Die Binsenweisheit des Schwergewichtsboxens „they never come back“ gilt keinesfalls für den COVID-19-Beauftragten – er ist eher wie der „Wurschtl, den keiner derschlagen kann“.
Wir haben schon angekündigt, dass mit den ab dem 19.5.2021 erfolgenden bundesweiten „Öffnungsschritten“ das Tätigkeitsfeld für COVID-19-Beauftragte deutlich vergrößert wird. Nun liegt dazu die COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV), die ab dem 19.5.2021 gilt, vor (BGBl. II Nr. 214/2021) und nun braucht ihn (nämlich den COVID-19-Beauftragten) eine Vielzahl von Unternehmen, nämlich
- – Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen (§4 Abs 4), von baulich verbundenen (Einkaufszentren, Markthallen) Betriebsstätten (§ 5 Abs 2 Z 5), von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (§ 6 Abs 5), von Beherbergungsbetrieben (§ 7 Abs 9), von nicht öffentlichen Sportstätten (§ 8 Abs 5), von Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 9 Abs 7), von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 11 Abs 10) und einer krankenführenden Bettenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt (§ 12 Abs 7) sowie
- – Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern (§ 10 Abs 8) und
- – Verantwortliche für eine Zusammenkunft von mehr als 50 Personen (§ 13 Abs 5) sowie von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder von betreuten Ferienlagern (§ 14 Abs 4), für Zusammenkünfte, bei welchen ausschließlich Spitzensportler Sport ausüben, (§ 15 Abs 2) und außerdem für Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen (§ 16 Abs 3)
Alle vorgenannten Betreiber, Inhaber und Verantwortlichen brauchen auch ein COVID-19-Präventionskonzept, das auszuarbeiten und umzusetzen ist und zumindest den folgenden Inhalt haben muss:
– spezifische Hygienevorgaben,
– Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion und betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen sowie für die Konsumation von Speisen und Getränken und zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, aber auch betreffend Entzerrungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen und Bodenmarkierungen) Kundenströme und
– Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
Betreiber von „verbundenen Betriebsstätten“ (das sind vor allem Einkaufszentren und Markthallen) müssen in ihrem COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich Folgendes berücksichtigen:
– Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienevorgaben,
– Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte (die Erfüllung dieser Voraussetzung wird freilich schon anhand der sehr vagen Definition in der COVID-19-ÖV durchaus mit praktischen Problemen verbunden sein – es geht wohl darum, Maßnahmen zu nennen – und zu ergreifen -, die geeignet sind, die Bildung von Gruppen in Einkaufszentren zu verhindern).
Auch Betreiber von Sportstätten für Spitzensportler sowie Verantwortliche für die Ausrichtung von Wettkämpfen im Spitzensport und Betreiber von Alten- und Pflegeheimen (auch stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe) sowie von bettenführenden Krankenanstalten und für die außerschulische Jugenderziehung oder Jugendarbeit und betreute Ferienlager Verantwortliche brauchen zusätzliche Angaben in ihren COVID-19-Präventionskonzepten (deren Aufzählung hier aber den Rahmen sprengen würde).
Jedenfalls müssen all diese Präventionskonzepte dem Stand der Wissenschaft entsprechen und der Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 dienen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Ausarbeitung Ihres COVID-19-Präventionskozepts und beraten Sie bei der Erfüllung der Anforderungen an den COVID-19-Beauftragten. Mag. Gunther Gram steht Ihnen zur Verfügung. (Tel.: [43-1] 521 75-41. E-Mail: gunther.gram@h-i-p.at)