Mediengesetz: Die Internet-Novelle ist da!

Am Schluss lief doch alles plangemäß: Nachdem Justizministerium und Bundeskanzleramt mit einer Arbeitsgruppe von Medienrechtsexperten einen Entwurf für eine Novelle zum Mediengesetz erarbeitet hatten (Dr. Thomas Höhne war Mitglied dieser Expertengruppe), verging doch noch lange Zeit, bis die Regierungsvorlage endlich im Parlament landete. Das Begutachtungsverfahren brachte nur mehr wenige Änderungen im Detail. Mit 1.7.2005 ist die Novelle in Kraft getreten, die insbesondere für die Betreiber von Websites Neues bringt.

Zwar gilt das Mediengesetz auch für die Medien im Internet, aufgrund der technischen Besonderheiten dieser Übermittlungsform haben viele Medienrechtler schon seit einiger Zeit gesetzliche Klarstellungen gefordert. Nun liegen in Gestalt der Novelle 2005 nicht nur Internet-bezogene Neuerungen vor, sondern auch einige anderen notwendig gewordenen Adaptierungen. Hier ein Überblick. Für Details empfehlen wir Ihnen den „Praxiskommentar Mediengesetz“ von Berka/Höhne/Noll/Polley, dessen zweite Auflage (natürlich unter besonderer Berücksichtigung der Novelle 2005) im Herbst im Verlag Lexis-Nexis/Orac erschienen ist. (Die Novelle hat übrigens zahlreiche Anregungen, die wir in unserem Kommentar gegeben haben, aufgegriffen.)

Periodisches elektronisches Medium:

Neben das schon offline bekannte periodische Medium tritt nun das "periodische elektronische Medium". Mit diesem Begriff werden Rundfunkprogramme, Websites und wenigstens vier Mal jährlich herausgegebene elektronische Newsletter erfasst.

Aber nicht alle Websites sollen allen Vorschriften des Mediengesetzes unterworfen werden. Solche, die nur den persönlichen Lebensbereich darstellen oder den Medieninhaber präsentieren, ohne darüber hinaus die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, genießen eine privilegierte Behandlung, wenn es um Gegendarstellung (§§ 9 – 21) und Offenlegung (§ 25) geht; impressumspflichtig (§ 24) sind nur „wiederkehrende elektronische Medien“, also die Newsletter. In diesem Zusammenhang dürfen allerdings nicht die Vorschriften des Electronic Commerce Gesetzes (ECG) vergessen werden, die für die Dienste der Kommunikationsgesellschaft ebenfalls eine Art Impressum vorsehen. Wie immer privilegiert ein Medium aber auch sein mag – nie darf man auf derlei Websites folgenlos Ehre oder Kredit anderer verletzen!

Medieninhaber:

Den "Verleger" gibt es im Mediengesetz nicht mehr, man kommt nun mit dem Medieninhaber aus. Als solcher gilt nun auch jemand, der im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt sowie dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. (Das bisherige Problem, dass es Websites gab, die nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Medieninhaber hatten, wird damit gelöst.)

Wiederkehrendes elektronisches Medium:

Ein elektronisches Medium, das wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird, ist ein wiederkehrendes elektronisches Medium. Ein solches ist nun impressumspflichtig (§ 24). Name oder Firma sowie Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber sind anzugeben. Auch das ist neu.

Grundsätzliche Richtung/Offenlegung:

Die grundsätzliche Richtung sowie Angaben zum Inhaber eines periodischen Mediums (§ 25 MedienG) mussten schon bisher von periodischen Medien angegeben werden. Nun trifft diese Pflicht auch die periodischen elektronischen Medien. Allerdings: Solche, die nur den persönlichen Lebensbereich darstellen oder den Medieninhaber präsentieren, ohne darüber hinaus die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, müssen nur Name und Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz des Medieninhabers angeben, jedoch nichts über allfällige Beteiligungen und gesellschaftliche Verflechtungen des Medieninhabers.

Entschädigung für Ehrverletzung:

Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Das galt schon vor der Novelle auch für Internet-Medien. Die große Frage war allerdings: Wie ist das mit Diskussionsforen, chatrooms, Leserbriefseiten und ähnlichen Einrichtungen, bei denen der Inhaber oft gar nicht weiß, was die User alles auf die Site (etwa mittels Postings) stellen? Die Antwort der Novelle: Den Entschädigungsbetrag gibt es nur, wenn der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Worin diese Sorgfalt im Konkreten zu bestehen hat, kommt auf die Umstände an. Sicher aber ist, dass der Medieninhaber nach einem entsprechenden Hinweis, dass sich rechtswidrige Inhalte auf seiner Site befinden, den Kopf nicht mehr in den Sand stecken darf.

