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Willkommen auf Markenregistrierung.at!
Wie sicher ist Ihre Marke?
Marken sind, so wie
z.B. die Firma und der im geschäftlichen Verkehr verwendete Name, Titel von
Druckwerken und Ausstattungen von Waren, Unternehmenskennzeichen.
Kennzeichenrechte gehören heutzutage zu den bedeutsamsten Werten von
Unternehmen. Durch die Marke werden Ihre Produkte und Dienstleistungen von
potenziellen Kunden und Geschäftspartnern identifiziert, indem die Marke auf
deren Ursprung hinweist. Dadurch können Kunden Ihre Produkte und
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmer unterscheiden. Mit der Marke
verbinden Verbraucher auch eine bestimmte Qualität und haben in gekennzeichnete
Produkte mehr Vertrauen. Nicht zuletzt ist die Marke ein Werbeträger. Eine Marke
hat somit Unterscheidungsfunktion,
Qualitäts- bzw.
Vertrauensfunktion und auch eine
erhebliche Werbefunktion.
Als Markeninhaber können Sie
verhindern, dass andere ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
prioritätsjüngere gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung ihrer gleichen
oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen verwenden, Verwechslungen beim
Zielpublikum hervorrufen und somit von Ihrem guten Namen und Ihrer Bekanntheit
am Markt profitieren.
Schutz genießt eine Marke vor
allem durch die Eintragung ins Markenregister.
Nicht eingetragene Marken sind nur bei Verkehrsgeltung geschützt, das heißt,
wenn sie eine gewisse Bekanntheit innerhalb der beteiligten Verkehrskreise
erlangt haben. Wenn Sie sich auf Rechte an einer nicht eingetragenen Marke
berufen wollen, ist dies für gewöhnlich mit erheblichem Aufwand verbunden.
Diesen Aufwand können Sie durch die Registrierung einer Marke ganz wesentlich
verringern. Marken können national,
international und auch
EU-weit registriert werden. Dies
kostet immer Zeit und Arbeitsaufwand. Wir nehmen Ihnen diese Hürden ab,
erledigen Behördenwege und übernehmen Behördenkontakte, sorgen für die
notwendigen Übersetzungen und dafür, dass Ihre Markenregistrierung zügig
vorankommt.
In Österreich und in den meisten EU-Staaten ist eine bereits registrierte Marke
kein Hindernis, dass Sie ein gleiches oder ähnliches Zeichen anmelden. Dies wird
von der zuständigen Behörde nicht überprüft. Hinterher kann es aber ein böses
Erwachen geben, wenn der Inhaber eines älteren gleichen oder ähnlichen
Kennzeichens die Löschung Ihrer Marke aus dem Register beantragt. Zivil- und
strafrechtliche (Privatanklagedelikt) Folgen können Ihnen drohen. Lassen Sie uns
daher eine gründliche Markenrecherche
durchführen, bevor Sie zur Anmeldung schreiten. So reduzieren Sie das Risiko,
dass es bereits eine gleiche oder ähnliche Marke im Register gibt.
Der Erfolg eines Webauftrittes
hängt nicht zuletzt von der Wahl eines prägnanten und einprägsamen Domainnamens
ab. Das weiß leider auch die Konkurrenz. Domainstreitigkeiten haben in den
letzten Jahren in der Zahl zugenommen. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihre
Domain auch als Marke eintragen zu lassen
und somit abzusichern.
Es ist bereits so weit, dass ein Dritter mit einem Ihrer Marke gleichen oder
ähnlichen Zeichen am Markt auftritt? Wir unterstützen Sie gerne, Ihre Rechte
außergerichtlich oder auch gerichtlich wahrzunehmen.
Sobald die rechtlichen
Angelegenheiten geklärt sind, geht es darum, die Marke
einzigartig im Markt zu positionieren. Bei Fragen zur strategischen
Markenführung und Kommunikation wenden Sie sich an MarkenStern Strategic
Consulting GmbH.
Achtung:
Markenfrühling bei
h-i-p!
Der Frühling steht bereits in voller Blüte. Wir
wollen Ihnen diese schöne Jahreszeit mit unserem
Markenangebot noch ein bisschen verschönern.
h-i-p bietet die Betreuung des gesamten
Markenanmeldeverfahrens – ob Sie nun die
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit
Schutzwirkung in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder einer
österreichischen Marke wünschen – für kurze Zeit
zu einem deutlich reduzierten Honorar an.
Beauftragen Sie h-i-p mit einer Markenanmeldung
bis spätestens 30. Juni 2012 und profitieren Sie
von unserem Frühlingsangebot. Hier die Fakten:
• Beauftragung bis spätestens 30. Juni 2012
• Nachreichung des Markenwortlauts bzw. der
Markengrafik (als JPEG) bis Ende Juli 2012
möglich
• Gebühren für eine Gemeinschaftsmarke
EUR 900,00 (plus EUR 150,00 für jede
Waren/Dienstleistungsklasse ab der vierten)
Pauschalhonorar für die gesamte Betreuung
des Anmeldeverfahrens einer Gemeinschaftsmarke
EUR 900,00 (netto)
• Gebühren für eine österreichische
Marke EUR 359,00 (plus EUR 72,00 für jede
Waren/Dienstleistungsklasse ab der vierten)
Pauschalhonorar für die gesamte Betreuung
des Anmeldeverfahrens einer österreichischen
Marke EUR 600,00 (netto)
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere
Markenspezialisten Mag. Georg Streit und
Mag. Sascha Jung LL.M. LL.M. jederzeit
gerne zur Verfügung.
