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Arbeitsrecht

Sonntag ist kein Feiertag – auch nicht, wenn man arbeitet (15.10.2020)

Das erklärt der OGH in seiner Entscheidung darüber, ob Dienstnehmer für an einem Sonntag, der gleichzeitig auch ein Feiertag ist, geleistete Arbeit Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt haben.

Die Feiertagsruhe ist in § 7 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) geregelt. Die Feiertagsruhe sieht vor, dass Dienstnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden haben, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 06:00 Uhr des Feiertags beginnen muss.

Muss ein Dienstnehmer an einem Feiertag arbeiten, hat er gemäß § 9 Abs 5 ARG neben seinem regelmäßigen Entgelt zusätzlich auch Anspruch auf Bezahlung jeder am Feiertag geleisteten Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes („Feiertagsarbeitsentgelt“).

Eine Dienstnehmerin arbeitete am 6.1.2019, also einem gesetzlichen Feiertag („Heilige Drei Könige“), der in diesem Jahr auf einen Sonntag fiel, und beanspruchte dafür auch Feiertagsarbeitsentgelt. Ihr Dienstgeber weigerte sich aber, ihr das Feiertagsarbeitsentgelt auszubezahlen, da er der Meinung war, dass dieses für einen Feiertag, der auf einen Sonntag falle, nicht gebühre.

Der OGH gab ihm Recht: fällt der Feiertag auf einen Sonntag, sind die Regelungen zur Wochen- bzw Wochenendruhe anzuwenden.

Arbeitet ein Dienstnehmer an einem Sonntag, gebührt ihm daher kein zusätzliches Entgelt. Er hat aber Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden („Wochenruhe“) oder Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Arbeit, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde („Ersatzruhe“).

Der OGH begründete dies damit, dass § 9 Abs 5 ARG, auf den die Dienstnehmerin ihre Klage stützte, eben nur dann die Zahlung des Feiertagsarbeitsentgelts vorsieht, wenn eine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt. Da das Gesetz aber „inhaltlich“ anordne, dass bei Zusammenfallen eines Feiertags mit einem Sonntag die Regelungen zur Wochenendruhe und nicht die zur Feiertagsruhe anzuwenden sind, gebührt daher in solchen Fällen kein Feiertagsarbeitsentgelt, sondern nur Wochenruhe oder Ersatzruhe.