Dasselbe gilt, wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, bei Verstoß gegen den Identitätsschutz nach strafbaren Handlungen oder bei Verletzung der Unschuldsvermutung.

Fristbeginn:

Eine bisher ungelöste Frage war es, wann die Frist für einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Medieninhaltsdelikts oder für die Gegendarstellung beginnt: Ist diese Frist ab dem ersten Tag der Veröffentlichung zu rechnen oder beginnt diese Frist mit jedem Tag einer permanenten Veröffentlichung neu zu laufen? Die Novelle hat sich für die erste Möglichkeit entschieden: Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Mitteilung abrufbar war, zu laufen. Für die Betroffenen wird dies einen Nachteil bringen, da in aller Regel nicht nachvollziehbar ist, wann eine Veröffentlichung im www zum ersten Mal abrufbar war.

Gegendarstellung:

Unklar war bis jetzt, wie lange eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens abrufbar gehalten werden muss. Nun muss diese Mitteilung so lange abrufbar gehalten werden, wie die Erstmitteilung (noch) abrufbar ist. Ist die Erstmitteilung nicht mehr abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat abrufbar zu halten.

Einziehung und Beschlagnahme von Websites:

Enthalten Medienstücke strafbare Inhalte, so kann auf Antrag des Anklägers im Strafurteil auf Einziehung erkannt werden – das ist nichts Neues. Die Novelle erweitert diese Vorschrift auf Websites: strafbare Stellen können der Löschung unterworfen werden (= Einziehung). Will der Antragsteller nicht auf das Strafurteil warten, und liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so kann das Gericht auch gleich eine Beschlagnahme verhängen. Bei offline-Medien kommt das selten vor, und wenn, so sorgt dies meist für große Aufregung. Diese Beschlagnahme gibt es nun auch bei online-Medien, sie wird durch Löschung vollzogen zu der der Medieninhaber unter Androhung von Geldbußen verpflichtet wird.

Örtliche Zuständigkeit:

Große Probleme machte bisher die Frage, welches Gericht für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sowie für die Gegendarstellung zuständig ist, wenn es sich um ein Internet-Medium handelt. Nun ist einerseits das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Sitz hat, andererseits aber auch jenes Gericht, in dessen Sprengel der Privatankläger oder Antragsteller seinen Sitz hat, wenn das Medium in diesem Sprengel verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte. Liegen diese Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde; und wenn alle Stricke reißen, dann jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.

Eine Erweiterung des Rechtschutzes für Betroffene bringt der Entwurf auch hinsichtlich Mitteilungen in einem Medium, dessen Inhaber seinen Sitz im Ausland hat. Die österreichischen Gesetze sowie wesentliche Teile des Mediengesetzes, die dem Persönlichkeitsschutz dienen, sind anwendbar, wenn der Betroffene Österreicher war oder in Österreich zumindest seinen Sitz oder Aufenthalt hatte und wenn bestimmte besonders geschützte Rechtsgüter verletzt wurden: Ehre, wirtschaftlicher Ruf, Privat- und Geheimsphäre, sexuelle Integrität, Sicherheit des Staates und öffentlicher Friede.

 RA Ulrich Polley, Mitautor des „Praxiskommentars Mediengesetz“, fasst die prozessualen Neuerungen durch die Novelle 2005 in der kommenden 2. Auflage des Kommentars wie folgt zusammen

  • Keine Einziehung, keine Urteilsveröffentlichung und keine Haftung des Medieninhabers, wenn das Medium die Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 wiedergegeben hat und es sich also um eine durch die Grundsätze der Zitatenjudikatur gedeckte Veröffentlichung handelt (§§ 33 Abs 2a, § 34 Abs 3a, § 35 Abs 4)
     

  • Beschlagnahme und Einziehung von Websites durch Anordnung der Löschung (§ 36 Abs 1 Satz 1, § 33 Abs 1 Satz 1). Durchsetzungsverfahren zur Erwirkung der Löschung analog § 20 (§ 36a)
     

  • Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme und Ersatz für Veröffentlichungskosten sind nicht mehr gegen den Bund geltend zu machen, sondern gegen den unterlegenen Prozessgegner (§§ 38a, 39 Abs 1)
     

  • Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit: primärer Anknüpfungspunkt sind Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers (§ 40)
     

  • Beseitigung der speziellen Rundfunkzuständigkeit; damit auch Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei Medieninhaltsdelikten in den Medien des Internet  (Streichung aus § 41 Abs 2)
     

  • Verfahrenseinstellung nach §§ 485, 486 StPO im Regelfall nur nach mündlicher Verhandlung (§ 41 Abs 5)



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