Verletzer fremder Marken können von sämtlichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich belangt werden

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Willkommen auf Markenregistrierung.at! Wie sicher ist Ihre Marke? Marken sind, so wie z.B. die Firma und der im geschäftlichen Verkehr verwendete Name, Titel von Druckwerken und Ausstattungen von Waren, Unternehmenskennzeichen. Kennzeichenrechte gehören heutzutage zu den bedeutsamsten Werten von Unternehmen. Durch die Marke werden Ihre Produkte und Dienstleistungen von potenziellen Kunden und Geschäftspartnern identifiziert, indem die Marke auf deren Ursprung hinweist. Dadurch können Kunden Ihre Produkte und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmer unterscheiden. Mit der Marke verbinden Verbraucher auch eine bestimmte Qualität und haben in gekennzeichnete Produkte mehr Vertrauen. Nicht zuletzt ist die Marke ein Werbeträger. Eine Marke hat somit Unterscheidungsfunktion, Qualitäts- bzw. Vertrauensfunktion und auch eine erhebliche Werbefunktion. Als Markeninhaber können Sie verhindern, dass andere ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr prioritätsjüngere gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung ihrer gleichen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen verwenden, Verwechslungen beim Zielpublikum hervorrufen und somit von Ihrem guten Namen und Ihrer Bekanntheit am Markt profitieren. Schutz genießt eine Marke vor allem durch die Eintragung ins Markenregister. Nicht eingetragene Marken sind nur bei Verkehrsgeltung geschützt, das heißt, wenn sie eine gewisse Bekanntheit innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt haben. Wenn Sie sich auf Rechte an einer nicht eingetragenen Marke berufen wollen, ist dies für gewöhnlich mit erheblichem Aufwand verbunden. Diesen Aufwand können Sie durch die Registrierung einer Marke ganz wesentlich verringern. Marken können national, international und auch EU-weit registriert werden. Dies kostet immer Zeit und Arbeitsaufwand. Wir nehmen Ihnen diese Hürden ab, erledigen Behördenwege und übernehmen Behördenkontakte, sorgen für die notwendigen Übersetzungen und dafür, dass Ihre Markenregistrierung zügig vorankommt. In Österreich und in den meisten EU-Staaten ist eine bereits registrierte Marke kein Hindernis, dass Sie ein gleiches oder ähnliches Zeichen anmelden. Dies wird von der zuständigen Behörde nicht überprüft. Hinterher kann es aber ein böses Erwachen geben, wenn der Inhaber eines älteren gleichen oder ähnlichen Kennzeichens die Löschung Ihrer Marke aus dem Register beantragt. Zivil- und strafrechtliche (Privatanklagedelikt) Folgen können Ihnen drohen. Lassen Sie uns daher eine gründliche Markenrecherche durchführen, bevor Sie zur Anmeldung schreiten. So reduzieren Sie das Risiko, dass es bereits eine gleiche oder ähnliche Marke im Register gibt. Der Erfolg eines Webauftrittes hängt nicht zuletzt von der Wahl eines prägnanten und einprägsamen Domainnamens ab. Das weiß leider auch die Konkurrenz. Domainstreitigkeiten haben in den letzten Jahren in der Zahl zugenommen. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Ihre Domain auch als Marke eintragen zu lassen und somit abzusichern. Es ist bereits so weit, dass ein Dritter mit einem Ihrer Marke gleichen oder ähnlichen Zeichen am Markt auftritt? Wir unterstützen Sie gerne, Ihre Rechte außergerichtlich oder auch gerichtlich wahrzunehmen.
Sobald die rechtlichen
Angelegenheiten geklärt sind, geht es darum, die Marke
einzigartig im Markt zu positionieren. Bei Fragen zur strategischen
Markenführung und Kommunikation wenden Sie sich an MarkenStern Strategic
Consulting GmbH.
Achtung: Verletzer fremder Marken können von sämtlichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich belangt werden
Dass eine Werbung für eigene Produkte verboten
ist, wenn durch die Werbung eine
Verwechslungsgefahr mit einem Produkt eines
Mitbewerbers erzeugt wird (zB durch Verwendung
einer ähnlichen Marke), ist allgemein bekannt.
Neu ist allerdings, dass in diesem Fall nicht
nur jener Mitbewerber klagen kann, mit dessen
Produkten die Verwechslungsgefahr besteht (zB
der rechtmäßige Inhaber der verwendeten Marke),
sondern: Jeder Mitbewerber ist klagslegitimiert.
Ein kürzlich beendeter Rechtsstreit brachte
Klarheit:
Im Anlassfall klagte ein Parfumhersteller einen
seiner Mitbewerber aufgrund eines Parfums, das
dieser unter der Marke „Jungle Man“ vertrieb.
Der Kläger behauptete, dass die Marke „Jungle
Man“ aufgrund der darauf abgebildeten Raubkatze
mit der weltbekannten Wortbildmarke von Puma zu
verwechseln sei.
