Änderungen im Erbrecht  

Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 hat der Nationalrat weitreichende Änderungen im Erbrecht beschlossen, die am 1.1.2005 in Kraft getreten sind. Unter anderem gilt danach das mündliche Testament nur noch in Notsituationen, der hinterbliebene Ehegatte muss nicht mehr mit allenfalls vorhandenen Neffen oder Nichten

Mündliche Testamente sind nur mehr auf Notfälle beschränkt. Nur dann, wenn unmittelbar die Gefahr besteht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, kann er auch mündlich testieren. Für das Nottestament sind zwei nicht erbberechtigte Zeugen erforderlich, die gleichzeitig anwesend sein müssen.  

Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, sonst ist diese Form der Erklärung des letzten Willens ungültig. Das mündliche Testament ist überdies nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.  

Das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 verbessert das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Nur mehr die Geschwister, Eltern oder Großeltern sind neben dem Ehegatten aufgrund des Gesetzes als Erben berufen. Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Gibt es keine Geschwister, Eltern oder Großeltern, erbt der überlebende Ehegatte alles.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht in einem Testament anderes verfügt wird. Die beschriebene gesetzliche Erbfolge kann grundsätzlich testamentarisch abgeändert werden, wobei zu beachten ist, dass Kinder und Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben. Da die Geschwister wie bisher keinen Pflichtteilsanspruch haben, kann durch ein gültiges Testament die Alleinerbschaft des Ehegatten verfügt werden, wenn es keine Kinder gibt und die Eltern nicht mehr leben.

Entsprechend der weitgehenden Ausschaltung von Unsicherheiten bei der DNA-Analyse wird in der Gesetzesnovelle von dem bisherigen Grundsatz abgegangen, dass nur dann ein gesetzliches Erbrecht besteht, wenn die Abstammung zu Lebzeiten des Vaters festgestellt worden ist. Jetzt kann die Abstammung auch noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod festgestellt werden.

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