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Das HinweisgeberInnenschutzgesetz kommt – es gibt Handlungsbedarf! (03.02.2023)

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz kommt – es gibt Handlungsbedarf!

Der österreichische Gesetzgeber hat nunmehr das Thema Hinweisgeberschutz (Whistleblowing) in Angriff genommen, am 1.2.2023 gab es zum Gesetzesentwurf eine Debatte im Parlament.

 

Worum geht es?

Im Jahr 2019 hat die EU die „Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern“ erlassen (Richtlinie EU 2019/1937). Damit sollen Hinweisgeber geschützt werden, wenn diese Hinweise auf Verletzungen melden wollen. Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, ein Meldesystem einzurichten, dass auch die Anonymität der Hinweisgeber schützt.

 

Was müssen Sie tun?

Alle Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind (sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors) sind verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten. Ein interner Meldekanal ist ein System, mit dem Whistleblower anonym Missstände melden können. Meldungen müssen nicht nur bearbeitet, sondern binnen drei Monate beantwortet werden. Wichtig: Auch bei der Antwort ist die Anonymität des Hinweisgebers – wenn dieser die Anonymität wünscht – zu gewährleisten.

Technisch werden Meldesysteme meist über spezielle Webseiten eingerichtet, bei denen nicht nur sichergestellt ist, dass keine Protokollierung stattfindet (etwa über die IP-Adresse des Hinweisgebers), sondern auch für jeden Hinweisgeber ein temporäres Postfach eingerichtet wird, über das Nachrichten ausgetauscht werden.

 

Ab wann müssen Unternehmen die Verpflichtung erfüllen?

Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmer müssen den Meldekanal mit Kundmachung des Gesetzes eingerichtet haben. Das Hinweisgeberinnenschutzgesetz wird derzeit im Parlament behandelt, eine Kundmachung wird in den nächsten Monaten erfolgen. Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmer, aber mehr als 50 Arbeitnehmer, müssen den Meldekanal bis 17.12.2023 eingerichtet haben.

 

Was passiert, wenn ein Unternehmen die Verpflichtungen nicht erfüllt?

Es drohen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 40.000,00.

 

Update und Klarstellung vom 6.2.2023:

Eine Strafe für das Nicht-Einrichten von Meldestellen gibt es (noch) nicht. Sollte jedoch ein Hinweisgebersystem eingerichtet worden sein, müssen die Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um die Anonymität des Hinweisgebers zu schützen, andernfalls drohen Strafen von bis zu EUR 40.000,00.

 

Die Neos haben im Parlament einen Antrag eingebracht, dass der vorliegende Gesetzesentwurf ergänzt wird. Der Entschließungsantrag sieht vor, dass Unternehmen eine Strafe erhalten sollen, wenn diese die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle missachten.

 

Wie geht es weiter?

Wir empfehlen Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, rasch ein Hinweisgebersystem einzurichten. Gerne können Sie dabei unsere Partner Mag. Markus Dörfler (markus.doerfler@h-i-p.at) und Mag. Alexander Koukal (alexander.koukal@h-i-p.at) unterstützen.