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Darf man das sagen?
Unser Freedom-of-Expression-Quiz in 34 Stationen

Die meisten der hier zitierten Aussagen waren Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Wenn Sie RichterIn wären – wie hätten Sie geurteilt, wie würden Sie urteilen?

Und so funktioniert’s: Sie gehen zur ersten Frage, nehmen sich Zeit zum Nachdenken, und wenn Sie sich sicher sind, klicken Sie auf den Pfeil und lassen sich von der Antwort überraschen. Und dann zum nächsten Beispiel! Einige Abkürzungen und andere Erklärungen finden Sie im Glossar nach der Frage 34.

1.
Bei einem anderen würde man es wahrscheinlich übelsten Opportunismus nennen. In Wahrheit kann man das, was Kreisky tut, auf rationale Weise nicht widerlegen. Nur irrational: es ist unmoralisch. Würdelos.
Erlaubt: Simon Wiesenthal, der als „Nazijäger“ bekannte Chef des jüdischen Dokumentationszentrums, hatte den damaligen Chef der FPÖ, Friedrich Peter, beschuldigt, Mitglied einer SS-Einheit gewesen zu sein, die Massaker an Zivilisten begangen hatte. Kreisky brauchte die FPÖ zwar dann doch nicht als kleinen Koalitionspartner, nahm aber Peter dennoch in Schutz. In Interviews bezichtigte er Wiesenthals Organisation als Mafia, warf ihm „Mafiamethoden“ vor und unterstellte ihm, er wäre ein Nazi-Kollaborateur gewesen. Peter Michael Lingens kommentierte dies als Chefredakteur des „profil“. Kreisky klagte wegen übler Nachrede. Lingens wurde in zwei Instanzen verurteilt - die Gerichte verlangten einen Wahrheitsbeweis. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt dies für eine unzulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, ging es doch um Werturteile, die in der scharfen Auseinandersetzung zulässig waren (EGMR 8.7.1986, 12/1984/84/131).
2.
Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir vielleicht kein Erinnerungsproblem haben. (in einem TV-Interview)
Erlaubt: So befragte der ORF-Journalist Hans Benedict (gemeinsam mit Peter Rabl) 1988 den damaligen Bundespräsidenten Waldheim u. a. zu dessen Kriegsvergangenheit. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes sah in Teilen des Interviews eine Verletzung des Objektivitätsgebots (wie etwa von Rabl: „In Wahrheit haben Sie, entschuldigen Sie, wenn ich das so offen sage, aber Sie lesen ja auch Zeitung und lesen die Zitate diverser Politiker vom Bundeskanzler abwärts, haben Sie doch bei vielen Spitzenpolitikern keine Autorität"). Der VfGH rettete die Freiheit der Meinungsäußerung: „Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokativer Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weiter gezogen als in Bezug auf eine Privatperson.“ Natürlich mussten die Fragen angeschnitten werden, „die in der breiten öffentlichen Diskussion eine herausragende Rolle gespielt hatten, so etwa die Fragen des Ansehens Österreichs im Ausland und eines möglichen Autoritätsverlustes des Staatsoberhauptes, ferner die Äußerungen des damaligen Bundespräsidentschaftskandidaten im Wahlkampf über seine (Kriegs-)Vergangenheit.“ (21.6.1989, B1701/88, B1847/88).
3.
Ich habe eingesehen, dass man aus der FPÖ keine liberale Partei machen kann. Da gibt’s nur Biertischpolitiker, die ihre Reden mit den Worten ‚unterm Hitler hat‘s des net geben‘, abschließen.
Erlaubt/Verboten: Mit diesen Worten äußerte sich im November 1986 (Jörg Haider war im September zum Bundesparteiobmann gewählt worden) der ehemalige FPÖ-Abgeordnete Grabher-Meyer in der „Ganzen Woche“, die FPÖ klagte. Der erste (erlaubte) Teil der Äußerung war nur eine subjektive Meinungsäußerung, der zweite eine unbewiesene kreditschädigende Tatsachenbehauptung, und war daher zu unterlassen (OGH 30.11.1987, Ob 598/87).
4.
