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Corona-Kurzarbeit: Kündigungen während der Behaltefrist sind rechtswirksam (4.5.2021)

Eine der wichtigsten Regelungen der Bundesrichtlinie zur Corona-Kurzarbeit („KUA-COVID-19“) ist die Verpflichtung des Dienstgebers, den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Dienstgebern, die Kurzarbeit beanspruchen, ist es grundsätzlich untersagt, Dienstnehmer während der Kurzarbeit bzw. bis einen Monat nach Ende der Kurzarbeit („Behaltefrist“) zu kündigen. Ob während der Behaltefrist ausgesprochene Kündigungen deshalb rechtsunwirksam sind oder nur beihilfenrechtliche Konsequenzen haben, wurde in den letzten Monaten unter Juristen heiß diskutiert. Eine zu dieser Frage ergangene Entscheidung hat nun das OLG in zweiter Instanz bestätigt:

Das OLG Linz hat ausgesprochen, dass Kündigungen trotz aufrechter Behaltefrist zulässig sind. Dienstnehmern erwächst weder aus § 37b AMSG (dieser regelt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe an die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes geknüpft ist) noch aus der jeweiligen Sozialpartnervereinbarung ein besonderer Bestandsschutz. Während der Behaltefrist ausgesprochene Kündigungen sind daher rechtswirksam. Der Verstoß gegen die Behaltefrist hat nur beihilfenrechtliche Konsequenzen für den Betriebsinhaber, nämlich die Rückzahlung der bereits gewährten Beihilfe.

Die Entscheidung des Gerichts bringt daher eine erste Klarstellung. Kündigungen während der Behaltefrist sind daher möglich und stellen für Betriebsinhaber ein zulässiges Instrument dar, um so etwaige Reorganisationsmaßnahmen zu setzen. Dies aber unter gleichzeitigem Verlust der Beihilfe.

Das OLG Linz hat aber die ordentliche Revision zugelassen. Es ist daher womöglich noch nicht das letzte Kapitel in dieser Angelegenheit geschrieben. Wir halten Sie aber selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Für Näheres dazu oder zu Fragen zur Corona-Kurzarbeit steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (georg.streit@h-i-p.at und nikolaus.sauerschnig@h-i-p.at) gerne zur Verfügung.