Fragen?
Rat & Tat

Mehr Transparenz bei Werbung und Inseraten (10.05.2023)

 

Mit 1.1.2024 wird die im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geregelte Bekanntgabepflicht für entgeltliche Werbeleistungen ausgedehnt.

 

Schon seit dem Jahr 2012 ist vorgeschrieben, dass alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, für jedes Quartal Daten zu den von ihnen beauftragten Inseraten, Werbespots und anderen entgeltlichen Werbeaufträgen – den Namen des Mediums und die jeweilige Gesamthöhe des Nettoentgelts – über eine Webschnittstelle an die KommAustria melden müssen. Die Behörde veröffentlicht diese Angaben auf der Website www.rtr.at.

 

Eine Liste der verpflichteten Rechtsträger ist hier im Internet abrufbar: https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/was-wir-tun/was-wir-tun/Rechtstraeger_Obligo.pdf

 

Mit Anfang des kommenden Jahres wird die Bekanntgabepflicht auf Werbeleistungen in allen Medien ausgedehnt. Bisher waren Werbeaufträge im TV, im Hörfunk, in periodischen Druckwerken und in Onlinemedien zu melden. Künftig werden auch Werbeschaltungen in weniger als viermal im Jahr erscheinenden Zeitschriften, in Büchern, auf Flugblättern, Werbung auf Plakatwänden und Rolling Boards, Citylights, Bandenwerbung, Werbung auf öffentlichen Verkehrsmitteln, auf digitalen Werbescreens und andere Out-of-Home-Werbeformen der Bekanntgabepflicht unterliegen.

 

Auch die bisher bestehende Bagatellgrenze von EUR 5.000,00 wird fallen. Als Erleichterung müssen die Rechtsträger ab dem kommenden Jahr Werbekooperationen nur noch halbjährlich (anstatt wie bisher quartalsweise) bekanntgeben. Die Frist für die Bekanntgabe wird auf vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres verlängert. Die erstmalige Bekanntgabe für das erste Halbjahr 2024 hat bis zum 31.7.2024 zu erfolgen. Leermeldungen sind ab 2024 nicht mehr vorgeschrieben.

 

Eine weitere Verschärfung besteht darin, dass die erfassten Rechtsträger dann, wenn sie durch die Gesamtsumme der Aufträge im Halbjahr die Grenze von EUR 10.000,00 überschreiten, das Sujet aller Werbeleistungen auf der Website der KommAustria verfügbar machen müssen.

 

Im Fall einer zusammenhängenden Werbekampagne, bei der das dafür geleistete Entgelt den Betrag von EUR 150.000,00 übersteigt, muss der betroffene Rechtsträger zusätzlich auf seiner Website einen Bericht über die Werbekampagne mit Angaben zur Rechtfertigung des Mitteleinsatzes veröffentlichen. Übersteigt das Entgelt die Summe von EUR 1 Mio, muss der Rechtsträger zusätzlich eine Wirkungsanalyse durchführen und veröffentlichen.

 

Das so genannte „Sachinformationsgebot“, das den Rechtsträgern eine Vermarktung ihrer Tätigkeit ohne Sachinformation verbietet, sowie das „Kopfverbot“ gelten ab 1.1.2024 für alle Werbeformen in allen Medien.

 

Die Gesetzesänderung hat gerade erst den Nationalrat und den Bundesrat passiert und wird demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die KommAustria muss bis spätestens Ende September Details zu den neuen Bekanntgabepflichten, vor allem die vorgesehenen Eingabekategorien und die möglichen Dateiformate für hochzuladende Sujets, in einer Verordnung festlegen.

 

 

Für eine Unterstützung bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben steht Ihnen unser Partner Mag. Alexander Koukal (alexander.koukal@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.