Keine Stimme, kein Spiel, kein Ausdruck; die Dame gehört an die Kasse eines Selbstbedienungsrestaurants, nicht aber ins Weiße Rößl. (aus einer Kulturkritik)
Erlaubt: Die Klägerin spielte im Landestheater Klagenfurt die „Rößlwirtin“ in der Operette „Im Weißen Rößl“ und war mit der in der „Kleinen Zeitung“ veröffentlichten Kritik so unzufrieden, dass sie auf Unterlassung und 120.000 Schilling Verdienstentgang klagte. „Theaterkritik, die ja facettenreich ist und deren Spektrum von der Kurzrezension bis zum kulturphilosophischen Essay reicht, verbreitet regelmäßig keine Tatsachen“, belehrte sie der OGH, sondern eben nicht beweisbare Werturteile. „Der durchschnittlich verständige Leser einer Premierenkritik wird diese Zusammenfassung keinesfalls als ‚Empfehlung‘ an die klagende Künstlerin auffassen, nunmehr Kassierin in einem Selbstbedienungsrestaurant zu werden, sondern als zusammenfassende bildliche Wertung der vorher genannten, konkreten kritischen Wertungen über den Gesamteindruck von der durch die Klägerin am Premierenabend zur Darstellung gebrachten Bühnenfigur.“ (OGH 18.05. 1995, 6 Ob 20/95).
5.
Der politische Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus heißt Jörg Haider
Erlaubt: In Oberösterreich waren 1992 Brandsätze auf ein Asylantenheim geflogen, Peter Pilz hielt dies für das Resultat der FPÖ-Politik: Jene Leute, die Haider so lässig abtue, seien im Prinzip die Saal-, Schutz- und Sturmtruppen der FPÖ, das seien Straßenrowdys, die die Drecksarbeit für die politischen Rowdys machten. Die FPÖ sei politisch hauptverantwortlich dafür, dass es diese Leute in wachsendem Ausmaß gebe und dass die schön langsam wieder die Waffen auspackten. Aus dieser politischen Verantwortung könne sich Haider nicht wegstehlen. Dieser begehrte die Unterlassung der Behauptung, er sei der politische Ziehvater und Ideologe des rechtsextremen Terrorismus, und verlor in allen drei Instanzen: zulässige politische Wertung zu einem aktuellen staatspolitischen Thema. (OGH 22.8.1995, 6 Ob 18/94)
6.
Sie verführt die Jugend, sie propagiert Suchtgifte! Das ist ja nicht zum Aushalten, sie Süchtlerin da! Sie sind ein mieser Teil!
Erlaubt: Als die grüne Wiener Gemeinderätin Susanne Jerusalem das Strafrecht für die Lösung des Drogenproblems als untauglich bezeichnete, unterbrach sie der FPÖ-Stadtrat Hilmar Kabas mit den zitierten Zwischenrufen. Ihre (zivilrechtliche) Klage wegen Ehrenbeleidigung wies der OGH mit der interessanten Begründung ab, „die Zwischenrufe des Beklagten sind als sachbezogene Vorwürfe in einer für parteipolitische Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform zu beurteilen, ohne dass dabei ein Wertungsexzess feststellbar wäre“ (OGH 13.10.1995, 6 Ob 24/95).
7.
Schweine-KZ (für die Nutztierhaltung eines oö Klosters)
Erlaubt: Mit diesen Worten bezeichnete der "Verein gegen Tierfabriken“ die Nutztierhaltung eines oberösterreichischen Klosters. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Schweine in Ställen ohne Fenster und beengt auf Böden mit Betonspalten gehalten wurden und einer Fliegenplage ausgesetzt waren. Der OGH: „Dass Massentierhaltung für die betroffenen Tiere äußerst unangenehme Lebensbedingungen schafft, kann nicht bezweifelt werden. Dies darf auch mit massiver Kritik als Tierquälerei oder mit dem Vergleich ‚Tier-KZ‘ plakativ und provokant zum Ausdruck gebracht werden“ (OGH 27.5.1998, 6 Ob 93/98i).
8.
Baum-Guerillas legen 20 Stämme um
Verboten: August 1973: Die Baugesellschaft hatte es eilig gehabt, als sie einen Tag vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Wiener Baumschutzgesetzes in Wien-Währing 20 zum Teil 100-jährige Bäume umlegte. Sehr streng beurteilte der OGH die Berichterstattung einer Tageszeitung: Unter einem „Baum-Guerilla“ musste der Leser jemand verstehen, der geheim und rechtsordnungswidrig Bäume fällte, seien doch „Guerillas“ irreguläre Einheiten der einheimischen Bevölkerung, die einen Kleinkrieg gegen eine Besatzungsmacht führen, und sah den Tatbestand der Kreditschädigung verwirklicht (OGH 29. 10. 1979, 1 Ob 743/79).
