Generelle Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter ist sittenwidrig (vierte "Klauselentscheidung")
In den ersten beiden „Klauselentscheidungen“ aus dem Jahr 2007 hat der OGH die Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter nur im Licht des § 9 KSchG (die Unwirksamkeit der Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen eines Konsumenten) geprüft und für unzulässig erklärt.
Da § 9 KSchG ausschließlich auf Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten anwendbar ist, hatten diese Entscheidungen keine Auswirkungen auf den Bereich des gewerblichen Mietrechts.
Im Rahmen der vierten „Klauselentscheidung“ hat der OGH nun jedoch die Überwälzung der Erhaltungspflicht in einem Mietvertragsformular der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterzogen und eine generelle Überwälzung der Erhaltungspflichten als gröblich benachteiligend gewertet und somit für unzulässig erklärt (OGH 22.12.2010, 2 Ob 73/10i).
Da es sich um einen vom Verein für Konsumenteninformation geführten Verbandsprozess handelte, ließ der OGH offen, ob im Einzelfall eine konkrete Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht doch zu einer sachlichen Rechtfertigung der Abweichung vom dispositiven Recht führen kann.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass in Hinkunft auch im Bereich des gewerblichen Mietrechts – § 879 Abs 3 ABGB ist keine bloße Konsumentenschutznorm, sondern auf alle Verträge anwendbar – die Überwälzung der Erhaltungspflicht mangels sachlicher Rechtfertigung an der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB scheitern kann.