Achtung:
Verletzer fremder Marken können von
sämtlichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich belangt
werden
Dass eine Werbung für eigene Produkte verboten
ist, wenn durch die Werbung eine
Verwechslungsgefahr mit einem Produkt eines
Mitbewerbers erzeugt wird (zB durch Verwendung
einer ähnlichen Marke), ist allgemein bekannt.
Neu ist allerdings, dass in diesem Fall nicht
nur jener Mitbewerber klagen kann, mit dessen
Produkten die Verwechslungsgefahr besteht (zB
der rechtmäßige Inhaber der verwendeten Marke),
sondern: Jeder Mitbewerber ist klagslegitimiert.
Ein kürzlich beendeter Rechtsstreit brachte
Klarheit:
Im Anlassfall klagte ein Parfumhersteller einen
seiner Mitbewerber aufgrund eines Parfums, das
dieser unter der Marke „Jungle Man“ vertrieb.
Der Kläger behauptete, dass die Marke „Jungle
Man“ aufgrund der darauf abgebildeten Raubkatze
mit der weltbekannten Wortbildmarke von Puma zu
verwechseln sei.
Das Unternehmen Puma selbst (das als einziges zur
Führung der Wortbildmarke „Puma“ berechtigt ist) war
in dieses Verfahren nicht involviert und hat auch
selbst nichts gegen die Marke „Jungle Man“
unternommen. Weder Kläger noch Beklagter in diesem
Verfahren waren somit zur Führung der Wortbildmarke
Puma berechtigt.

Bei dem Anlassfall war insbesondere die Frage zu
beantworten, ob es nicht allein Sache des
Markeninhabers sein sollte (ohne den es die
Marke schließlich gar nicht gäbe), ob er gegen
die Verletzung vorgehen wolle oder nicht. Der
Oberste Gerichtshof (OGH) kam zum Ergebnis, dass
der österreichische Gesetzgeber schon bei der
letzten Novelle zum UWG 2007 davon ausgegangen
sei, dass nicht nur der Markeninhaber selbst,
sondern sämtliche Mitbewerber klagebefugt seien
(17 Ob 10/11m). Der klagende Parfumhersteller
war daher als Mitbewerber klagebefugt
(aktivlegitimiert).
Die so erkämpfte Aktivlegitimation war aber nur ein
Etappensieg für den Kläger, der ihm nicht viel
nützen sollte. Am Ende wies der OGH das
Klagebegehren dann doch ab: Der Kläger war zwar
aktivlegitimiert, aber es bestand keine
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Jungle Man“
und „Puma“.
Achtung:
Neu seit
1.7.2010: Widerspruch gegen die jüngere, rechtswidrige Marke!
Seit 1.7.2010 besteht die
Möglichkeit, gegen prioritätsjüngere Marken, die die Rechte einer
bestehenden Marke (wegen Identität oder Verwechselbarkeit) verletzen, mit
Widerspruch
vorzugehen. Bisher
hatte der Inhaber
älterer Rechte nur die Möglichkeit,
ein Löschungsverfahren gegen die jüngere Marke einzuleiten, was
natürlich eine langwierige Angelegenheit war.
Nun
kann der Inhaber einer prioritätsälteren (registrierten oder auch bloß
angemeldeten) Marke Widerspruch erheben, über den das Österreichische
Patentamt zu entscheiden hat. Die Widerspruchsfrist beträgt drei
Monate (Einlangen beim Patentamt!).
Die Frist beginnt für nationale Marken mit der Veröffentlichung der
Registrierung der neuen
Marke im
Österreichischen Markenanzeiger zu laufen.
Bei Identität oder bei
Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird die prioritätsjüngere Marke
gelöscht. Das heißt aber auch, dass der erweiterte Schutz einer bekannten
Marke (der über deren Waren- und Dienstleistungsklassen hinausragt) im
Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
Trotz der Einführung des
Widerspruchsverfahrens besteht aber weiter die Möglichkeit, auch mit
Löschungsklage gegen die prioritätsjüngere Marke vorzugehen.
Achtung:
Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken
Gute Nachricht für alle Markenanmelder. Das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Anmeldung und
Registrierung von Gemeinschaftsmarken (Marken mit Schutzwirkung in allen 27
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) zuständig ist, hat die Gebühren drastisch um mehr als 40%
gesenkt.
Für die
Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke in bis zu drei Klassen
fallen demnach Gebühren in Höhe von nur noch EUR 900,00 an (bisher EUR
1.600,00). Jede über die dritte Klasse hinausgehende Klasse kostet jeweils zusätzlich nur noch EUR 150,00 (bisher EUR
300,00). Ein
guter Zeitpunkt, um sich europaweit sein Kennzeichen vor Nachahmern zu
schützen.
Achtung:
Betrügerische Zahlungsaufforderungen bei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen
Vermehrt bekommen Markenanmelder, deren Gemeinschaftsmarkenanmeldung zwar
veröffentlicht aber noch nicht eingetragen worden ist, Rechnungen von
Unternehmen, die einer offiziellen Aufforderung zur Gebührenzahlung sehr
ähnlich sehen (siehe Beispiele).
Derartige Schreiben stammen
nicht vom Harmonisierungsamt und
haben mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nichts zu tun (siehe Link
http://oami.europa.eu/de/office/adhoc/warning2.htm).
Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich
dabei um Betrugsversuche handelt – die Staatsanwaltschaften ermitteln
bereits gegen die verantwortlichen Personen. Wenn Sie Zweifel an
der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung haben, wenden Sie sich an uns.
Beispiel 1
Beispiel 2
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