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Schon angepasst? Neue Regelungen für Webshops und Online-Marktplätze (22.11.2022)

Schon angepasst? Neue Regelungen für Webshops und Online-Marktplätze

Gerade im Onlinebereich sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nie in Stein gemeißelt. Betreiber von Angeboten im Web sind gut beraten, hin und wieder zu prüfen, ob sie mit ihrem Webshop, mit der Datenschutzerklärung oder auch mit dem Impressum nach wie vor allen Vorgaben entsprechen. Es könnte teuer werden, sich auf einem einmal erstellten und nie wieder aktualisierten Webportal „auszuruhen“ – vielmehr drohen Verwaltungsstrafen sowie Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.

Anpassungsbedarf brachte in jüngerer Zeit die sogenannte Modernisierungsrichtlinie (auch: Omnibusrichtlinie) der EU. Sie führte unter anderem zu Änderungen im Fernabsatz- und Wettbewerbsrecht. Ein paar wesentliche Punkte:

 

Neue Informationspflichten für Online-Marktplätze

Zu den Online-Marktplätzen zählen z.B. Websites und Apps, die es Verbrauchern ermöglichen, Waren und Dienstleistungen von anderen Personen als dem Betreiber zu erwerben. Die Marktplatzbetreiber vermitteln Geschäfte zwischen den einzelnen Plattformnutzern. Sie sind nicht Vertragspartner der zwischen den Nutzern geschlossenen Verträge. Treten die Betreiber gleichzeitig als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf, haben sie eine Doppelrolle. Um für die Nutzer mehr Transparenz zu schaffen, müssen die Marktplatzbetreiber u.a. über Folgendes informieren:

 

    • Die Hauptparameter zur Festlegung der Reihenfolge, in der die gesuchten Waren bzw. Leistungen angezeigt werden, sowie die Gewichtung dieser Parameter

 

    • Die Unternehmereigenschaft des jeweiligen Vertragspartners, also ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht

 

    • Wenn dieser Vertragspartner selbst ein Verbraucher ist: dass die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften in diesem Fall nicht gelten

 

    • Wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Marktplatzbetreiber aufgeteilt werden

 

    • Bei Vergleichen von Waren und Dienstleistungen: welche Anbieter in diesen Vergleich einbezogen sind

 

Geänderte Informationspflichten für Webshops

Manchmal bringen Gesetzesnovellen auch die Streichung alter Pflichten mit sich: Die Angabe einer Faxnummer ist bei Webshops nun nicht mehr Pflicht. Anzugeben sind aber jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Betreibers.

Wenn der Webshop die Preise automatisiert für bestimmte Verbraucher oder bestimmte Verbrauchergruppen personalisiert, z.B. durch die Erstellung von Profilen des Kaufverhaltens, dann muss es einen Hinweis auf diese Praxis geben.

 

Vorschriften zu Produktbewertungen

Produktbewertungen erlangten eine große Bedeutung für die Kaufentscheidung. Gleichzeitig liegt der Anteil gefälschter Verbraucherbewertungen Schätzungen zufolge bei einem Drittel. Neue Regelungen im Wettbewerbsrecht verpflichten den Webshopbetreiber nun zu Angaben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Der Shopbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen. Er darf das dann aber auch nicht schreiben. Die Behauptung, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben („verifizierter Kauf“), ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um das auch zu überprüfen, ist verboten.

 

 

Für eine Unterstützung bei der Prüfung und Überarbeitung Ihrer Onlineplattform stehen Ihnen unsere Partner Mag. Alexander Koukal (alexander.koukal@h-i-p.at) und Mag. Markus Dörfler (markus.doerfler@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.