9.
Das ist Nazijournalismus!
Verboten: Der grüne Nationalratsabgeordnete Andreas Wabl hatte bei einer Demonstration einen Gendarmen verletzt, der in der Folge einen Aids-Test des Politikers forderte. Er wolle Wabl nicht unterstellen, mit AIDS infiziert zu sein, aber, so der Gendarm zur „Steirerkrone“: „Der Abgeordnete hat zuvor mit anderen Aktivisten Kontakt ghabt, und die worn net unbedingt sauber.“ Unter dem Titel: „Aids-Test für Wabl!“ las man dann in der „Krone“: „I trau mi net mehr, mei Frau anz'greifen, und meine drei Kinder kann i a net amoi mehr obussln - Seit einem Einsatz gegen Draken-Gegner in Graz ist das Familienleben des Gendarmen Walter F. zerstört. Die Angst vor der Immunschwäche Aids lähmt die zwischenmenschlichen Beziehungen und das Liebesleben des dreifachen Familienvaters.“ Die Unterlassungsklage der Zeitung war erfolgreich: „Wabls Entrüstung über die diffamierende Berichterstattung mag verständlich erscheinen; sie kann aber die Anschuldigung, dass die Klägerin einen Journalismus betreibe, der einem strafbaren Verhalten zumindest nahekommt, nicht rechtfertigen“, so der OGH (14.12.1993, 4 Ob 171/93)
10.
Missratene Maus. Mafiaprint. (über ein Printprodukt und dessen Herausgeber)
Verboten/erlaubt: Günther Allinger hatte in seiner in der „Ganzen Woche“ erscheinenden satirischen Kolumne die 1988 neu eingeführte Beilage „Fernseh- und Radiowoche" ein „missratenes Mäuschen“ genannt, das aus der „Elefantenhochzeit“ seiner Eltern „Krone“ und „Kurier“ entsprungen sei, und den Namen deren Medieninhaberin, der Mediaprint, unschön verballhornt, was letztere so übel nahm, dass sie klagte. „Mafiaprint“ ging gar nicht (= schwerer Vorwurf unseriöser Geschäftsmethoden), aber das „missratene Mäuschen“ konnte einen wahren Tatsachenkern für sich ins Treffen führen (tatsächlich viel Kritik wegen Unübersichtlichkeit zu Beginn), daher „keine ernst zu nehmende Abwertung oder Herabsetzung“ (OGH 10.10.1989, 4 Ob 128/89).
11.
Perlen-vor-die-Säue-Blattl, verdient sich das Götz-Zitat (über ein Printprodukt)
Verboten: Michael Jeannée fand in seiner „Krone“-Kolumne diese originelle Bezeichnung für die Zeitung „Österreich“, die die Gerichte so verstanden: „Unzweifelhaft als Aufforderung, eloquente und wertvolle Diskussionsbeiträge nicht an das Druckwerk der Klägerin (= ‚Österreich‘) zu verschwenden, weil man sie dort - im Gegensatz zu anderen Medien, etwa der Zeitung der Beklagten (= ‚Krone‘) - weder verstehe noch zu schätzen wisse“ –„abschätzige und unnötig abwertende Tendenz, unsachliche und aggressive Stimmungsmache“ (OGH 20.1.2009, 4 Ob 176/08y).
12.
Der Holocaust auf Ihrem Teller, Massenmord. Wo es um Tiere geht, wird jeder zum Nazi
Erlaubt: Der Tierschutzverein PETA veröffentlichte Plakate, auf denen Massentierhaltungsbetriebe und Konzentrationslager verglichen wurden. Auf großen Tafeln wurden nebeneinander Fotos aus Konzentrationslagern solchen aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. Juden und Jüdinnen sowie Überlebende des Holocausts klagten auf Unterlassung, weil sie in den Plakaten (samt Texten) eine Verhöhnung jüdischer NS-Opfer sahen. Die bloße Gegenüberstellung der Lebens- und Sterbeverhältnisse von Menschen und Tieren führt aber, so der OGH, nicht zur Aussage, dass die Juden mit Tieren gleichgestellt würden. Die Kampagne mag durchaus als pietätlos, geschmacklos, überzogen und sogar als unmoralisch beurteilt werden – aber der drastische Vergleich diente einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst sei gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell, daher keine exzessive, sondern zulässige Meinungsäußerung laut OGH (12.10.2006, 6 Ob 321/04f).