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Bei dem Anlassfall war insbesondere die Frage zu
beantworten, ob es nicht allein Sache des
Markeninhabers sein sollte (ohne den es die
Marke schließlich gar nicht gäbe), ob er gegen
die Verletzung vorgehen wolle oder nicht. Der
Oberste Gerichtshof (OGH) kam zum Ergebnis, dass
der österreichische Gesetzgeber schon bei der
letzten Novelle zum UWG 2007 davon ausgegangen
sei, dass nicht nur der Markeninhaber selbst,
sondern sämtliche Mitbewerber klagebefugt seien
(17 Ob 10/11m). Der klagende Parfumhersteller
war daher als Mitbewerber klagebefugt
(aktivlegitimiert).
Achtung: .xxx-Domains – Gefahr für
Markeninhaber!
Nachdem zehn Jahre lang darüber diskutiert wurde,
ist es nun endlich so weit: Neben den bereits
bestehenden 22 generischen Top-Level Domains (wie
etwa „.com“, „.cc“ oder „.org“) und den sogenannten
„countrycode“ Top-Level Domains (wie etwa „.at“,
„.de“ oder „.uk“), wird es ab 7.9.2011 Websites
geben, die auf „.xxx“ enden. Gedacht ist diese neue
Top-Level Domain speziell für Websites mit
pornographischen Inhalten.
Die Verfügbarkeit der neuen Webadresse birgt eine
Gefahr: Dritte können das Freiwerden der neuen
Webadresse mit der neuen Top-Level Domain dazu
benützen, bekannte Marken fremder Unternehmen für
sich zu registrieren (Markenverletzung!), um einen
Teil des Besucherstroms von den bekannten Marken für
sich abzuzweigen.
Obwohl sich der Inhaber einer Marke gegen diese
Markenrechtsverletzungen theoretisch vor einem
Gericht wehren könnte, ist das in der Praxis oft
schwierig: Die Verletzer haben ihren
Unternehmenssitz oft „offshore“ und die
Registrierung der Website erfolgt meist auf
ausländischen Servern. Besser ist es daher, wenn man
sich schon im Vorhinein gegen den Markendiebstahl („domain-grabbing“)
absichert, indem man die Website (die auf die
eigene Marke lautet) vorweg selbst registriert und
Dritten somit die Registrierung verwehrt.
Wenn die .xxx-Domain am 7.9.2011 verfügbar wird,
gibt es aus diesem Grund eine besondere Möglichkeit
für Markeninhaber: Rechtmäßige Markeninhaber können
innerhalb einer Periode von 30 Tagen, der
sogenannten „Sunrise Period“, ihre Marken für
neue .xxx-Domains sperren lassen, sodass niemand
diese Marken als .xxx-Domain registrieren lassen
kann. Erst nach diesen 30 Tagen wird die neue
Top-Level Domain allgemein zugänglich sein.
Wir empfehlen sämtlichen Markeninhabern, in
der „Sunrise Period“ (beginnt voraussichtlich am
7.9.2011) potenzielle Registrierungen ihrer Marke
durch Dritte auf der .xxx-Top-Level Domain zu
sperren. Für den verhältnismäßigen geringen Betrag
von voraussichtlich 220 Euro kann man sich so
zukünftige Rechtsstreitigkeiten ersparen.
Sperren – Wie geht das?
Hinter der .XXX-Top-Level Domain steht ein privates
Unternehmen mit Sitz in den USA – die „ICM Registry“.
Dieses Unternehmen ist unter der Website „http://www.icmregistry.com/“
zu erreichen und bietet das „Sperren“ („Opting-Out“)
einer Domain als Serviceleistung an.
Wenn Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen,
können Sie allerdings nicht direkt mit der „ICM
Registry“ in Kontakt treten, denn die „ICM Registry“
bietet die .XXX Domains und auch das „Blockieren“ („Opting-Out“)
nicht über die eigene Website an, sondern kooperiert
dazu mit bestimmten Registrierstellen.
Sämtliche dieser Registrierstellen sind auf der
Website „http://www.icmregistry.com/registrars.php“
aufgelistet.
An welche dieser Registrierstellen Sie sich wenden,
ist egal, denn vom Preis her unterscheiden sich die
Angebote fast gar nicht: die meisten
Registrierstellen verlangen etwa EUR 220,00 für das
Blockieren einer Domain.
Voraussetzung für die Sperre eines Namens bei einer
dieser Registrierstellen ist, dass Sie den Namen
nicht bloß benützen, sondern diesen auch als Marke
beim Marken- und Patentamt registriert haben. Dabei
macht es aber keinen Unterschied, in welchem Land
Sie die Marke registriert haben. Es genügt also,
wenn Sie ihre Marke beim Patentamt in Österreich
registriert haben.
