November 2009

Weingesetz 2009: Qualitätswein im Tetrapack statt Wiener Landwein

Am 17.11.2009 erhielt Österreich ein neues Weingesetz (Weingesetz 2009, BGBl. I 2009/111), das das zehn Jahre alte Weingesetz 1999 nahezu zur Gänze ersetzte - bestehen bleibt nur § 29 des alten Weingesetzes 1999, eine Verfassungsbestimmung über Mengenbeschränkungen.

Mit dem Weingesetz 2009 setzt Österreich die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der VO (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25.5.2009, ABl L 154/1), die am 1.8.2009 in allen Teilen in Kraft getreten war, innerstaatlich um. Die Änderungen der Rechtslage betreffen insbesondere das Bezeichnungsrecht und das önologische Verfahren. Neu ist die Aufgabe der Kategorisierung der Weine in Qualitätsweine und Tafelweine. Das Gemeinschaftsrecht und damit auch das neue österreichische Weingesetz unterscheiden zwischen Weinen geschützter Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne Herkunftsbezeichnung. Für die „Herkunftsweine“, die wiederum in „Weine mit geschützter geografischer Angabe“ (Wein g.g.A.) und „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ (Wein g.U.) unterteilt sind, bleibt es aber bei den schon bisher bekannten Begriffen Landwein bzw. Qualitätswein, die EU-Verordnungsbegriffe dürfen nicht verwendet werden. Die Kategorie Tafelwein hingegen entfällt und wird durch den schlichten Begriff „Wein“ ersetzt. Auch diese Weine dürfen aber (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Sorten- und Jahrgangsbezeichnung tragen.
 
Landweine („Wein mit geschützter geografischer Angabe“ im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Wein) dürfen als Herkunftsbezeichnung eine Weinbauregion (Weinland – die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien; Steirerland – das Bundesland Steiermark oder Bergland – die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) tragen. Eine kleinere geografische Einheit ist für die Bezeichnung eines Landweines unzulässig. Auch Landwein darf aber nur aus Qualitätsweinrebsorten (nach der Qualitätsweinrebsortenverordnung des Landwirtschaftsministers) hergestellt werden, die nur aus einer einzigen Weinbauregion (§ 9 WeinG 2009) stammen.
 
Qualitätsweine („Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“) dürfen nur aus Trauben gekeltert werden, die aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 10 Abs. 3 WeinG 2009) stammen, die Herstellung des Weins muss in der Weinbauregion stattfinden, in der das genannte Weinbaugebiet liegt. DAC-Weine dürfen wir wie bisher entsprechend den DAC-Verordnungen in Verkehr gebracht werden.  
Auch die übrigen typisch österreichischen Weinbezeichnungen wie „Spätlese“, „Eiswein“ etc. dürfen beibehalten werden.

Das neue Weingesetz bedeutet das Ende für den Wiener Landwein. Das Bundesland Wien mit seinen Weingärten ist im Übrigen im Zuge der Reform des österreichischen Weinrechts keine Weinbauregion mehr, sondern nur noch ein Weinbaugebiet der Weinbauregion Weinland. Landwein aus Wien trägt daher in Zukunft die originelle Bezeichnung „Landwein Weinland“. „Wiener Landwein“ wird es in Hinkunft nicht mehr geben. Oder anders: „Überall, wo Wien draufsteht, ist Qualitätswein drin“.
 
Mit dem Weingesetz 2009 fällt auch das Gebot „Qualitätsweine“ ausschließlich in Glasflaschen abzugeben. Die Regierungsvorlage meint dazu, die Möglichkeit Qualitätsweine in Zukunft in Tetrapacks oder Bag-In-Boxes abzufüllen, würde die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Weinproduzenten stärken. Immerhin bleibt die rotweißrote Banderole den im Inland in Flaschen abgefüllten Qualitätsweinen vorbehalten. Bag-In-Boxes oder Tetrapacks dürfen sich auch in Hinkunft nicht mit der Banderole schmücken.
 
Für Rechtsfragen zum Wein- oder Weinbezeichnungsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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