13.
Julius Meinl’s Ehe ist am Ende. Wie ein Lauffeuer verbreitete sich daher im Sommer die Kunde, Meinl habe eine neue Herzkönigin gefunden.
Verboten: Die Tageszeitung „Österreich“ beschäftigte sich mit dem Privatleben von Julius Meinl (samt Bild natürlich), der zu diesem Zeitpunkt verheiratet war. In einem solchen Fall hat das Recht der freien Meinungsäußerung gegenüber jenem auf Achtung des Privat- und Familienlebens zurückzutreten, so der OGH: „Die Bildnisveröffentlichung im Kontext mit einem Bericht über eine bevorstehende Scheidung und eine Liaison des Klägers leistet keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Sie befriedigt vielmehr allein die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick von Einzelheiten aus dem Privatleben des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers.“ Dass er zuvor in einem Interview Trennungsgerüchten entgegengetreten war, rechtfertigte diesen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht (23.9.2008, 4 Ob 150/08z).
14.
Lugners „Liebe“ ist eine Lesbe
Verboten: „Als er ihr die Hand auf den Oberschenkel legte, flüsterte sie ihm ins Ohr, dass Männer für sie kein Thema sind, weil sie lesbisch ist. Armer Richard …“. Woher die Zeitung „Österreich“ das wusste? Von Christina L. Allerdings: eine Tatsache verlässt den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schon dann, wenn einige wenige Personen davon erfahren. Eine Veröffentlichung über das Sexualleben einer Person verletzt deren höchstpersönlichen Lebensbereich, der (auch) durch das Mediengesetz geschützt ist. Außerdem war sie eh bisexuell (OLG Wien 11.6.2014, 17 Bs 125/14b).
15.
Die gute Meldung zum Jahresbeginn: Liese Prokop, Bundesministerin für Folter und Deportation, ist tot.
Verboten: „Asyl in Not“-Chef Michael Genner hatte diesen Satz am Tag nach dem Tod der Innenministerin Prokop auf der Website des Vereins veröffentlicht. Zu einer Geldstrafe von 1.200 € verurteilt, weil man die Äußerungen so verstehen könne, dass Prokop Menschenrechte verletzt hätte, indem sie Folter im Zuge von Abschiebungen oder Deportationen von Gefangenen anordnete oder tolerierte, blieb Genner auch vor dem EGMR erfolglos. Er hatte behauptet, dass kein anständiger Mensch über ihr Ableben Trauer empfinden würde und sie mit Kriegsverbrechern des Zweiten Weltkriegs verglichen, indem er sie »Schreibtischtäterin« nannte. Keine Diskussion politischer Angelegenheiten, sondern persönlicher Angriff, die Verurteilung daher keine Verletzung der Meinungsfreiheit. (EGMR 12.1.2016, Bsw 55495/08).
16.
Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen! Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber- Ihr kann diese Aussage zugetraut werden (als Text zu einem Foto der damaligen Grünen-Chefin Glawischnig)
Erlaubt/Verboten: Ein „freiheitlicher Patriot“ hatte diesen Text zusammen mit einem Foto der damaligen Grünen-Chefin Eva Glawischnig gepostet. Diese hatte sich so nie geäußert. Privatanklage. Das OLG Graz sprach den Angeklagten frei, weil durch die dem Foto angehängte Anmerkung „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“ kein Vorsatz erkennbar sei, Glawischnig diese Worte in den Mund zu legen, sondern „Satire“ und „ironischer Kommentar“. Verfehlt, sagte der OGH, der aber den Freispruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern konnte (15.2.2017, 15 Os 130/16f). Glawischnig hatte aber auch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild (im Zusammenhang mit dem Text) geklagt – andere Gerichte, anderes Ergebnis: Für diese Herabsetzung lag kein ausreichendes Tatsachensubstrat vor, die Äußerung war menschenverachtend und rassistisch, Verurteilung (OGH 24.10.2016, 6 Ob 52/16i).
17.