Als Inhaber einer Marke können Sie sich ab Beginn
der 30-tägigen „Sunrise Period B“ (beginnt
voraussichtlich ab 7.9.2011) an eine der
Registrierstellen wenden (wählen Sie eine der
Registrierstellen auf „http://www.icmregistry.com/registrars.php“
aus). Ihre für das Sperren der Domain notwendigen
Daten (Ihren Namen und Adresse, die registrierte
Marke, die Registrierungsnummer und das Land) geben
Sie dann einfach auf der Website einer der
Registrierstellen in ein Online-Formblatt ein.
Bezahlt wird anschließend mit Kreditkarte.
Die behaupteten Markenrechte werden dann von einem
eigenen Unternehmen verifiziert: Die IPRota Ltd mit
Sitz in Großbritannien („http://www.iprota.com/“).
Nach der erfolgreichen Verifizierung ist die Domain
dann für 10 Jahre gesperrt. Auf der Website scheint
in dieser Zeit lediglich ein Textblock auf, in dem
klargestellt wird, dass die Domain von der Nutzung
ausgeschlossen wurde.
Ganz so leicht ist es aber nicht immer, denn es kann
beispielsweise Probleme geben, wenn ein Unternehmen,
welches im XXX-Milieu aktiv tätig ist, dieselbe
Domain benützen will: Wenn ein Unternehmen bereits
seit Februar 2010 im XXX-Milieu aktiv mit einer
gleichlautenden Marke tätig war, dann hat dieses
Unternehmen ein Vorrecht auf die Domain, kann die
von Ihnen gewünschte Sperre verhindern und die
gleichlautende Website für die eigene Nutzung
registrieren. Wir unterstützen Sie gerne im gesamten
Verfahren.
Ab 24. Oktober 2011 wird die .xxx-Top-Level Domain
schließlich der breiten Öffentlichkeit zugänglich
sein. Aller Voraussicht nach wird an diesem Tag ein
Sturm auf die bekanntesten übrig geblieben Domains
folgen. Umsicht und rasches Handeln lohnen sich
also.
Ein Pferdefuß sei nicht verschwiegen: Eine solche
Sperre in der Sunrise-Period hindert nicht, dass
Ihre Marke nicht 1 zu 1, sondern „nur“ als Teil
einer .xxx-Domain registriert wird, indem z. B. nur
ein Buchstabe oder eine Ziffer dazu gefügt wird.
Neu seit 1.7.2010: Widerspruch gegen die jüngere, rechtswidrige Marke! Seit 1.7.2010 besteht die Möglichkeit, gegen prioritätsjüngere Marken, die die Rechte einer bestehenden Marke (wegen Identität oder Verwechselbarkeit) verletzen, mit Widerspruch vorzugehen. Bisher hatte der Inhaber älterer Rechte nur die Möglichkeit, ein Löschungsverfahren gegen die jüngere Marke einzuleiten, was natürlich eine langwierige Angelegenheit war. Nun kann der Inhaber einer prioritätsälteren (registrierten oder auch bloß angemeldeten) Marke Widerspruch erheben, über den das Österreichische Patentamt zu entscheiden hat. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate (Einlangen beim Patentamt!). Die Frist beginnt für nationale Marken mit der Veröffentlichung der Registrierung der neuen Marke im Österreichischen Markenanzeiger zu laufen. Bei Identität oder bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird die prioritätsjüngere Marke gelöscht. Das heißt aber auch, dass der erweiterte Schutz einer bekannten Marke (der über deren Waren- und Dienstleistungsklassen hinausragt) im Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Trotz der Einführung des Widerspruchsverfahrens besteht aber weiter die Möglichkeit, auch mit Löschungsklage gegen die prioritätsjüngere Marke vorzugehen.
Achtung: Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken Gute Nachricht für alle Markenanmelder. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Anmeldung und Registrierung von Gemeinschaftsmarken (Marken mit Schutzwirkung in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) zuständig ist, hat die Gebühren drastisch um mehr als 40% gesenkt. Für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke in bis zu drei Klassen fallen demnach Gebühren in Höhe von nur noch EUR 900,00 an (bisher EUR 1.600,00). Jede über die dritte Klasse hinausgehende Klasse kostet jeweils zusätzlich nur noch EUR 150,00 (bisher EUR 300,00). Ein guter Zeitpunkt, um sich europaweit sein Kennzeichen vor Nachahmern zu schützen.
Achtung:
Vermehrt bekommen Markenanmelder, deren Gemeinschaftsmarkenanmeldung zwar veröffentlicht aber noch nicht eingetragen worden ist, Rechnungen von Unternehmen, die einer offiziellen Aufforderung zur Gebührenzahlung sehr ähnlich sehen (siehe Beispiele). Derartige Schreiben stammen nicht vom Harmonisierungsamt und haben mit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nichts zu tun (siehe Link http://oami.europa.eu/de/office/adhoc/warning2.htm). Es liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um Betrugsversuche handelt – die Staatsanwaltschaften ermitteln bereits gegen die verantwortlichen Personen. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsaufforderung haben, wenden Sie sich an uns.
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