Höhne, In der Maur & Partner

M A R K E N R E G I S T R I E R U N G . A T
Service und Information zum Markenrecht
von Höhne, In der Maur & Partner

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→  FAQ Markenrecht
FAQ zum Markenrecht


→  Was ist eine Marke?

→  Welche Kennzeichen gibt es neben der Marke?

→  Wozu ist der Inhaber einer Marke berechtigt?

→  Welche Art der Benutzung kann eine Marke verletzen?

→  Welche rechtlichen Folgen hat eine Markenrechtsverletzung?

→  Sind Markenrechte übertragbar?

→  Wie erwirbt man ein Markenrecht?

→  Wie lange ist die Marke geschützt?

→  Wie stelle ich fest, ob mein Wunschzeichen schon von jemand anderem registriert ist?

→  Was ist eine internationale Marke?

→  Was ist eine Gemeinschaftsmarke?

→  Wie hoch sind die Anmeldegebühren?




Was ist eine Marke?
 

Marken sind Kennzeichen, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens identifizieren. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.  

Beispiele für Wortmarken, Wort-Bildmarken und reine Bildmarken:

    

COCA-COLA®                             

 

  

MILKA®KRONEHIT®                                  SAP®   

        

                                                                                                          

  SIEMENS®         

 

Für die Registrierung von österreichischen Marken und die Weiterleitung von Anmeldungen von internationalen Marken und Gemeinschaftsmarken (das sind Marken mit EU-weit einheitlichem Schutz) ist das Österreichische Patentamt, 1200 Wien, Dresdner Straße 87, zuständig. Gemeinschaftsmarken können aber kostengünstiger direkt (per E-filing) beim „europäischen Markenamt“, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken Muster und Modelle, in Alicante, angemeldet werden.

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Welche Kennzeichen gibt es neben der Marke?

- Name
- Firma
-  Ausstattung (z.B. von Waren, Verpackungen, als Hinweis auf ein Unternehmen),
- Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, (wie z.B. Rochus Apotheke, Dorf Alm, Hirschenwirt),
- Titel (eines Druckwerks, Films, etc.).

- Domains können ebenfalls Kennzeichenfunktion haben.

Auch diese Zeichen können mit einer jüngeren Marke kollidieren.


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Wozu ist der Inhaber einer Marke berechtigt?

Der Markeninhaber kann Dritte vom Gebrauch eines jüngeren gleichen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ausschließen. Gegenüber den Inhabern älterer Marken oder anderer Kennzeichen ändert sich durch die Markenanmeldung und Registrierung jedoch grundsätzlich nichts. Daher sollten Sie uns vor der Markenanmeldung mit einer Markenrecherche beauftragen.

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Welche Art der Benutzung kann eine Marke verletzen?

Eine Marke wird in der Regel nur durch die kennzeichenmäßige Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder ähnliche Waren verletzt. Dazu gehören insbesondere folgende Arten der Benutzung:  

·          Das Anbringen eines Zeichens auf Waren, deren Verpackung oder sonstiger Aufmachung, oder auf Gegenständen, an denen eine Dienstleistung ausgeführt werden soll.

·          Das Anbieten oder in Verkehr bringen von Waren unter dem Zeichen; auch der Besitz von gekennzeichneten Waren zu den genannten Zwecken genügt.

·          Die Einfuhr und Ausfuhr von Waren unter dem Zeichen.

·          Die Verwendung des Zeichens in der Werbung oder in sonstigen Ankündigungen und in Geschäftspapieren, Visitenkarten, Bestellscheinen, Rechnungen oder auf einer Website.

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Welche rechtlichen Folgen hat eine Markenrechtsverletzung?

Der in seinen Rechten Verletzte hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Rechnungslegung und (bei schuldhafter Verletzung) auf Schadenersatz. Er kann die Verletzung auch strafrechtlich (als Privatanklagedelikt) verfolgen und hat, sofern ein berechtigtes Interesse, etwa an der Aufklärung des betroffenen Publikums, besteht, ein Recht zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verletzers.

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Sind Markenrechte übertragbar?

Der Markeninhaber kann einerseits das gesamte Markenrecht frei übertragen. Andererseits kann er einem anderen die ausschließliche oder nicht ausschließliche Erlaubnis erteilen, seine Marke zu benützen (Lizenz).