Raubend und plündernd, mordend und schändend plagten die Kriminellen das unter der Befreiung vom NS Regime leidende Land. (über Mauthausen-Befreite)
Verboten: Die Zeitschrift „Aula“ veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel: „Mauthausen-Befreite als Massenmörder“ in dem er pauschal alle KZ-Lagerinsassen als Kriminelle hinstellte. Der OGH bejahte die Betroffenheit der Kläger (Widerstandskämpfer bzw. politisch und aus rassischen Gründen Verfolgte bzw. eine Erbin eines aus rassischen Gründen Verfolgten). Der Äußerung mangle es nicht nur in moralischer Hinsicht an Respekt vor den Opfern des Nationalsozialismus, sondern es handle sich um unwahre und an Intensität kaum zu überbietende Vorwürfe von kriminellem Verhalten (OGH 29.11.2016, 6 Ob 219/16y).
18.
Wir kämpfen gegen diesen Arsch und du lässt dich mit dem fotografieren!
Verboten: Jutta K. postete auf Facebook ein Foto von sich und Strache auf einer Demonstration gegen die Errichtung eines Flüchtlingslagers in Wien mit den Worten: „Beste Stimmung auf der Demo“. Ein Facebook-Freund kommentiere dies entsprechend. Eine Beschimpfung ohne jeden satirischen oder künstlerischen Anspruch, auch keine unmittelbare Reaktion auf eine konkrete politische Äußerung oder Handlung Straches (OGH 5.4.2017, 15 Os 128/16m).
19.
„Also ich finde Hazeh Strache sehr gut getroffen." „Was? Jetzt hören Sie aber auf! Das ist doch nicht H.C. Strache, das ist doch ein Arsch mit Ohren!" „Jetzt wo Sie's sagen ..." (bei der Betrachtung eines Ausstellungsbildes)
Erlaubt: Eine Karikatur bestand aus vier aneinander gereihten Bildern, die jeweils einen Mann und eine Frau zeigten, während sie ein Bild in einem Museum betrachten, auf welchem - unzweideutig erkennbar - ein Arsch mit Ohren abgebildet war. Den Protagonisten der „Bildgeschichte" wurde dabei dieser Dialog in den Mund gelegt. Allerdings war die Karikatur im Politikteil der Zeitung abgedruckt, was, so der OGH, für die unmittelbare Verbindung zu den von Strache bzw. dessen Partei vertretenen politischen Positionen sprach, auch wenn Zeichnung und Text nicht ausdrücklich darauf Bezug nahmen. „Bezieht sich eine Satire auf die öffentliche Position einer Person als Politiker, so hat dieser gegenüber solcher Kritik mehr Toleranz aufzubringen.“ (11.9.2008, 15 Os 10/08x).
20.
FUCK Strache!
Erlaubt: Die „Linkswende“ hatte vor der Nationalratswahl 2017 ein Youtube-Video veröffentlicht, in dem Personen vor einem Plakat mit der Aufschrift „F*CK Strache“ sitzen, „Fuck Strache“ in die Kamera schreien und den Mittelfinger in die Kamera halten. Dieser klagte wegen Ehrenbeleidigung. Erfolglos. Dies sei, so das Gericht, „eine wenn auch derbe, knappe und einprägsame, pointierte Ausdrucksform gegen all das zu verstehen, wofür Strache politisch steht und als Aufruf zum Widerstand dagegen“, daher keine substratlose Beschimpfung, bei der die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht, sondern „eine im Rahmen der freien Meinungsäußerung noch zulässige politische Agitation eines Protestaufrufs“ (OLG Wien 28.2.2018, 17 Bs 13/18p).
21.
Man weiß ja, dass alle in der Regierung nur Dreckskerle sind. Es geht ihnen um Macht und Kontrolle, nicht um das Gemeinwohl!
Erlaubt: Paulus Manker kritisierte im Juli 2018 im Talk mit Barbara Stöckl die Kulturpolitik der Bundesregierung und die daraus resultierende prekäre finanzielle Situation der Kulturschaffenden. Für das OLG Wien war dies der Beitrag eines betroffenen Kulturschaffenden zu einer politischen Debatte im öffentlichen Interesse, es ging um den Vorwurf (insbesondere an die FPÖ-Regierungsmitglieder), einen Kulturbegriff durchsetzen zu wollen, der kontroversielle künstlerische Ausdrucksformen nicht enthält, an den Aussagen bestand überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit (diese herauszuschneiden würde Zensur und damit Realitätsverfälschung darstellen) (OLG Wien 13. 3. 2019, 17 Bs 358/18y).
22.
