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Coronavirus

Kurzarbeit in Zeiten des „Lockdowns“ (10.11.2020)

Georg Streit/Nikolaus Sauerschnig

Aufgrund der seit 3.11.2020 geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) und den damit verbundenen Einschränkungen für Betriebe haben sich die Sozialpartner mit dem Arbeitsministerium auf Sonderregelungen der Corona-Kurzarbeit für von diesen Einschränkungen betroffenen Unternehmen geeinigt. Welche dies sind, verraten wir Ihnen im Folgenden:

  • Seit Phase 3 der Corona-Kurzarbeit muss die Arbeitszeit im Durchschnitt über den gesamten Zeitraum der Corona-Kurzarbeit mindestens 30% (maximal 80%) der vorherigen (vereinbarten) Arbeitszeit betragen. Für besonders betroffene Betriebe kann auch eine höhere Arbeitszeitreduktion (höchstens 90%) genehmigt werden. Dies muss der/die Arbeitgeber/in jedoch in der Sozialpartnervereinbarung begründen.

Unternehmen, die aufgrund der SchuMaV ihren Betrieb schließen müssen, dürfen die geforderte Mindestarbeitszeit von 30% unterschreiten. Im November 2020 ist auch eine Arbeitsleistung von 0% erlaubt. Wenn die bewilligte Arbeitszeitreduktion im Durchrechnungszeitraum aufgrund der Unterschreitung auf 0% im November 2020 nicht eingehalten werden kann, schadet dies nicht. Derartige Unterschreitungen müssen auch nicht von den Sozialpartnern genehmigt werden.

  • Für neue Kurzarbeitsbegehren ist nun auch wieder eine rückwirkende Erstantragstellung per 1.11.2020 bis 11.2020 möglich.

Unternehmen, die bereits ein Kurzarbeitsbegehren für die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit mit einer Arbeitszeitreduktion von 30% (oder mehr) gestellt haben, haben die Möglichkeit, ein Änderungsbegehrenmit einem höheren Arbeitszeitausfall zu beantragen. Das Änderungsbegehren muss spätestens vor jener Monatsabrechnung eingebracht werden, mit dem die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.

  • Seit Phase 3 ist es erforderlich, dass die Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit begründet wird. Für die Begründung ist eine eigene Beilage in der auszufüllenden Sozialpartnervereinbarung vorgesehen, in der wichtige Kennzahlen (Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum) abgefragt werden. Wenn die Corona-Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer/Innen beantragt wird, muss ein/e Steuerberater/in, Bilanzbuchhalter/in oder Wirtschaftsprüfer/in, diese Angaben bestätigen.

Sofern die Corona-Kurzarbeit jedoch nur für die Zeit des „Lockdowns“, also für November 2020, beantragt wird, ist keine Bestätigung der Angaben erforderlich.

  • Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Corona-Kurzarbeit, wie etwa der Behaltefrist oder der Höhe des Nettoentgeltsersatzes, gibt es keine Ausnahmeregelungen. In diesen Fällen sind die weiterhin geltenden Bestimmungen der Phase 3 der Corona-Kurzarbeit anzuwenden.

Für Näheres und Details dazu steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (Kontakt: georg.streit@h-i-p.at oder nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.