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Service und Information zum Markenrecht
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Willkommen auf Markenregistrierung.at!

Wie sicher ist Ihre Marke?

Marken sind, so wie z.B. die Firma und der im geschäftlichen Verkehr verwendete Name, Titel von Druckwerken und Ausstattungen von Waren, Unternehmenskennzeichen. Kennzeichenrechte gehören heutzutage zu den bedeutsamsten Werten von Unternehmen. Durch die Marke werden Ihre Produkte und Dienstleistungen von potenziellen Kunden und Geschäftspartnern identifiziert, indem die Marke auf deren Ursprung hinweist. Dadurch können Kunden Ihre Produkte und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmer unterscheiden. Mit der Marke verbinden Verbraucher auch eine bestimmte Qualität und haben in gekennzeichnete Produkte mehr Vertrauen. Nicht zuletzt ist die Marke ein Werbeträger. Eine Marke hat somit Unterscheidungsfunktion, Qualitäts- bzw. Vertrauensfunktion und auch eine erhebliche Werbefunktion.

Als Markeninhaber können Sie verhindern, dass andere ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr prioritätsjüngere gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung ihrer gleichen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen verwenden, Verwechslungen beim Zielpublikum hervorrufen und somit von Ihrem guten Namen und Ihrer Bekanntheit am Markt profitieren.

Schutz genießt eine Marke vor allem durch die Eintragung ins Markenregister. Nicht eingetragene Marken sind nur bei Verkehrsgeltung geschützt, das heißt, wenn sie eine gewisse Bekanntheit innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt haben. Wenn Sie sich auf Rechte an einer nicht eingetragenen Marke berufen wollen, ist dies für gewöhnlich mit erheblichem Aufwand verbunden. Diesen Aufwand können Sie durch die Registrierung einer Marke ganz wesentlich verringern. Marken können national, international und auch EU-weit registriert werden. Dies kostet immer Zeit und Arbeitsaufwand. Wir nehmen Ihnen diese Hürden ab, erledigen Behördenwege und übernehmen Behördenkontakte, sorgen für die notwendigen Übersetzungen und dafür, dass Ihre Markenregistrierung zügig vorankommt.

In Österreich und in den meisten EU-Staaten ist eine bereits registrierte Marke kein Hindernis, dass Sie ein gleiches oder ähnliches Zeichen anmelden. Dies wird von der zuständigen Behörde nicht überprüft. Hinterher kann es aber ein böses Erwachen geben, wenn der Inhaber eines älteren gleichen oder ähnlichen Kennzeichens die Löschung Ihrer Marke aus dem Register beantragt. Zivil- und strafrechtliche (Privatanklagedelikt) Folgen können Ihnen drohen. Lassen Sie uns daher eine gründliche Markenrecherche durchführen, bevor Sie zur Anmeldung schreiten. So reduzieren Sie das Risiko, dass es bereits eine gleiche oder ähnliche Marke im Register gibt.

Der Erfolg eines Webauftrittes hängt nicht zuletzt von der Wahl eines prägnanten und einprägsamen Domainnamens ab. Das weiß leider auch die Konkurrenz. Domainstreitigkeiten haben in den letzten Jahren in der Zahl zugenommen. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihre Domain auch als Marke eintragen zu lassen und somit abzusichern.

Es ist bereits so weit, dass ein Dritter mit einem Ihrer Marke gleichen oder ähnlichen Zeichen am Markt auftritt? Wir unterstützen Sie gerne, Ihre Rechte außergerichtlich oder auch gerichtlich wahrzunehmen.

Sobald die rechtlichen Angelegenheiten geklärt sind, geht es darum, die Marke einzigartig im Markt zu positionieren. Bei Fragen zur strategischen Markenführung und Kommunikation wenden Sie sich an MarkenStern Strategic Consulting GmbH.      

 

 

Achtung:  

Verletzer fremder Marken können von sämtlichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich belangt werden

Dass eine Werbung für eigene Produkte verboten ist, wenn durch die Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt eines Mitbewerbers erzeugt wird (zB durch Verwendung einer ähnlichen Marke), ist allgemein bekannt. Neu ist allerdings, dass in diesem Fall nicht nur jener Mitbewerber klagen kann, mit dessen Produkten die Verwechslungsgefahr besteht (zB der rechtmäßige Inhaber der verwendeten Marke), sondern: Jeder Mitbewerber ist klagslegitimiert. Ein kürzlich beendeter Rechtsstreit brachte Klarheit:
 
Im Anlassfall klagte ein Parfumhersteller einen seiner Mitbewerber aufgrund eines Parfums, das dieser unter der Marke „Jungle Man“ vertrieb. Der Kläger behauptete, dass die Marke „Jungle Man“ aufgrund der darauf abgebildeten Raubkatze mit der weltbekannten Wortbildmarke von Puma zu verwechseln sei.
 
Das Unternehmen Puma selbst (das als einziges zur Führung der Wortbildmarke „Puma“ berechtigt ist) war in dieses Verfahren nicht involviert und hat auch selbst nichts gegen die Marke „Jungle Man“ unternommen. Weder Kläger noch Beklagter in diesem Verfahren waren somit zur Führung der Wortbildmarke Puma berechtigt.
 