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Wie erwirbt man ein Markenrecht?
 

Markenrechte entstehen durch Eintragung in Markenregister. Österreichische Marken werden beim Österreichischen Patentamt angemeldet und eingetragen, das auch Anmeldungen für sogenannte „internationale Registrierungen“ entgegennimmt und an die WIPO in Genf weiterleitet.

Gemeinschaftsmarken können ebenfalls über das österreichische Patentamt angemeldet werden, kostengünstiger und schneller geht das aber direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, das auch das Register für Gemeinschaftsmarken führt.  

Marken werden immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Einer Anmeldung ist daher ein Verzeichnis aller Klassen von Waren und Dienstleistungen (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) anzuschließen, für die die Marke bestimmt ist. Bei internationalen Registrierungen ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen. Auch das erledigt unsere Kanzlei gerne für Sie.

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Wie lange ist die Marke geschützt?

Marken können grundsätzlich beliebig lange geschützt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Schutzdauergebühren rechtzeitig bezahlt wird (werden), und dass die Marke jedenfalls innerhalb von fünf Jahren benützt wird. Die Schutzdauer einer nationalen Marke endet zunächst zehn Jahre nach der Registrierung. Gegen Zahlung einer Erneuerungsgebühr kann die Schutzdauer immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die erste Schutzdauer einer Gemeinschaftsmarke (sowie nationaler Markenrechte in vielen Ländern) endet zehn Jahre nach dem Anmeldedatum, jene von internationalen Marken grundsätzlich zehn Jahre nach der Registrierung.

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Wie stelle ich fest, ob mein Wunschzeichen schon von jemand anderem registriert ist?

Sie können durch telefonische Anfrage beim Österreichischen Patentamt (Tel. 01/53424) in Erfahrung bringen, ob ein mit Ihrem Wunschzeichen identisches Zeichen in Österreich bereits als Marke registriert ist, und gegebenenfalls, für welche Waren und Dienstleistungen. Diese erste Auskunft des Patentamts ist kostenlos. Vor allem bei Wortmarken und Wort-Bild-Marken, kann Ihnen auch eine Suche in einer Internet-Suchmaschine erste Aufschlüsse über die Verfügbarkeit des gewünschten Zeichens und dessen Verwendung geben.  Selbstverständlich übernehmen auch wir diese Recherche-Arbeit gerne für Sie.

Die Benutzung des gewünschten Zeichens ist aber nur dann rechtlich unbedenklich, wenn nicht nur kein identisches, sondern auch kein verwechselbar ähnliches Zeichen als Marke registriert oder auf sonstige Art (etwa aufgrund eines hohen Bekanntheitsgrads) geschützt ist. Zur Überprüfung, ob ein verwechselbar ähnliches Zeichen in Österreich als Marke registriert ist, ist es möglich, das Patentamt mit einer "Ähnlichkeitsrecherche" zu beauftragen. Das Patentamt verrechnet für eine solche Recherche je nach Bearbeitungszeit derzeit Gebühren von rund EUR 134,00 bis EUR 179,-- (inklusive USt.). Die rechtliche Beurteilung des Ergebnisses sollten Sie dem markenrechtskundigen Experten überlassen.

Das Patentamt erstellt auch anlässlich eines Anmeldeverfahrens ein Ähnlichkeitsprotokoll und übermittelt es dem Markenanmelder. Dieses Protokoll erfasst aber nur zum Zeitpunkt der Recherche eingetragene, nicht auch angemeldete Marken, die ebenfalls einen besseren Zeitrang gegenüber ihrem Zeichen haben könnten.  Bevor Sie die Benützung des gewünschten Kennzeichens aufnehmen, sollten Sie vorsichtshalber jedenfalls eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen. Falls Sie uns mit der Markenanmeldung beauftragen, sind eine erste Markenrecherche und die rechtliche Beurteilung des Rechercheergebnisses bereits in unserem Pauschalhonorar enthalten.

Bei Anmeldungen im Ausland, Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen bestehen weitere Recherchemöglichkeiten über spezielle Datenbanken und spezialisierte Diensteanbieter. Hier sollten wir gemeinsam den Rechercheaufwand je nach Art und Umfang der Anmeldung und geplanten Benutzung Ihrer Marke im Einzelfall abstimmen.

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Was ist eine internationale Marke?

