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Mediengesetz: Die Internet-Novelle
ist da!
Am Schluss lief doch alles plangemäß:
Nachdem Justizministerium und Bundeskanzleramt mit einer Arbeitsgruppe von
Medienrechtsexperten einen Entwurf für eine Novelle zum Mediengesetz
erarbeitet hatten (Dr. Thomas Höhne war Mitglied dieser Expertengruppe),
verging doch noch lange Zeit, bis die Regierungsvorlage endlich im Parlament
landete. Das Begutachtungsverfahren brachte nur mehr wenige Änderungen im
Detail. Mit 1.7.2005 ist die Novelle in Kraft getreten, die insbesondere für
die Betreiber von Websites Neues bringt.
Zwar gilt das Mediengesetz auch für
die Medien im Internet, aufgrund der technischen Besonderheiten dieser
Übermittlungsform haben viele Medienrechtler schon seit einiger Zeit
gesetzliche Klarstellungen gefordert. Nun liegen in Gestalt der Novelle 2005
nicht nur Internet-bezogene Neuerungen vor, sondern auch einige anderen
notwendig gewordenen Adaptierungen. Hier ein Überblick. Für Details
empfehlen wir Ihnen den „Praxiskommentar Mediengesetz“ von Berka/Höhne/Noll/Polley,
dessen zweite Auflage (natürlich unter besonderer Berücksichtigung der
Novelle 2005) im Herbst im Verlag Lexis-Nexis/Orac erschienen ist. (Die Novelle
hat übrigens zahlreiche Anregungen, die wir in unserem Kommentar gegeben
haben, aufgegriffen.)
Periodisches elektronisches Medium:
Neben das schon offline bekannte
periodische Medium tritt nun das "periodische elektronische Medium". Mit
diesem Begriff werden Rundfunkprogramme, Websites und wenigstens vier Mal
jährlich herausgegebene elektronische Newsletter erfasst.
Aber nicht alle Websites sollen allen
Vorschriften des Mediengesetzes unterworfen werden. Solche, die nur den
persönlichen Lebensbereich darstellen oder den Medieninhaber präsentieren,
ohne darüber hinaus die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen,
genießen eine privilegierte Behandlung, wenn es um Gegendarstellung (§§ 9 –
21) und Offenlegung (§ 25) geht; impressumspflichtig (§ 24) sind nur
„wiederkehrende elektronische Medien“, also die Newsletter. In diesem
Zusammenhang dürfen allerdings nicht die Vorschriften des Electronic
Commerce Gesetzes (ECG) vergessen werden, die für die Dienste der
Kommunikationsgesellschaft ebenfalls eine Art Impressum vorsehen. Wie immer
privilegiert ein Medium aber auch sein mag – nie darf man auf derlei
Websites folgenlos Ehre oder Kredit anderer verletzen!
Medieninhaber:
Den "Verleger" gibt es im Mediengesetz
nicht mehr, man kommt nun mit dem Medieninhaber aus. Als solcher gilt nun
auch jemand, der im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche
Gestaltung besorgt sowie dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung
entweder besorgt oder veranlasst. (Das bisherige Problem, dass es Websites
gab, die nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Medieninhaber hatten, wird
damit gelöst.)
Wiederkehrendes elektronisches
Medium:
Ein elektronisches Medium, das
wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet
wird, ist ein wiederkehrendes elektronisches Medium. Ein solches ist nun
impressumspflichtig (§ 24). Name oder Firma sowie Anschrift von
Medieninhaber und Herausgeber sind anzugeben. Auch das ist neu.
Grundsätzliche Richtung/Offenlegung:
Die grundsätzliche Richtung sowie
Angaben zum Inhaber eines periodischen Mediums (§ 25 MedienG) mussten schon
bisher von periodischen Medien angegeben werden. Nun trifft diese Pflicht
auch die periodischen elektronischen Medien. Allerdings: Solche, die nur den
persönlichen Lebensbereich darstellen oder den Medieninhaber präsentieren,
ohne darüber hinaus die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, müssen
nur Name und Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz des Medieninhabers
angeben, jedoch nichts über allfällige Beteiligungen und gesellschaftliche
Verflechtungen des Medieninhabers.
Entschädigung für Ehrverletzung:
Wird in einem Medium der objektive
Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der
Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber
Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Das galt schon
vor der Novelle auch für Internet-Medien. Die große Frage war allerdings:
Wie ist das mit Diskussionsforen, chatrooms, Leserbriefseiten und ähnlichen
Einrichtungen, bei denen der Inhaber oft gar nicht weiß, was die User alles
auf die Site (etwa mittels Postings) stellen? Die Antwort der Novelle: Den
Entschädigungsbetrag gibt es nur, wenn der Medieninhaber oder einer seiner
Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen
haben. Worin diese Sorgfalt im Konkreten zu bestehen hat, kommt auf die
Umstände an. Sicher aber ist, dass der Medieninhaber nach einem
entsprechenden Hinweis, dass sich rechtswidrige Inhalte auf seiner Site
befinden, den Kopf nicht mehr in den Sand stecken darf.
Dasselbe gilt, wenn in einem Medium der
höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder
dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen,
bei Verstoß gegen den Identitätsschutz nach strafbaren Handlungen oder bei
Verletzung der Unschuldsvermutung.
