Ausmalverpflichtung des Mieters widerspricht jedenfalls im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes § 879 Abs 3 ABGB
Nachdem der OGH bereits in den beiden – in Verbandsprozessen ergangenen –Klauselentscheidungen eine Klausel, laut der der Mieter bei Rückstellung der Wohnung verpflichtet ist, die Wohnung neu auszumalen, für unzulässig erklärt hat, ist der OGH nun auch in einem Individualverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vollanwendungsbereich des MRG eine Ausmalverpflichtung des Mieters gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam ist.
„Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann.“(OGH 18.9.2009, 6Ob 104/09a).
Da der OGH die Unwirksamkeit der Ausmalverpflichtung mit § 879 Abs 3 ABGB begründet und diese Norm keine Konsumentenschutznorm ist, betrifft diese Entscheidung auch
Mietverträge über Geschäftsräume.