Mein Wunschzettel ans Christkind: Pfählt N. (Personalleiter) Hängt P. (Vorstandsvorsitzender) Hört auf zu lügen betrügen + diskriminieren
Verboten: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens hatte eine Postkarte mit diesen Worten allen Mitarbeitern via Mitarbeiterzeitung gesandt, unmittelbar darauf wurde er deswegen entlassen. Der OGH entschied, dass es sich hier nicht um freie Meinungsäußerung, sondern um Ehrverletzung und Herabwürdigung handle. Die Schwere des Anlassfalls machte es für die Beklagte unzumutbar, den Kläger in ihrem Unternehmen weiter zu beschäftigen (OGH 9 Ob A 29/19h, 15.05.2019).
23.
A. C. A. B.
Erlaubt: Diese Abkürzung steht für „All Cops are Bastards“ und stand auf einem Transparent mit einer Größe von mehreren Quadratmetern, das im Wiener Hanappi-Stadion von einem Fußballfan geschwenkt wurde. Der VfGH verstand das als Kundgabe der kritischen Haltung gegenüber der Polizei und des Bedürfnisses nach Abgrenzung von der staatlichen Ordnungsmacht. „ACAB“ bringe, so der Gerichtshof, in einem bestimmten Milieu eine die Polizei ablehnende Haltung zum Ausdruck und soll die Distanz zur Polizei aufzeigen, was auch der Polizei und (zumindest der Mehrheit) der im Stadion anwesenden Öffentlichkeit bekannt war. Daher freie Meinungsäußerung und keine strafbare Verletzung des öffentlichen Anstands (18.6.2019, E 5004/2018-11).
24.
Man muss die Kammer kennen, um zu wissen, wie sich die Falotten bedienen. Man muss drinnen gewesen sein, um zu wissen, wie sich die findigen Falotten das Geld zuteilen!
Verboten: Thomas Prinzhorn (FPÖ), damals Spitzenkandidat der FPÖ, beschäftigte sich mit seinem „liebsten Hassobjekt“, den Wirtschaftskammern. WKÖ-Präsident Maderthaner und alle neun Kammern klagten erfolgreich. Der OGH: „Der Vorwurf der unrechtmäßigen persönlichen Bereicherung hat keinerlei politischen Bezug. Damit wird insbesondere nicht zu einer bestimmten politischen Meinung oder zu einem politischen Konzept eines potentiellen Gegners Stellung bezogen.“ Diese Grenzüberschreitung war, auch in der politischen Auseinandersetzung, nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt. Prinzhorn, dann schon zweiter NR-Präsident, entschuldigte sich via APA-Aussendung (OGH 28.6.2000, 6 Ob 123/00g).
25.
Ich hätte mir gewünscht, dass ein Regierungsmitglied mal die Frage gestellt hätte, was hat denn dieser Drogenhändler, der da ums Leben gekommen ist, alles an unseren Kindern verbrochen, denen er die Drogen verabreicht hat?
Verboten: So hatte sich Jörg Haider über den verstorbenen Marcus Omofuma geäußert, dessen Tochter nun wegen Beleidigung des Toten klagte. Weder war dieser wegen Weitergabe von Drogen verurteilt worden, noch hatte Haider Beweise, dass er mit Drogen gehandelt hätte. Die Tochter als nahe Angehörige konnte das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geltend machen; auch die Unschuldsvermutung wirkt über den Tod hinaus. (OGH 29.8.2002, 6 Ob 283/01p).
26.
Hoffentlich prackt's den miesen Hund mit den Krücken hin, und er bricht sich den anderen Haxn auch noch.
Erlaubt: Diese Worte hatte Rainer Nikowitz in seiner satirischen Kolumne im „profil“ Stefan Eberharter nach Hermann Maiers Motorradunfall in den Mund gelegt. Das OLG Wien konnte das ebensowenig wie Eberharter witzig finden und meinte, dass „das Lesen und Verstehen des Artikels einen sehr hohen Grad an Intelligenz und Konzentration" erfordere, sodass manche Leser den satirischen Charakter nicht verstehen und glauben würden, Eberharter würde seinem Konkurrenten eine (weitere) schwere Körperverletzung wünschen. Der EGMR hielt profil-Leser für schlauer: „The Court is not convinced by the reasoning of the domestic courts and the Government that the average reader would be unable to grasp the text's satirical character and, in particular, the humorous element of the impugned passage about what Mr Eberharter could have said but did not actually say." (20.2.2007, Appl. no. 5266/03).
27.
