Ab 28.6.2025: Barrierefreiheit für Webshops – das gilt auch für Vereine
In wenigen Wochen tritt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass diese den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen.
U.a. müssen Informationen im Internet so bereitgestellt werden, dass sie über mehr als einen sensorischen Kanal wahrnehmbar sind. Bilder sind z.B. mit Alternativtexten zu ergänzen, die von einem Screenreader vorgelesen werden können oder über eine Braillezeile taktil wahrnehmbar sind.
Das BaFG erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ – darunter ist der E-Commerce mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verstehen. Dem neuen Gesetz unterliegen Websites und Apps, über die B2C-Geschäfte geschlossen werden können – und zwar unabhängig davon, ob die online angebotenen Waren und Dienstleistungen selbst durch das BaFG erfasst sind. Die neuen Vorgaben gelten für Webshops, Terminbuchungen über das Internet – und unter Umständen auch für den Onlinebeitritt zu einem Verein.
Das BaFG gilt auch für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen. Ein Sportverein, der über seinen Webshop Fanartikel verkauft, muss ab dem 28.6. für ein barrierefreies Einkaufserlebnis sorgen. Ein Museumsverein muss den Onlineverkauf von Tickets um die Anforderungen des BaFG ergänzen.
Ausnahme: Kleinstunternehmen – unter 10 beschäftigte Personen, Umsatz bis zu EUR 2 Mio. – sind bei der Erbringung von Dienstleistungen – und damit beim Onlinevertrieb – von den Pflichten des BaFG ausgenommen.
Die Definition der „Kleinstunternehmen“ orientiert sich an der Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Zu den „beschäftigten Personen“ zählen Voll- und Teilzeitarbeitskräfte (Lohn-/Gehaltsempfänger), mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber. Da ein Verein keine Eigentümer hat, kommt es auf die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger an. Funktionäre, die in einem Dienstverhältnis stehen, sind zu berücksichtigen.
Der Onlinebeitritt zu einem Verein muss dann barrierefrei gestaltet sein, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Auf diese Frage sind wir vor einiger Zeit bereits eingegangen – zur Nachlese: https://www.h-i-p.at/blog/onlinebeitritt-zum-verein-gelten-die-regeln-fuer-webshops/
Wenn eine Verbraucherin über die Vereinswebsite eine bereits definierte Mitgliedschaft beantragen und den Mitgliedsbeitrag gleich online bezahlen kann, und wenn diese Mitgliedschaft überwiegend dazu dient, Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, spricht das für ein Fernabsatzgeschäft. In einem solchen Fall unterliegt der Onlinebeitritt – außer der Verein ist ein „Kleinstunternehmer“ – den Vorgaben des BaFG.
Es bleibt nicht mehr viel Zeit für die Anpassung der Website. Wir empfehlen allen Vereinen, rasch zu prüfen, ob das BaFG für sie gilt. Mag. Alexander Koukal (alexander.koukal@h-i-p.at) unterstützt Sie gerne bei der individuellen Beurteilung.