer der oben dargestellten nicht-physischen Formen stattfinden zu lassen, oder auch bis Ende Juni zu verschieben.

 

Sollten in dieser Zeit Funktionsperioden von Organwaltern ablaufen, so verlängern sich diese grundsätzlich bis zum Stattfinden der verschobenen Versammlung (eine open-air-Mitgliederversammlung im Mai kann man sich doch durchaus reizvoll vorstellen, oder?). Aber damit das auch die Außenwelt erfährt (jedenfalls die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder sollen ja im ZVR mit der dann verlängerten Funktionsperiode aufscheinen) müssen Sie das auch der Vereinsbehörde mitteilen. Ein kurzes Schreiben, dass Sie im Sinn des § 2 Abs. 3a des gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes ihre Mitgliederversammlung bis (wie gesagt, maximal Ende Juni 2022) verschieben und dass Sie ersuchen, die Funktionsperiode von xxx als bis zu diesem Termin verlängert im ZVR einzutragen, sollte genügen. Da Sie wahrscheinlich jetzt noch nicht das genaue Datum kennen, empfehlen wir die Bekanntgabe der Verschiebung bis zum 30. Juni und damit die Verlängerung der Funktionsperiode bis zum 30. Juni. Dann haben Sie bis dahin Zeit, die Versammlung nachzuholen.

 

 

 

Aktuelle Bedingungen für die Sportausübung

 

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stellt uns schon vor der eigentlichen Sportausübung vor Herausforderungen; wer darf wann wo sporteln oder anderen beim Sporteln zusehen? Und wie ist das mit SchiedsrichterInnen? Wir bieten hier einen Überblick und natürlich auch Antworten:

 

Wer weder geimpft noch genesen ist (somit über keinen 2G-Nachweis verfügt), für den gelten unverändert Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt im Freien zur körperlichen Erholung ist auch trotz der Ausgangsbeschränkungen gestattet – an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Sportstätten dürfen daher auch nicht Geimpfte oder Genesene im Freien Sport betreiben – auch ohne FFP2-Maske (außer es kann der Abstand von zwei Metern zu nicht an der Sportausübung Beteiligten mehr als nur kurzfristig nicht eingehalten werden). Möglich sind aber nur Sportarten ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der 1+1 Regel (Personen eines Haushaltes plus maximal eine zusätzliche Person, nämlich Lebenspartner, engste Angehörige oder einzelne wichtige Bezugspersonen). Öffentliche Orte oder öffentliche Sportstätten sind z.B. Parks, die Donauinsel, zugefrorene Teiche, die „Bergwelt“ oder auch Loipen. Gibt es an der öffentlichen Sportstätte geschlossene Räumlichkeiten, dürfen diese nur mit FFP2-Maske und auch nur dann betreten werden, wenn das für die Sportausübung im Freien erforderlich ist.

 

Was bedeutet all dies nun für Menschen ohne 2G-Nachweis? Der Beibehaltung der Lauftreffen oder eine Skitour mit einem der besten Freunde steht nichts im Weg. Eine Bergtour mit einem „fremden Sportsfreund“ scheidet aber aus. Auch die Benutzung von Seilbahnen oder Gondeln fällt flach, weil dazu (außer die Nutzung erfolgt zu beruflichen Zwecken) ein 2G-Nachweis erforderlich ist – somit dürfen auch ungeimpfte oder nicht genesene Schilehrer solche Aufstiegshilfen nutzen, wenn sie ihren Beruf ausüben und gültig (!) getestet sind.

 

Ausnahmen gibt es für Kinder unter 12-Jahren, Schwangere mit gültigem PCR-Test oder Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren mit gültigem Schultestpass („Ninja-Pass“ oder „Holiday-Ninja-Pass“).

 

Für Menschen mit 2G-Nachweis ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen (auch in nicht öffentlichen Sportstätten) generell möglich. Nicht öffentliche Sportstätten dürfen aber maximal von 05:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein. In allen Innenbereichen (auch Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesselliften u.Ä.) gilt die FFP2-Maskenpflicht. Während der Sportausübung selbst muss aber keine FFP2-Maske getragen werden. Sportgruppen oder auch die Durchführung von Wettkämpfen sind „Zusammenkünfte“ – ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze dürfen daran maximal 25 Personen teilnehmen.

