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Urlaub in Zeiten von Corona (7.5.2020)

Nach dem italienischen Strand oder Kroatien vielleicht noch in die USA oder noch ein paar Tage Urlaub am Bauernhof? Wo um diese Zeit im Jahr oft hitzige Diskussionen über die genaue Planung des Sommers oder die Auswahl des Ziels für den Frühlings- und Sommerurlaub stattfinden, herrscht zurzeit Unsicherheit, ob, und wenn überhaupt, wo der Sommerurlaub stattfinden kann, nachdem schon der Städtetrip an langen Frühlingswochenenden entfallen ist (oder wird). Zumindest nach derzeitigem Stand bleibt außerhalb des Kopfkinos und der eigenen Wohnung wohl nur die Wahl zwischen einem Urlaubsziel in Österreich, dem Urlaub im eigenen Garten, wenn man einen solchen hat oder gar nur in Balkonien oder im Park. Viele Leute stellen sich daher die Frage, ob man den geplanten Sommerurlaub nicht besser verschieben oder gar auf diesen verzichten sollte. Arbeitsrechtlich kann dies jedoch so manche Probleme mit sich bringen:

 

  1. Wie ist der Verbrauch des Urlaubs zu vereinbaren?

Jeder Dienstnehmer hat zumindest Anspruch auf fünf Wochen (30 Werktage, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird, oder 25 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag) bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Der konkrete Verbrauch des Urlaubs ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden.

Wollen Sie Ihren Urlaub aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation nicht in diesem Urlaubsjahr verbrauchen, sondern stattdessen für die Zukunft ansammeln, ist dies grundsätzlich möglich – wenn der Dienstgeber zustimmt. Der Urlaubsanspruch verjährt erst nach zwei Jahren ab dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Sie haben daher insgesamt drei Jahre Zeit, den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage werden immer vom ältesten offenen Urlaub abgezogen.

Nicht zulässig ist es hingegen, wenn zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Vereinbarung getroffen wird, wonach der Dienstnehmer gegen einen Geldbetrag oder eine sonstige Leistung auf seinen Urlaub verzichtet („Ablöseverbot“). Derartige Urlaubsablösen widersprechen dem Sinn und Zweck des Urlaubs, also der Erholung des Dienstnehmers, und sind nichtig.

 

  1. Kann ich den vereinbarten Urlaub zurückziehen?

Eine der häufigsten Fragen, die sich Dienstnehmer aktuell zum Thema Urlaubsverbrauch stellen ist, ob ein bereits vom Dienstgeber genehmigter Urlaub zurückgezogen werden kann. Eine Rücknahme des Urlaubs kann ebenso wie die Vereinbarung des Urlaubs nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgen. Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, der Rücknahme des Urlaubs zuzustimmen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die Pflege eines nahen Angehörigen oder Krankheit, vorliegt. Eine Reisewarnung oder ein allfälliges Reiseverbot für den Urlaubsort stellen keinen derartigen wichtigen Grund dar, da der Urlaub dennoch konsumiert werden kann. Das gilt auch für mögliche Reisebeschränkungen durch die Corona-Pandemie.

Umgekehrt ist jedoch auch der Dienstgeber nicht dazu berechtigt, den gewährten Urlaub des Dienstnehmers zu widerrufen. Hierfür müssten wichtige wirtschaftliche Gründe, wie etwa ein Betriebsnotstand, des Dienstgebers vorliegen.

 

  1. Kann der Dienstgeber einen Betriebsurlaub anordnen?

In vielen Betrieben wird die derzeitige Ausnahmesituation auch genutzt, um einen Betriebsurlaub anzuordnen. Eine Anordnung eines Betriebsurlaubs ist jedoch nur zulässig, wenn der Dienstnehmer zustimmt. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn bereits im Dienstvertrag ein Betriebsurlaub für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wäre. Auch eine allfällige abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Betriebsurlaub zwischen dem Dienstgeber und dem Betriebsrat kann die Zustimmung des Dienstnehmers dazu nicht ersetzen. Eine derartige Betriebsvereinbarung stellt nur einen Vorschlag für den Dienstnehmer dar und hat keine normative Wirkung.

 

  1. Kann der Dienstgeber aufgrund der Corona-Pandemie Urlaub anordnen?

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Urlaubsverbrauch grundsätzlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des 2. COVID-19-Gesetzes dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt, Urlaub sowie den Verbrauch von Zeitguthaben anzuordnen, wenn Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmegestzes zu Einschränkungen des Betretens des Betriebs führen und Dienstleistungen daher nicht zustande kommen, für die der Dienstnehmer aber seinen Entgeltanspruch behält. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen im Ausmaß von bis zu maximal zwei Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden. Zeitguthaben, das auf der Umwandlung von Geldansprüchen laut Kollektivvertrag beruht („Freizeitoption“) ist von der Verbrauchspflicht ausgenommen.

 

  1. Muss ich vor Antritt der Corona-Kurzarbeit Urlaub verbrauchen?

Vor Antritt der Kurzarbeit soll der Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten, Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre („Alturlaub“) und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Der Abbau von Alturlaub und Zeitguthaben kann jedoch nicht einseitig vom Dienstgeber angeordnet werden. Der Abbau ist daher nur im Einvernehmen möglich. Der mangelnde Verbrauch des Alturlaubs oder Zeitguthabens schadet auch dem Dienstgeber nicht, da er bei Antragstellung der Corona-Kurzarbeit nur ein „ernstliches Bemühen“ und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen hat.

Der Dienstnehmer kann auch während der Corona-Kurzarbeit in Urlaub gehen. Das Entgelt für die Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Corona-Kurzarbeit.

 

Für Näheres hierzu und bei sonstigen weiteren Fragen zum Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (Georg Streit und Nikolaus Sauerschnig) gerne zur Verfügung.

Tel.:                (43-1) 521 75-16

E-Mail:           georg.streit@h-i-p.at,  nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at