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Keine Entgeltfortzahlung bei Auslandsreisen? (30.6.2020)

Die Grenzen sind wieder offen und es darf weitestgehend unbeschränkt gereist werden. Vergessen wird hierbei jedoch oft, dass eine Erkrankung an COVID-19 im ersehnten Urlaub Folgen für den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung haben könnte. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) hat nun in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern das Handbuch „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“ veröffentlicht und somit die Rechtslage zu diesem Thema klargestellt:

1. Grundsätzlich haben Dienstnehmer, wenn sie durch Krankheit oder Unglücksfall an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für Angestellte ist dies in § 8 Angestelltengesetz und für Arbeiter im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt jedoch, wenn Dienstnehmer die Erkrankung oder den Unglücksfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Beispiele für ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten wären, wenn ein Dienstnehmer stark alkoholisiert ein KFZ in Betrieb nimmt oder gefährliche Freizeitaktivitäten (Fallschirmspringen, Paragleiten) ohne entsprechende Ausbildung ausübt.

2. Ob Dienstnehmer, die sich in einem Land, für das eine Reisewarnung besteht, mit COVID-19 infizieren, grob fahrlässig gehandelt haben und somit ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, war zuletzt unklar.

Während manche Stimmen der Ansicht waren, dass es sich hierbei um ein grob fahrlässiges Verhalten handle, vertrat die Arbeiterkammer die Ansicht, dass es in derartigen Fällen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben könne, da bei einer Erkrankung an COVID-19 das Epidemiegesetz zur Anwendung komme und sohin keine arbeitsrechtliche Thematik vorliege. Gemäß dem Epidemiegesetz hätten Dienstnehmer bei einer angeordneten behördlichen Absonderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

3. Durch das veröffentlichte Handbuch hat das BMAFJ nun Klarheit geschaffen.

3.1. Erkranken Dienstnehmer nach ihrer Auslandsreise in Österreich, gelten die Regelungen des Epidemiegesetzes. Werden Dienstnehmer daher durch behördliche Anordnung abgesondert, haben sie weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dienstgeber haben aber gemäß § 32 Epidemiegesetz einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat.

3.2. Die Regeln des Epidemiegesetzes kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn Dienstnehmer im Ausland erkranken. In diesem Fall ist die Frage, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

Kommt die Erkrankung daher aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zustande, verlieren Dienstnehmer ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Grob fahrlässiges Verhalten würde etwa vorliegen, wenn Dienstnehmer bei einer Partynacht jegliche Abstandsregeln und/oder Hygienemaßnahmen ignorieren oder gemeinsam mit anderen Personen aus einem Gefäß trinken. Wie der Dienstgeber allerdings ein grob fahrlässiges Verhalten des Dienstnehmers im Urlaub beweisen soll, bleibt offen.

Halten sich Dienstnehmer jedoch an die geltenden Regelungen vor Ort und befolgen auch im Urlaub die vorgegeben Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Händewaschen), bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen.

3.3. Besonderes gilt jedoch, wenn Dienstnehmer in ein Land mit Reisewarnung 5 oder 6 (u.a. Türkei, USA, Schweden) reisen und dort erkranken.

In diesem Fall liegt das grob fahrlässige Verhalten bereits aufgrund der Tatsache vor, dass der Dienstnehmer trotz der Reisewarnung für dieses Land dorthin gereist ist. Erkrankt er daher an COVID-19, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für Näheres hierzu und bei sonstigen weiteren Fragen zum Coronavirus und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (Georg Streit und Nikolaus Sauerschnig) gerne zur Verfügung.

Tel.: (43-1) 521 75-16
E-Mail: georg.streit@h-i-p.at
nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at