Der EuGH hat mit einer Entscheidung vom März 2018 die Rechte von Fluggästen gestärkt: Ansprüche (Ausgleichzahlungen iSd Fluggastrechtverordnung) wegen Flugverspätungen auch bei Umsteigeflügen innerhalb der EU können wahlweise am Abflugs- oder Ankunftsort (Ort des Abflugs der ersten Teilstrecke und Ort der Ankunft der zweiten Teilstrecke) geltend gemacht werden, wenn die an den Flügen beteiligten Fluggesellschaften ihren Sitz in der EU haben. Anspruchsberechtigte haben somit die Möglichkeit zur Wahl des Gerichtsstands (somit, welches Gericht für die Einbringung der Klage zur Durchsetzung der Ausgleichszahlung zuständig sein soll), wenn Flüge für eine Reise einheitlich gebucht wurden und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat (selbst dann, wenn die Beförderung auf beiden Teilstrecken durch zwei verschiedene Fluggesellschaften erfolgt). Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht für Reisen zu Zielen außerhalb der EU mit Fluggesellschaften, die keinen Sitz innerhalb der EU haben.
(Kurzbeitrag von
Mag. Gunther Gram)