Markenschutz besteht grundsätzlich nur in den Staaten, in denen die Marke angemeldet und registriert wurde. Durch eine sogenannte internationale Registrierung können Sie aber  in einem einzigen Schritt Markenschutz in  den Vertragsstaaten des Madrider Markenabkommens bzw. des Protokolls zum Madrider Markenabkommen erwerben. Außer Österreich sind das derzeit 80 Staaten, zu denen die wichtigsten Industrienationen gehören, neben fast allen EU-Staaten zum Beispiel auch Australien, China, Japan, Korea, die russische Föderation und die USA. Seit dem 1. Oktober 2004 können Sie über eine internationale Marke auch die Europäische Union benennen und eine à Gemeinschaftsmarke registrieren.  

Voraussetzung für die internationale Registrierung ist eine nationale „Basismarke“. Sofern Sie in Österreich tätig sind oder Ihr Unternehmen in Österreich ansässig ist, wird das in der Regel eine österreichische Marke sein. Es kann aber auch eine Gemeinschaftsmarke Basismarke sein. Die internationale Marke wird bei der WIPO registriert und Sie erhalten eine Registrierungsurkunde. Der Markenschutz der internationalen Marke erstreckt sich aber effektiv nur auf jene Staaten, in denen die Marke von den nationalen Patentämtern in der Folge auch tatsächlich akzeptiert wird. 

Der Vorteil der internationalen Registrierung liegt für Sie darin, dass sowohl die Anmeldung als auch die  Verwaltung eines „Bündels von Markenrechten“ zentral und vereinfacht über das internationale Büro der WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) erfolgt, und dies in einer einzigen Sprache (Englisch, Spanisch oder Französisch). Wir vertreten Sie gerne vor der WIPO. Nur für den Fall, dass es in einem Land zu Problemen kommt, benötigen Sie in diesem Land zusätzlich auch einen nationalen Vertreter.

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Was ist eine Gemeinschaftsmarke?

Eine Gemeinschaftsmarke genießt einheitlichen Schutz in allen – derzeit 27 - Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihre Anmeldung erfolgt direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Anders als bei der internationalen Marke ist eine nationale Markenanmeldung als „Basismarke“ nicht Voraussetzung. Die Gemeinschaftsmarke bietet relativ kostengünstig EU-weiten Schutz . Der größte Nachteil einer Gemeinschaftsmarke ist, dass sie nur für die gesamte EU oder gar nicht gilt – gibt es ein Schutzhindernis in auch nur einem Land oder Teilgebiet der EU, verhindert dies die Eintragung als Ganzes und nicht nur für das Land, in dem das Hindernis besteht. In einem solchen Fall gibt es zwar unter Umständen die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Anmeldungen und damit die Möglichkeit, den Zeitrang zu wahren, die Kosten der Anmeldung sind damit aber verloren.

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Wie hoch sind die Anmeldegebühren?

Österreichische Marken: Ab 1.3.2007 sind für eine nationale Markenanmeldung Gebühren in Höhe von
¤ 329,-- für 3 Waren- und Dienstleistungsklassen zu zahlen; für jede weitere Klasse ¤ 25,--. Dazu kommen noch Schriftengebühren in der Höhe von ca. ¤ 26,--. 

Gemeinschaftsmarken: Bei einer Online-Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr EUR 900,00 für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen (sonst EUR 1.050,00). Jede weitere Klasse kostet EUR 150,00.

Internationale Registrierung: Bei einer österreichischen Marke als „Basismarke“ fallen Patentamtsgebühren von EUR 100,00 für die Weiterleitung des Gesuchs um Schutzerstreckung an die WIPO nach Genf sowie folgende Gebühren der WIPO an (alle WIPO-Gebühren sind Gebühren in Schweizer Franken): Grundgebühr von SFR 653,00 (bei farbigen Wortbild- oder Bildmarken SFR 903,00) für eine internationale Registrierung in bis zu drei Klassen, zusätzlich SFR 100,00 für jede weitere Klasse. Bei Anwendbarkeit des Madrider Abkommens sind weitere SFR 100,00 pro Staat, für den die Markenanmeldung begehrt wird, zu bezahlen. Bei Anwendbarkeit des Madrider Protokolls wird von vielen Staaten eine sogenannte „Individualgebühr“ verlangt, die von Staat zu Staat verschieden ist und auch wesentlich höher sein kann.

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