Fragen?
Rat & Tat

Olympia und Amtshaftung (18.2.2022)

Die Erfolge der österreichischen SportlerInnen sind aktuell in aller Munde; auch das Thema Doping wird gerade wieder kontroversiell diskutiert. Darum soll es bei diesem Beitrag aber nicht gehen, sondern um „handfeste“ Haftungsfragen. Die Haftung von Veranstaltern für die sie treffenden Verkehrssicherungspflichten ist bekannt. Nun hat der OGH (wie wir glauben erstmalig) entschieden, dass sich aus mangelnder Kontrolle der Erfüllung von Bescheidauflagen auch ein Amtshaftungsanspruch ergeben kann.

Was ist passiert: Eine Holzbande, die den Zuschauerbereich von einem Spielfeld abgrenzen sollte, ist umgefallen (damit muss man rechnen, insbesondere, weil das Andrängen von ZuseherInnen geradezu zu erwarten ist, weswegen einem derartigen Bereich besondere Aufmerksamkeit zukommen muss) – ein Zuschauer wurde verletzt. Die Holzbande war eben nicht ausreichend stabil – eine entsprechende Kontrolle ist auch unterblieben; nämlich auch durch die Behörde, die zwar als Auflage die Einholung eines Gutachtens auch zur Stand- und Betriebssicherheit der Holzbande erteilt hatte, dann aber die Kontrolle, ob ein solches Gutachten überhaupt vorliegt, unterlassen hat. Wäre ein Gutachten eingeholt worden, hätte dieses die mangelnde Betriebssicherheit ergeben. Wenn daher – so der OGH – eine Behörde gerade zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen Auflagen erteilt, muss sie auch die Einhaltung dieser Auflagen auf geeignete Weise (Stichproben sind zu wenig, wenn es sich um mehrere Auflagen handelt, die erteilt wurden) überwachen. Unterlässt die Behörde eine solche Überwachung, kann das Amtshaftungsansprüche eines verletzten Zusehers auslösen. Dies umso mehr, wenn die Behörde nach einer Prüfung sogar feststellen müsste, dass trotz Einhaltung aller erteilter Auflagen kein hinreichender Schutz gegeben ist.

Fazit: Es sind bei allen Veranstaltungen in Österreich nun stringentere und intensivere Kontrollen der Einhaltung von Bescheidauflagen zu erwarten. Nachsatz zu Olympia: Es ist zu bezweifeln, dass ein Amtshaftungsanspruch bei den Olympischen Spielen in Peking durchgesetzt werden könnte…