Die Auswirkungen der Pandemie und die damit zusammenhängenden Betretungsverbote treffen vor allem das Veranstaltungswesen und die Tourismusbranche hart. Trotz der Maßnahmen der Regierung werden Insolvenzen wohl unvermeidlich sein – und zwar auch mit möglichen Konsequenzen für Gewerbeberechtigungen bzw. die künftige Ausübung von Gewerbetätigkeiten. Worin liegen die Gefahren – und wie sind sie vermeidbar?
Natürliche Personen erhalten keine Gewerbeberechtigung oder verlieren diese, wenn sie (nicht getilgte) gerichtliche Vorstrafen wegen betrügerischer Krida oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen haben. Das ist allgemein bekannt und nicht weiter verwunderlich – aber auch unabhängig von diesen strafrechtlich relevanten Auswirkungen auf die Gewerbeberechtigung – die ohnehin kaum eine auf COVID-19 zurückführbare Ursache hätten und nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden – kann eine Insolvenz die weitere Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes verhindern.
Wird nämlich ein Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet (oder aufgehoben), so ist das ein Ausschlussgrund für die weitere Gewerbeberechtigung (solange die Insolvenz in der Insolvenzdatei ersichtlich ist – und das sind drei Jahre); dieser Gewerbeausschlussgrund gilt auch für natürliche Personen, die maßgebenden Einfluss auf ein Unternehmen haben, bei dem ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht stattfindet. Das sind jedenfalls handelsrechtliche Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG, persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung (oder Sperrminorität) sowie Prokuristen; ein angestellter gewerberechtlicher (Filial-)Geschäftsführer ist davon nicht betroffen, wenn er keinen maßgebenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat. Liegt der Gewerbeausschlussgrund vor, ist auch das Unternehmen, auf den diese natürliche Person den maßgebenden Einfluss hat, von der künftigen Gewerbeausübung ausgeschlossen.
Um den Verlust der Berechtigung zur Gewerbeausübung zu verhindern, raten wir, einen allenfalls unvermeidlichen Insolvenzantrag so rechtzeitig zu stellen, dass zumindest noch für das Insolvenzverfahren kostendeckendes Vermögen, sprich: genug Geld oder andere verwertbare Güter, vorhanden ist. Das ist zumindest so viel, wie organschaftliche Vertreter (Vorstandsmitglieder einer AG, handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH, Obmanneines Vereins), vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG oder auch Gesellschafter einer GmbH (mit einem Gesellschaftsanteil von zumindest 50%) zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens als Kostenvorschuss leisten müssen – nämlich (bis zu) EUR 4.000,00.
Zur Rechtzeitigkeit des Insolvenzantrags gilt außerdem – und zwar ungeachtet des 4.COVID-19-Gesetzes, laut dem die Insolvenzantragspflicht bei einer zwischen 1.3.2020 und 30.6.2020 eingetretenen Überschuldung bis zum 30.6.2020 ausgesetzt ist – folgendes: Auch ein aufgrund der COVID-19-Krise zahlungsunfähiger Schuldner ist weiterhin verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er erkennt, dass ernsthafte und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen keine Früchte tragen – mag dafür nun auch mehr Zeit (nämlich 120 Tage) zu Verfügung stehen.
Selbst wenn ein Gewerbeausschlussgrund vorliegt, könnte die Gewerbebehörde für künftige geschäftliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilten; diese Nachsicht muss beantragt und die Nachsichtsgründe exakt begründet werden (z.B. eine Begehung einer Straftat ist bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten oder auf Grund der wirtschaftlichen Lage kann eine Einhaltung der mit der künftigen Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten erwartet werden).
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser im Gewerberecht versierter Partner Mag. Gunther Gram unter folgenden Kontaktadressen zur Verfügung:
Tel.: (43-1) 521 75-41
E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at