              


 
Bei dem Anlassfall war insbesondere die Frage zu beantworten, ob es nicht allein Sache des Markeninhabers sein sollte (ohne den es die Marke schließlich gar nicht gäbe), ob er gegen die Verletzung vorgehen wolle oder nicht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zum Ergebnis, dass der österreichische Gesetzgeber schon bei der letzten Novelle zum UWG 2007 davon ausgegangen sei, dass nicht nur der Markeninhaber selbst, sondern sämtliche Mitbewerber klagebefugt seien (17 Ob 10/11m). Der klagende Parfumhersteller war daher als Mitbewerber klagebefugt (aktivlegitimiert).
 
Die so erkämpfte Aktivlegitimation war aber nur ein Etappensieg für den Kläger, der ihm nicht viel nützen sollte. Am Ende wies der OGH das Klagebegehren dann doch ab: Der Kläger war zwar aktivlegitimiert, aber es bestand keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Jungle Man“ und „Puma“.

 

Achtung:  

.xxx-Domains – Gefahr für Markeninhaber!
 

Nachdem zehn Jahre lang darüber diskutiert wurde, ist es nun endlich so weit: Neben den bereits bestehenden 22 generischen Top-Level Domains (wie etwa „.com“, „.cc“ oder „.org“) und den sogenannten „countrycode“ Top-Level Domains (wie etwa „.at“, „.de“ oder „.uk“), wird es ab 7.9.2011 Websites geben, die auf „.xxx“ enden. Gedacht ist diese neue Top-Level Domain speziell für Websites mit pornographischen Inhalten.
 
Die Verfügbarkeit der neuen Webadresse birgt eine Gefahr: Dritte können das Freiwerden der neuen Webadresse mit der neuen Top-Level Domain dazu benützen, bekannte Marken fremder Unternehmen für sich zu registrieren (Markenverletzung!), um einen Teil des Besucherstroms von den bekannten Marken für sich abzuzweigen.
 
Obwohl sich der Inhaber einer Marke gegen diese Markenrechtsverletzungen theoretisch vor einem Gericht wehren könnte, ist das in der Praxis oft schwierig: Die Verletzer haben ihren Unternehmenssitz oft „offshore“ und die Registrierung der Website erfolgt meist auf ausländischen Servern. Besser ist es daher, wenn man sich schon im Vorhinein gegen den Markendiebstahl („domain-grabbing“) absichert, indem man die Website (die auf die eigene Marke lautet) vorweg selbst registriert und Dritten somit die Registrierung verwehrt.
 
Wenn die .xxx-Domain am 7.9.2011 verfügbar wird, gibt es aus diesem Grund eine besondere Möglichkeit für Markeninhaber: Rechtmäßige Markeninhaber können innerhalb einer Periode von 30 Tagen, der sogenannten „Sunrise Period“, ihre Marken für neue .xxx-Domains sperren lassen, sodass niemand diese Marken als .xxx-Domain registrieren lassen kann. Erst nach diesen 30 Tagen wird die neue Top-Level Domain allgemein zugänglich sein.
 
Wir empfehlen sämtlichen Markeninhabern, in der „Sunrise Period“ (beginnt voraussichtlich am 7.9.2011) potenzielle Registrierungen ihrer Marke durch Dritte auf der .xxx-Top-Level Domain zu sperren. Für den verhältnismäßigen geringen Betrag von voraussichtlich 220 Euro kann man sich so zukünftige Rechtsstreitigkeiten ersparen.
 
Sperren – Wie geht das?
 
Hinter der .XXX-Top-Level Domain steht ein privates Unternehmen mit Sitz in den USA – die „ICM Registry“. Dieses Unternehmen ist unter der Website „http://www.icmregistry.com/“ zu erreichen und bietet das „Sperren“ („Opting-Out“) einer Domain als Serviceleistung an.
 
Wenn Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, können Sie allerdings nicht direkt mit der „ICM Registry“ in Kontakt treten, denn die „ICM Registry“ bietet die .XXX Domains und auch das „Blockieren“ („Opting-Out“) nicht über die eigene Website an, sondern kooperiert dazu mit bestimmten Registrierstellen. Sämtliche dieser Registrierstellen sind auf der Website „http://www.icmregistry.com/registrars.php“ aufgelistet.
 
An welche dieser Registrierstellen Sie sich wenden, ist egal, denn vom Preis her unterscheiden sich die Angebote fast gar nicht: die meisten Registrierstellen verlangen etwa EUR 220,00 für das Blockieren einer Domain.
 
Voraussetzung für die Sperre eines Namens bei einer dieser Registrierstellen ist, dass Sie den Namen nicht bloß benützen, sondern diesen auch als Marke beim Marken- und Patentamt registriert haben. Dabei macht es aber keinen Unterschied, in welchem Land Sie die Marke registriert haben. Es genügt also, wenn Sie ihre Marke beim Patentamt in Österreich registriert haben.
 
