Fragen?
Rat & Tat
Coronavirus

Der COVID-19-Beauftragte ist zurück! (3.5.2021)

Ab dem 19.5.2021 sollen bundesweit „Öffnungsschritte“ erfolgen. Genaueres weiß man (noch) nicht, aber eine Voraussetzung scheint für die Gastronomie, Kultur- und Veranstaltungen, Kongresse, Messen, Beherbergungen, den Sport und Freizeitbetriebe jedenfalls fix zu sein – nämlich das Wiederauferstehen (sozusagen die Renaissance) des COVID-19-Beauftragten und des COVID-19-Präventionskonzepts.

Es werden daher alleBetreiber“ (Veranstalter und Inhaber dieser Betriebe werden wohl wieder so bezeichnet werden) eine Risikoanalyse und ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen haben und einen COVID-19-Beauftragen bestellen müssen. All dies ist nicht wirklich neu, aber nun werden – bis auf den Handel – alle Unternehmer, die mit Gästen oder Publikum rechnen (und daher auch die Gastronomie und Freizeitbetriebe), entsprechende Aufgaben erfüllen müssen.

Das COVID-19-Präventionskonzept wird wohl wieder

  1. a) spezifische Hygienevorgaben,
  2. b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. c) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. d) Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme und
  5. e) Entzerrungsmaßnahmen

enthalten müssen.

All dies wird auch wieder durch „geeignete Maßnahmen sicherzustellen zu sein“ – was nun tatsächlich geeignet ist, werden Gesetz- und Verordnungsgeber aber nicht in entsprechender Deutlichkeit regeln (zumindest war das bisher so und wird sich vor­aussichtlich auch nicht ändern). Auch die Rechtsfigur des mit den COVID-19 Maßnahmen-Schutz- und sonstigen Verordnungen geschaffenen COVID-19-Beauftragten wird aller Voraussicht nach nicht näher definiert werden – eine Rechtsgrundlage für dessen Ausbildung fehlt auch (dass sich das ändert, ist nicht zu erwarten).

Rechtunsicherheit allerorten? Erfreulicherweise doch nicht, weil wir aus den bisher gewonnenen Erfahrungen schöpfen können (erforderlicher Inhalt des Konzepts; Aufgabenbereich, Kompetenz und Haftung des Beauftragten usw.).

 

Fragen bleiben – aktuell – aber sicher offen; Mag. Gunther Gram steht Ihnen schon jetzt zu ihrer Beantwortung gern zur Verfügung. Und sobald die angekündigte Verordnung verlautbart ist, werden wir uns umgehend damit auseinandersetzen und uns mit einer Analyse der konkreten Regelungen einstellen. (Tel.: [43-1] 521 75-41. E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at)