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Änderungen
im Erbrecht
Mit dem Familien- und
Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 hat der Nationalrat weitreichende Änderungen
im Erbrecht beschlossen, die am 1.1.2005 in Kraft getreten sind. Unter
anderem gilt danach das mündliche Testament nur noch in Notsituationen, der
hinterbliebene Ehegatte muss nicht mehr mit allenfalls vorhandenen Neffen
oder Nichten
Mündliche Testamente sind nur
mehr auf Notfälle beschränkt. Nur dann, wenn unmittelbar die Gefahr besteht,
dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er
seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, kann er auch
mündlich testieren. Für das Nottestament sind zwei nicht erbberechtigte
Zeugen erforderlich, die gleichzeitig anwesend sein müssen.
Eine mündliche letzte Anordnung muss
auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die
übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, sonst ist diese
Form der Erklärung des letzten Willens ungültig. Das mündliche Testament ist
überdies nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte
daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.
Das Familien- und
Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 verbessert das gesetzliche Erbrecht des
überlebenden Ehegatten. Nur mehr die Geschwister, Eltern oder Großeltern
sind neben dem Ehegatten aufgrund des Gesetzes als Erben berufen. Der
Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren
Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern
des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses
gesetzlicher Erbe. Gibt es keine Geschwister, Eltern oder Großeltern, erbt
der überlebende Ehegatte alles.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn
nicht in einem Testament anderes verfügt wird. Die beschriebene gesetzliche
Erbfolge kann grundsätzlich testamentarisch abgeändert werden, wobei zu
beachten ist, dass Kinder und Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben. Da
die Geschwister wie bisher keinen Pflichtteilsanspruch haben, kann durch ein
gültiges Testament die Alleinerbschaft des Ehegatten verfügt werden, wenn es
keine Kinder gibt und die Eltern nicht mehr leben.
Entsprechend der weitgehenden
Ausschaltung von Unsicherheiten bei der DNA-Analyse wird in der
Gesetzesnovelle von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, dass nur dann ein
gesetzliches Erbrecht besteht, wenn die Abstammung zu Lebzeiten des Vaters
festgestellt worden ist. Jetzt kann die Abstammung auch noch bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tod festgestellt werden. → nach oben
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