Trottel
Erlaubt: Jörg Haider hatte am 7.10.1990 in seiner Rede am Ulrichsberg behauptet, alle am 2. Weltkrieg teilnehmenden Soldaten hätten für Frieden und Freiheit gekämpft und somit zum Aufbau der heutigen demokratischen Gesellschaft beigetragen, und nur diejenigen Soldaten, die im Krieg ihr Leben aufs Spiel gesetzt hätten, wären zu einer freien Meinungsäußerung berechtigt. Gerhard Oberschlick, Herausgeber der Zeitschrift „Forum“ schrieb dazu: „Ich werde Jörg Haider erstens keinen Nazi nennen, sondern zweitens einen Trottel. Dies rechtfertige ich wie folgt: Einleuchtend hat Peter Michael Lingens mich überzeugt, daß es Jörg Haider eher nütze, wenn man ihn einen Nazi nennt. So bitte ich meine Freundinnen um Vergebung, daß ich diese Benennung schon aus so gutem Grund unterlasse. Ich werde Jörg Haider erstens keinen Nazi nennen, sondern zweitens einen Trottel. Da er selber nie das Glück gehabt hatte, im Ehrenkleid der SS oder Wehrmacht dienen zu dürfen, also sich selbst zugleich mit der überwiegenden Mehrheit der Österreicher von allem Freiheitsgebrauche ausschließt, ist er in meinen Augen ein Trottel.“ In Österreich in zwei Instanzen strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilt, obsiegte Oberschlick in Straßburg. Haiders Rede war selbst provokativ, und Oberschlick, der auch die Rede veröffentlicht hatte, erklärte, wie er zu dieser Wertung gekommen war. Der Schutz der freien Meinungsäußerung gilt auch für solche Meinungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR 1.7.1997, Bsw 20834/92).
28.
Volltrottel, diese Tiere, die offenkundig noch nicht einmal der deutschen Sprache mächtig sind (in einem Antrag auf Ablehnung des OGH)
Nutzlos: Jemand wollte den „Obersten Gerichtshof insgesamt“ wegen Befangenheit ablehnen. Aber so geht’s nicht. Der OGH dazu: „Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht …. Die zur Begründung der vermeintlichen Befangenheit der Richter des OGH dienenden Ausführungen enthalten verschiedene beleidigende Äußerungen, sie lassen aber keine einer Sacherledigung zugänglichen, vernünftigen Gedankengänge erkennen.“ (30.5.2017, 8Nc10/17p).
29.
Depperte, Schlampe
Verboten: So beschimpfte ein Rechtsanwalt, der als Verfahrenshelfer bestellt war und deswegen eine lange Fahrt aufs Gericht auf sich genommen hatte, seine vormalige Mandantin – die allerdings mittlerweile selbst einen Verteidiger beauftragt hatte, ihren Verfahrenshelfer davon aber nicht informiert hatte. Der OGH als Disziplinargericht für Rechtsanwälte wertete zwar als mildernd „die verständliche Verärgerung des Beschuldigten darüber, dass er als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger“ umsonst zu Gericht gefahren war – dass er aber außerdem den neuen Verteidiger als „Arschloch“ und „Idiot“ beschimpfte, machte die Sache auch nicht besser. Er kam mit einer Geldstrafe davon (OGH 4.2.2019, 30 Ds 6/18p).
30.
Kasperltheater (über die Zeugenbefragung durch einen Verteidiger)
Folgenreich: OGH: „Die auf eine durchaus legitime und nicht unsachliche intensive Zeugenbefragung gemünzte Äußerung eines Geschwornen, was der Verteidiger mit der Zeugin mache, sei ein ‚Kasperltheater‘, ist geeignet, die volle Unbefangenheit dieses Geschwornen nach dem objektiv begründeten, äußeren Anschein zu bezweifeln“ – er wurde daher zu Recht abgelehnt (24.06.1987, 15 Os 85/87).
31.
Journalistischer Bettnässer, der die eigene Branche anpinkelt
Erlaubt: Der „Kurier“ hatte der Zeitung „Österreich“ vorgeworfen, sich ihre Berichterstattung von der Politik mit Inseraten kaufen zu lassen. Wolfgang Fellner schlug tief unter die Gürtellinie des Chefredakteurs des „Kurier“, damals Helmut Brandstätter, zurück. Der OGH meinte, dass „der Leser die Formulierungen ‚anpinkeln‘ und ‚Bettnässen‘ als polemische Kritik, nicht aber als tatsächliche Bezugnahme auf die Verrichtung der Notdurft und der Enuresis im medizinischen Sinn“ verstehe. Deshalb meinte er auch, auf das Argument, der Vorwurf des „Bettnässens“ sei mit jenem des „Anpinkelns“ logisch unvereinbar, nicht weiter eingehen zu müssen. Ergebnis: Der journalistische Gegenschlag stellte eine „wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte Wertung dar, die von Art. 10 EMRK gedeckt ist“. Also Freiheit der Meinungsäußerung (15.10.2012, 6 Ob 162/12k).