Fristbeginn:
Eine bisher ungelöste Frage war es,
wann die Frist für einen Antrag auf Entschädigung wegen eines
Medieninhaltsdelikts oder für die Gegendarstellung beginnt: Ist diese Frist
ab dem ersten Tag der Veröffentlichung zu rechnen oder beginnt diese Frist
mit jedem Tag einer permanenten Veröffentlichung neu zu laufen? Die Novelle
hat sich für die erste Möglichkeit entschieden: Die Frist beginnt mit dem
ersten Tag, an dem die Mitteilung abrufbar war, zu laufen. Für die
Betroffenen wird dies einen Nachteil bringen, da in aller Regel nicht
nachvollziehbar ist, wann eine Veröffentlichung im www zum ersten Mal
abrufbar war.
Gegendarstellung:
Unklar war bis jetzt, wie lange eine
Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines
Strafverfahrens abrufbar gehalten werden muss. Nun muss diese Mitteilung so
lange abrufbar gehalten werden, wie die Erstmitteilung (noch) abrufbar ist.
Ist die Erstmitteilung nicht mehr abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder
nachträgliche Mitteilung einen Monat abrufbar zu halten.
Einziehung und Beschlagnahme von
Websites:
Enthalten Medienstücke strafbare
Inhalte, so kann auf Antrag des Anklägers im Strafurteil auf Einziehung
erkannt werden – das ist nichts Neues. Die Novelle erweitert diese
Vorschrift auf Websites: strafbare Stellen können der Löschung unterworfen
werden (= Einziehung). Will der Antragsteller nicht auf das Strafurteil
warten, und liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so kann das
Gericht auch gleich eine Beschlagnahme verhängen. Bei offline-Medien kommt
das selten vor, und wenn, so sorgt dies meist für große Aufregung. Diese
Beschlagnahme gibt es nun auch bei online-Medien, sie wird durch Löschung
vollzogen zu der der Medieninhaber unter Androhung von Geldbußen
verpflichtet wird.
Örtliche Zuständigkeit:
Große Probleme machte bisher die Frage,
welches Gericht für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts
sowie für die Gegendarstellung zuständig ist, wenn es sich um ein
Internet-Medium handelt. Nun ist einerseits das Gericht zuständig, in dessen
Sprengel der Medieninhaber seinen Sitz hat, andererseits aber auch jenes
Gericht, in dessen Sprengel der Privatankläger oder Antragsteller seinen
Sitz hat, wenn das Medium in diesem Sprengel verbreitet worden ist,
empfangen oder abgerufen werden konnte. Liegen diese Orte im Ausland oder
können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus
das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht
wurde; und wenn alle Stricke reißen, dann jeder Ort, an dem das Medium im
Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
Eine Erweiterung des Rechtschutzes für
Betroffene bringt der Entwurf auch hinsichtlich Mitteilungen in einem
Medium, dessen Inhaber seinen Sitz im Ausland hat. Die österreichischen
Gesetze sowie wesentliche Teile des Mediengesetzes, die dem
Persönlichkeitsschutz dienen, sind anwendbar, wenn der Betroffene
Österreicher war oder in Österreich zumindest seinen Sitz oder Aufenthalt
hatte und wenn bestimmte besonders geschützte Rechtsgüter verletzt wurden:
Ehre, wirtschaftlicher Ruf, Privat- und Geheimsphäre, sexuelle Integrität,
Sicherheit des Staates und öffentlicher Friede.
RA Ulrich Polley, Mitautor des
„Praxiskommentars Mediengesetz“, fasst die prozessualen Neuerungen durch die
Novelle 2005 in der kommenden 2. Auflage des Kommentars wie folgt zusammen
-
Keine Einziehung, keine
Urteilsveröffentlichung und keine Haftung des Medieninhabers, wenn das
Medium die Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 wiedergegeben
hat und es sich also um eine durch die Grundsätze der Zitatenjudikatur
gedeckte Veröffentlichung handelt (§§ 33 Abs 2a, § 34 Abs 3a, § 35 Abs 4)
-
Beschlagnahme und Einziehung von
Websites durch Anordnung der Löschung (§ 36 Abs 1 Satz 1, § 33 Abs 1 Satz
1). Durchsetzungsverfahren zur Erwirkung der Löschung analog § 20 (§ 36a)
-
Entschädigung für ungerechtfertigte
Beschlagnahme und Ersatz für Veröffentlichungskosten sind nicht mehr gegen
den Bund geltend zu machen, sondern gegen den unterlegenen Prozessgegner (§§
38a, 39 Abs 1)
-
Neuregelung der örtlichen
Zuständigkeit: primärer Anknüpfungspunkt sind Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz
des Medieninhabers (§ 40)
-
Beseitigung der speziellen
Rundfunkzuständigkeit; damit auch Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung
zur örtlichen Zuständigkeit bei Medieninhaltsdelikten in den Medien des
Internet (Streichung aus § 41 Abs 2)
-
Verfahrenseinstellung nach §§ 485, 486
StPO im Regelfall nur nach mündlicher Verhandlung (§ 41 Abs 5)
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