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Einmal Corona mit Schuss, bitte! Lockerung der Lockerung, nicht nur für Vereine (14.5.2020)

Bisher haben Sie bei Corona wohl an ein Bier gedacht, oder? (Klar, an was sonst.) Aber Sie werden es nicht glauben, wer heute Namenstag hat: die heilige Corona! Und mit seinem feinen Sinn für exaktes Timing lässt unser Gesundheitsminister mit Ablauf des heutigen Tages (14. Mai) eine Verordnung, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird, in Kraft treten.

 

Das Wesentliche für die Vereine:

 

Während schon bisher für Vereinsversammlungen die 10-Personen-Grenze nicht galt (sind doch auch Vereinsversammlungen solche nach dem Versammlungsgesetz, für die der § 10 Abs. 1 der Lockerungsverordnung auch bisher nicht galt), gilt diese Beschränkung jetzt ganz allgemein für „Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien“ und „Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen“ nicht. Und da sind natürlich Mitgliederversammlungen eines Vereins auch drin. Aber wohlgemerkt: nur, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan, also eben zu einer Generalversammlung, treffen – auf bloß gesellige Anlässe trifft das nicht zu.

 

Und, während bis jetzt nur § 10 Abs. 1 der Lockerungsverordnung nicht galt (also die 10-Personen-Grenze), gilt jetzt auch § 10 Abs. 4 für Vereinsversammlungen nicht – und das betrifft die 1-Meter-Grenze und die Maskenpflicht, sowie die Mindestfläche von 10 m² pro Person für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

 

Aber: Nichts geändert wurde am § 1 der Lockerungsverordnung vom 30. April. Und dieser sieht in Abs. 1 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien den Mindestabstand von 1 m vor, ebenso beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, und dort außerdem die Maskenpflicht. Preisfrage: was ist ein öffentlicher Ort?

 

Findet die Vereinsversammlung in einem allgemein zugänglichen Wirtshaussaal statt, dann ist das ein öffentlicher Ort. Mietet sich der Verein in einem Saal ein, zu dem ausschließlich die eingeladenen Mitglieder (sicherheitshalber mit Eingangskontrolle!) Zugang haben, dann ist dieser Saal für die Dauer der Versammlung kein öffentlicher Ort. Allerdings: so wie man diesen Saal verlässt, steht man möglicherweise, ja sogar wahrscheinlich, wieder in der Öffentlichkeit, wo die allgemeinen Regeln gelten.

 

Also: kein Mindestabstand und keine Maskenpflicht bei Vereinsversammlungen? Lockerung hin oder her, so locker würden wir das nicht sehen. Schließlich hat der Verein auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Mitgliedern wahrzunehmen. Und den Ischgl-Effekt wünscht sich niemand. Der Verein muss also auf seine Mitglieder aufpassen und muss seine Versammlung so gestalten, dass jegliches Risiko minimiert wird. Ein sorgfältiger Verein, der sich von möglichen Haftungen freihalten will, wird daher sehr wohl seine Versammlungen so organisieren, dass dort die Teilnehmer nicht „aufeinander picken“, mit anderen Worten: sehr, sehr lockere Bestuhlung, wird sie – jedenfalls beim Sprechen – zum Maskentragen auffordern, wird Ersatzmasken sowie Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen, wird ein herumgereichtes Publikums-Mikrofon zwischen den einzelnen Nutzungen immer frisch desinfizieren und wird an einem Buffet nichts hinstellen, was von verschiedenen Teilnehmern mehrfach berührt werden kann (also keine Wasserkrüge zum Nachschenken, sondern einzelne kleine Flaschen).

 

Natürlich tragen die Teilnehmer einer Vereinsversammlung Verantwortung für sich selbst. Aber der Verein kann nicht so tun, als ob es ihn nichts anginge, welche Risiken er mit einer von ihm organisierten Versammlung möglicherweise produziert. Verwaltungsstrafen nach den Covid-Sonderregeln werden ihn zwar nicht treffen, aber eine Haftung für Schadenersatz reicht ja aus. Und die Gerichte werden hoffentlich nicht in die Situation kommen, ausjudizieren zu müssen, wie solche Versammlungen im Lichte des Straftatbestands der fahrlässigen Gemeingefährdung zu sehen sind.

 

A propos Wirtshaus: Mit Ablauf des heutigen Tages treten auch die Regelungen für das Gastgewerbe in Kraft. Da für Betriebsstätten des Gastgewerbes weitere Einschränkungen gelten (Besuchergruppen dürfen aus maximal vier Personen plus minderjährige Kinder bestehen, zwischen den Gruppen bzw Tischen muss ein Abstand von 1 m bestehen, die Gäste müssen durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert werden), ist wohl zurzeit das Wirtshaus nicht der beste Ort für die Abhaltung einer Vereinsversammlung (außer, dass Wirtshaus hat geschlossen und es ist nur der an den Verein vermietete Saal geöffnet).