Als Inhaber einer Marke können Sie sich ab Beginn der 30-tägigen „Sunrise Period B“ (beginnt voraussichtlich ab 7.9.2011) an eine der Registrierstellen wenden (wählen Sie eine der Registrierstellen auf „http://www.icmregistry.com/registrars.php“ aus). Ihre für das Sperren der Domain notwendigen Daten (Ihren Namen und Adresse, die registrierte Marke, die Registrierungsnummer und das Land) geben Sie dann einfach auf der Website einer der Registrierstellen in ein Online-Formblatt ein. Bezahlt wird anschließend mit Kreditkarte.
 
Die behaupteten Markenrechte werden dann von einem eigenen Unternehmen verifiziert: Die IPRota Ltd mit Sitz in Großbritannien („http://www.iprota.com/“). Nach der erfolgreichen Verifizierung ist die Domain dann für 10 Jahre gesperrt. Auf der Website scheint in dieser Zeit lediglich ein Textblock auf, in dem klargestellt wird, dass die Domain von der Nutzung ausgeschlossen wurde.
 
Ganz so leicht ist es aber nicht immer, denn es kann beispielsweise Probleme geben, wenn ein Unternehmen, welches im XXX-Milieu aktiv tätig ist, dieselbe Domain benützen will: Wenn ein Unternehmen bereits seit Februar 2010 im XXX-Milieu aktiv mit einer gleichlautenden Marke tätig war, dann hat dieses Unternehmen ein Vorrecht auf die Domain, kann die von Ihnen gewünschte Sperre verhindern und die gleichlautende Website für die eigene Nutzung registrieren. Wir unterstützen Sie gerne im gesamten Verfahren.
 
Ab 24. Oktober 2011 wird die .xxx-Top-Level Domain schließlich der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Aller Voraussicht nach wird an diesem Tag ein Sturm auf die bekanntesten übrig geblieben Domains folgen. Umsicht und rasches Handeln lohnen sich also.
 
Ein Pferdefuß sei nicht verschwiegen: Eine solche Sperre in der Sunrise-Period hindert nicht, dass Ihre Marke nicht 1 zu 1, sondern „nur“ als Teil einer .xxx-Domain registriert wird, indem z. B. nur ein Buchstabe oder eine Ziffer dazu gefügt wird.

 

Neu seit 1.7.2010: Widerspruch gegen die jüngere, rechtswidrige Marke!

Seit 1.7.2010 besteht die Möglichkeit, gegen prioritätsjüngere Marken, die die Rechte einer bestehenden Marke (wegen Identität oder Verwechselbarkeit) verletzen, mit Widerspruch vorzugehen. Bisher hatte der Inhaber älterer Rechte   nur die Möglichkeit, ein Löschungsverfahren gegen die jüngere Marke einzuleiten, was natürlich eine langwierige Angelegenheit war.

Nun kann der Inhaber einer prioritätsälteren (registrierten oder auch bloß angemeldeten) Marke Widerspruch erheben, über den das Österreichische Patentamt zu entscheiden hat. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate (Einlangen beim Patentamt!). Die Frist beginnt für nationale Marken mit der Veröffentlichung der Registrierung der neuen Marke im Österreichischen Markenanzeiger zu laufen.

Bei Identität oder bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird die prioritätsjüngere Marke gelöscht. Das heißt aber auch, dass der erweiterte Schutz einer bekannten Marke (der über deren Waren- und Dienstleistungsklassen hinausragt) im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.

Trotz der Einführung des Widerspruchsverfahrens besteht aber weiter die Möglichkeit, auch mit Löschungsklage gegen die prioritätsjüngere Marke vorzugehen.

 

Achtung:  

Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken

Gute Nachricht für alle Markenanmelder. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Anmeldung und Registrierung von Gemeinschaftsmarken (Marken mit Schutzwirkung in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft)  zuständig ist, hat  die Gebühren drastisch um mehr als 40% gesenkt.

Für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke in bis zu drei Klassen fallen demnach Gebühren in Höhe von nur noch EUR 900,00 an (bisher EUR 1.600,00). Jede über die dritte Klasse hinausgehende Klasse kostet jeweils zusätzlich nur noch EUR 150,00 (bisher EUR 300,00). Ein guter Zeitpunkt, um sich europaweit sein Kennzeichen vor Nachahmern zu schützen.

 

 

Achtung:

Betrügerische Zahlungsaufforderungen bei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen

Vermehrt bekommen Markenanmelder, deren Gemeinschaftsmarkenanmeldung zwar veröffentlicht aber noch nicht eingetragen worden ist, Rechnungen von Unternehmen, die einer offiziellen Aufforderung zur Gebührenzahlung sehr ähnlich sehen (siehe Beispiele).

Derartige Schreiben stammen nicht vom Harmonisierungsamt und haben mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nichts zu tun (siehe Link http://oami.europa.eu/de/office/adhoc/warning2.htm). Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um Betrugsversuche handelt – die Staatsanwaltschaften ermitteln bereits gegen die verantwortlichen Personen. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung haben, wenden Sie sich an uns.

 

Beispiel 1                   Beispiel 2

 



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