Videoüberwachung: neue gesetzliche Grundlage
Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle des Datenschutzgesetzes
(BGBl I 133/2009) enthält dieses (neben einigen anderen Änderungen des Gesetzes) nun erstmals explizite Bestimmungen zu Videoüberwachungen (9a. Abschnitt; §§ 50a ff Datenschutzgesetz/DSG).
Als Videoüberwachung versteht das Datenschutzgesetz „die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte“.
Videoüberwachungen dürfen nur durch geführt werden, wenn ein rechtmäßiger Zweck für die Videoüberwachung (Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) vorliegt und darüber hinaus schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von der Videoaufzeichnung Betroffenen nicht verletzt werden.
Die durch Videoüberwachung aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden. Davon gibt es nur in begründeten Fällen Ausnahmen. Videoüberwachungen müssen, bevor sie in Betrieb genommen werden dürfen, der Datenschutzkommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann diese Vorabkontrolle der Videoüberwachung durch die Datenschutzkommission entfallen.
Die neuen Bestimmungen des DSG werfen einige Auslegungsfragen auf, die Behörden und Gerichte in der nächsten Zeit wohl intensiv beschäftigen dürften. Für nähere Informationen zum Thema Videoüberwachungen nach dem DSG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.