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Das Homeoffice-Gesetz (15.4.2021)

Nach der ersten Ankündigung im letzten Herbst und der ersten Vorstellung der wichtigsten Eckpunkte im Jänner 2021 ist das „Homeoffice-Gesetz“ nun seit 1.4.2021 in Kraft. Das sind die wichtigsten Punkte:

 

  • Der Begriff „Homeoffice“ wird im AVRAG im neu geschaffenen § 18c AVRAG definiert werden. Homeoffice liegt demnach vor, „wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung“ erbringen. Das umfasst die Erbringung der Arbeitsleistung in der Privatwohnung, an einem Nebenwohnsitz und in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Ob damit „Homeoffice“ auch im eigenen Garten, der Garage oder etwa einem öffentlichen Ort im Freien möglich ist, bleibt offen und wird wohl erst die Rechtsprechung zeigen.

 

  • Ein Recht auf Homeoffice für Arbeitnehmer bringt das neue Gesetz nicht. Homeoffice ist weiterhin Vereinbarungssache. Die Vereinbarung muss allerdings schriftlich erfolgen. Beide Seiten haben das Recht, diese unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund zu widerrufen.

Was genau als wichtiger Grund zu qualifizieren ist, lässt der Gesetzestext völlig offen. Die Erläuterungen nennen als – wenngleich reichlich Spielraum für Argumentationen auf beiden Seiten lassende – Beispiele eine Veränderung der betrieblichen Erfordernisse oder Veränderungen der Wohnsituation des Arbeitnehmers, sodass dieser die Arbeitsleistung nicht mehr im Homeoffice erbringen kann. Was letztlich alles als wichtiger Grund zu qualifizieren ist, wird sich erst durch Rechtsprechung zeigen.

Nach dem Gesetzestext bedeutet diese Ausgestaltung des Widerrufsrechts eine Abweichung von der im Arbeitsrecht etwa bei der Entlassung bekannten Wirkung der Auflösung aus wichtigem Grund. Grundsätzlich berechtigt ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung einer Vereinbarung. Dies soll aber bei einem Widerruf der Homeofficevereinbarung offenbar nicht der Fall sein. Ob der Gesetzgeber deswegen das Wort „gelöst“ statt „aufgelöst“ verwendet?

 

  • Im Arbeitsverfassungsgesetz ist die Einführung von Homeoffice als freiwillige Betriebsvereinbarung verankert worden. Ein großer Unterschied zur zuvor geltenden Rechtslage, nach der eine freie Betriebsvereinbarung über Homeoffice geschlossen werden konnte, ergibt sich daraus nicht. Wie bei einer freien Betriebsvereinbarung kann der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung weder vom Arbeitgeber noch vom Betriebsrat erzwungen werden. Zudem besteht bei beiden Varianten die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt.

 

  • Durch eine Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) kommt es zur Klarstellung hinsichtlich der Haftung des Arbeitnehmers bei Schäden, die von Angehörigen während der Tätigkeit im Homeoffice verursacht werden. Demnach sind Schäden, die von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder durch Haustiere im Zuge von Arbeiten im Homeoffice dem Arbeitgeber zugefügt werden, dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Nicht im Haushalt lebende Personen werden in diesem Zusammenhang wohl wie Haustiere zu behandeln sein.

Die Haftungsprivilegieren des DHG, die dem Gericht das Recht einräumen, je nach Verschuldensgrad die Ersatzpflicht des Dienstnehmers zu mäßigen, sind daher auch in solchen Fällen anwendbar. Bislang waren Schäden durch Angehörige nicht davon erfasst.

 

  • Arbeitsinspektorate erhalten keinen Zutritt zum privaten Wohnbereich von Arbeitnehmern zur Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes im Homeoffice.

 

  • Kommt es zu Arbeitsunfällen im Homeoffice, sind Arbeitnehmer ebenso unfallversichert. Hier wird die Regelung aus dem 3.COVID-19-Gesetz, wonach Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Homeoffice ereignen, als Arbeitsunfälle qualifiziert werden, übernommen.

 

  • Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern die zur Arbeit im Homeoffice erforderlichen „digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die angemessenen und erforderlichen Kosten für vom Arbeitnehmer bereitgestellte digitale Arbeitsmittel abgelten.

Unter „digitalen Arbeitsmitteln“ sind „die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung zu verstehen“. Der Arbeitgeber ist daher nur verpflichtet, diese Arbeitsmittel bereitzustellen, nicht digitale Arbeitsmittel, wie Blöcke oder Stifte, müssen daher vom Arbeitnehmer selbst bereitgestellt werden.

Offen bleibt, wie IT-Software zu qualifizieren ist, die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben benötigen. Wenn man die Begriffe „IT-Hardware“ und „Datenverbindung“ eng auslegt, müsste der Arbeitnehmer selbst notwendige Software bereitstellen. Dies würde aber wohl dem Sinn und Zweck dieser Regelung widersprechen. Eine eindeutige Klarstellung, welche Arbeitsmittel nun der Arbeitgeber tatsächlich bereitstellen muss, wäre wünschenswert gewesen.

 

  • – Finanziell wird das Homeoffice in Hinkunft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver: Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte digitale Arbeitsmittel, wie Computer, Tastatur oder Handy durch den Arbeitgeber stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice („Homeoffice-Pauschale“) bleiben mit einem maximalen Betrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag steuerfrei. Es gilt dabei jedoch eine Höchstgrenze von 100 Tagen pro Jahr. Dies bedeutet daher, dass die höchst mögliche Steuerbefreiung EUR 300,00 (also EUR 3,00 pro Tag) betragen kann. Übersteigende Zahlungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitnehmer können aufgewendete Kosten für die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit ergonomischem geeignetem Mobiliar bis zu einer Höhe von EUR 300,00 als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzungen ist jedoch, dass zumindest an 26 Tagen pro Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Diese Regelung soll vorerst bis 2023 gelten und danach evaluiert werden.

Bemerkenswert ist, dass im Gesetzestext als ergonomisch geeignetes Mobiliar nur Schreibtische, Drehstühle und die Beleuchtung angeführt sind. Es handelt sich dabei wohl um eine taxative Aufzählung, denn auch die Erläuterungen erwähnen nur jenes Mobiliar. Die Anschaffung eines Schreibtischsessels, der kein Drehstuhl ist, könnte daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine indirekte Förderung für die Drehstuhlhersteller?

 

Für Näheres und Details zum neuen Homeoffice-Regelung sowie maßgeschneiderte Homeoffice-Vereinbarungen steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (georg.streit@h-i-p.at und nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at) gern zur Verfügung.