Eine der Segnungen des Sparpakets wird die unbefristete Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien ab 1.4.2012 sein. Dies wird sicherlich bei den Verkäufern den Wunsch nach einer teilweisen Abwicklung „ohne Finanzminister“ stark erhöhen. Diesem Wunsch sollten Sie jedoch keinesfalls nachkommen, da neben einem Finanzstrafverfahren auch noch weitere gravierende Nachteile auf Sie zukommen können.
Sollte sich herausstellen, dass Ihre Traumimmobilie doch nicht jene Eigenschaften aufweist, mit denen der Verkäufer selbige angepriesen hat, werden Sie in dem folgenden Rechtsstreit mit dem Verkäufer massive Beweisschwierigkeiten haben. Damit Sie den gesamten Kaufpreis zurückbekommen bzw. den Preis mindern können, müssten Sie nämlich beweisen, dass der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis niedriger ist als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis (eine Bestätigung hierüber wird Ihnen der Verkäufer jedoch kaum ausstellen).
Darüber hinaus sollten Sie auch noch bedenken, dass der Verkäufer sein steuerliches Problem auf Sie überwälzt. Im Fall einer Weiterveräußerung durch Sie würde als Vergleichswert für die Bemessung des von Ihnen zu versteuernden Veräußerungserlöses nur der „künstlich“ niedrig gehaltene Kaufpreis herangezogen werden. Dies würde wiederum dazu führen, dass auch Sie einen Käufer finden müssten, der bei einem Finanzstrafdelikt mitmacht.