32.
Es scheißt der Herr von Karajan bei jedem falschen Ton sich an und wascht sein Arsch im Goldlawur, anal sein g’hört zur Hochkultur!
Laufbahnbeeinträchtigend: Fritz Herrmann, seit 1970 als Berater im Unterrichtsministerium tätig (wo er ein neues Modell der Film- und Kleintheater-Förderung etablierte, das nicht-kommerzielle Filmprojekte und freie Theatergruppen stützte und noch ins 21. Jahrhundert hineinwirkte), veröffentlichte 1977 im „Forum“ dieses Spottgedicht auf die Hochkultur in 37 Gstanzln. Als Herbert von Karajan wegen der Nr. 15 erklärte, nie wieder in Wien dirigieren, ja Wien nie wieder betreten zu wollen, fuhr Minister Sinowatz nach Salzburg, um sich für die Ungehörigkeit seines Mitarbeiters zu entschuldigen, und Herrmann war ab dann im Kulturministerium kaltgestellt und isoliert.
33.
Österreichs bestes Bier (Bierwerbung)
Erlaubt: So bewarb Gösser sein Bier, 40 Jahre ist’s her, und die Entscheidung des OGH wurde zu einem leading case im Wettbewerbsrecht: „Jeder, der für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, bringt damit zugleich - wenn auch in der Regel unausgesprochen - die Überlegenheit seines Unternehmens oder seiner Erzeugnisse gegenüber allen anderen Branchenangehörigen zum Ausdruck. Dies ist zulässig, soweit der Werbende nicht die Nachteile der Waren bestimmter Mitbewerber konkret mit den Vorzügen des eigenen Angebotes vergleicht, sondern ohne solche Bezugnahme lediglich die eigene Spitzenstellung anpreist“ (2.6.1981, 4 Ob 365/81).
34.
Miese Volksverräterin, korrupter Trampel (und die Zusatzfrage: muss Facebook auch ähnliche Postings löschen?)
Verboten: Als Eva Glawischnig erklärt hatte, dass die Grünen dafür seien, dass die Mindestsicherung für Flüchtlinge bleibe, postete eine angebliche „Michaela Jaskova“ auf Facebook: „Miese Volksverräterin. Dieser korrupte Trampel hat in ihrem ganzen Leben noch keinen einzigen Cent mit ehrlicher Arbeit verdient, aber unser Steuergeld diesen eingeschleusten Invasoren in den Allerwertesten blasen.“ Glawischnig forderte Facebook auf, das Posting zu löschen, was Facebook erst nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien tat, sich aber bis zum OGH gegen den gerichtlichen Auftrag wehrte, die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin zu unterlassen, wenn diese im Begleittext „Miese Volksverräterin“ oder „korrupter Trampel“ oder ähnlich genannt werde. Die Klägerin hatte begehrt, dass dieses Unterlassungsgebot auch dann gelten solle, wenn im Begleittext nicht nur genau diese Worte, sondern auch „sinngleiche Äußerungen“ zu lesen seien. Ist so eine Überprüfung einem Host-Provider, der ein soziales Netzwerk mit großer Zahl täglicher Nutzer betreibt, zumutbar? Der OGH legte diese bisher nicht entschiedene Grundsatzfrage dem EGMR vor, dieser bejahte das. Wesentlich: Gestützt auf den EGMR kann eine gerichtliche Unterlassungsanordnung auch künftige Rechtsverletzungen, sogar auch durch andere (dritte) Nutzer erfassen, und die müssen nicht einmal wortident sein, Sinngleichheit genügt (OGH 15.9.2020, 6 Ob 195/19y).

OLG Wien: Oberlandesgericht
VfGH: Verfassungsgerichtshof, Wien
EGMR: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg
EMRK: Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 10 EMRK:
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Danke an „Die Zeit“ und Rechtsanwalt Roger Mann, beide Hamburg, von denen wir uns inspirieren ließen.