 

Apropos Wettkämpfe oder Sportveranstaltungen: Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen maximal 500 Zuseher mit 2G-Nachweis, maximal 1000 Zuseher mit 2G-Nachweis und gültigem PCR-Test oder maximal 2000 „geboosterte“ Zuseher (dritte Impfung) und gültigem PCR-Test eingelassen werden. Unter Einhaltung der Bestimmungen für die Gastronomie darf auch eine Kantine oder ein Buffet in Sportstätten betrieben werden.

 

Für den Spitzensport gelten besondere Regelungen. SportlerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen benötigen einen – gültigen – 3G-Nachweis, um am Trainings- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen zu können. Voraussetzung für die Spitzensportausübung (samt Training) ist auch ein COVID-19-Präventionskonzept vom Teamarzt/der Teamärztin, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen muss und laufend zu kontrollieren ist. Dann dürfen die Zusammenkünfte von SpitzensportlerInnen in der dafür notwendigen Größe stattfinden.

 

Und die Schieds- oder WettkampfrichterInnen, Ordner oder HelferInnen im Spitzensport? Sie sind als „sonstige Personen, die für die Durchführung erforderlich sind“ zu qualifizieren. Dasselbe gilt für ReporterInnen. Für all diese Personen handelt es sich somit um einen Ort der beruflichen Tätigkeit und es gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitsplätze (will man besonders beckmesserisch sein, könnte man daher aus dem Wortlaut der aktuellen Verordnung durchaus argumentieren, dass Fußballschiedsrichter während des Matches eine Maske tragen müssen, weil „beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen ist, wenn nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ausgeschlossen ist oder andere geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Trennwände zur Minimierung des Infektionsrisikos ergriffen werden können.“).

 

Gilt das, was für SchiedsrichterInnen im Spitzensport gilt, auch im Amateurbereich – beispielsweise im Fußball? Nein im Amateurbereich (auch dann, wenn Amateure mit Profis zusammenkommen wie etwa bei Testspielen) gilt, dass bei Zusammenkünften (am oder neben dem Spielfeld) maximal 25 Personen erlaubt sind – somit 22 aktive Spieler, die beiden Trainer und ein Schiedsrichter. Alle anderen „Beteiligten“ (Co-Trainer, Masseur, Zeugwart und Ersatzspieler) werden während der Sportausübung der Aktiven zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze einnehmen und vielleicht auch eine FFP2-Maske tragen müssen (sind es dann insgesamt mehr als 50 Personen, so ist eine Anzeige spätestens eine Woche „vor der Zusammenkunft“ bei der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig). Braucht das Spiel auch Linienrichter, werden auch die Trainer auf den Sitzplätzen für Zuseher Platz nehmen müssen. Eine Durchführung eines Testspiels für Fußballer (Elf gegen Elf mit Ersatzspielern, Trainerteam, Schiedsrichtern, Zeugwarten usw.) ist daher außerhalb des Spitzensports aktuell nicht möglich, wenn nicht alle zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze einnehmen – bis auf die Spieler am Feld und allenfalls ihre Trainer. Die Anzeige einer derartigen „Zusammenkunft“ mit weniger als insgesamt 50 Teilnehmern und die Vergabe von zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen könnte die Absage von Testspielen von Profifußballmannschaften gegen Regionalligisten vermeiden – aktuell hat die Wiener Austria zwei solche Testspiele abgesagt; eine Absage wäre aber durchaus vermeidbar gewesen.

 

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere im Vereins-, Sport- und Veranstaltungsrecht spezialisierten Partner Dr. Thomas Höhne, Mag. Gunther Gram und Mag. Maximilian Kralik unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:

thomas.hoehne@h-i-p.at, gunther.gram@h-i-p.at, maximilian.kralik@h-i-p.at –   oder Sie rufen uns einfach an: (01) 521 75 0.