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2.5.2010 Mag. Georg Streit
NPO-Lehrgang
www.npo-akademie.at
 
4.5.2010 Mag. Georg Streit 
Grundlagen für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen NPO-Akademie
http://www.npo-akademie.at/
 
27.4.2010 Mag. Georg Streit
Dr. Roland Katary

Das neue Vergaberecht in der Praxis
--> www.forum-verlag.at
22.4.2010 Dr. Thomas Höhne
Haftungsfragen im Verein
www.ars.at
8.4.2010 Dr. Thomas Höhne
Der Verein in der Praxis
www.ars.at
24.3.2010 Dr. Thomas Höhne
ARS - Der Verein
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen 
www.ars.at
1.1.2010

Videoüberwachung: neue gesetzliche Grundlage

Mit der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle des Datenschutzgesetzes (BGBl I 133/09) enthält dieses (neben einigen anderen Änderungen des Gesetzes) nun erstmals explizite Bestimmungen zu Videoüberwachungen (9a. Abschnitt; §§ 50a ff Datenschutzgesetz/DSG).  

Als Videoüberwachung versteht das Datenschutzgesetz „die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte“.  

Videoüberwachungen dürfen nur durch geführt werden, wenn ein rechtmäßiger Zweck für die Videoüberwachung (Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) vorliegt und darüber hinaus schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von der Videoaufzeichnung Betroffenen nicht verletzt werden.  

Die durch Videoüberwachung aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden. Davon gibt es nur in begründeten Fällen Ausnahmen. Videoüberwachungen müssen, bevor sie in Betrieb genommen werden dürfen, der Datenschutzkommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann diese Vorabkontrolle der Videoüberwachung durch die Datenschutzkommission entfallen.  

Die neuen Bestimmungen des DSG werfen einige Auslegungsfragen auf, die Behörden und Gerichte in der nächsten Zeit wohl intensiv beschäftigen dürften. Für nähere Informationen zum Thema Videoüberwachungen nach dem DSG stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

1.1.2010 Vergaberecht: Änderung der Schwellenwerte durch Verordnung der Kommission

Die Europäische Kommission hat mit Verordnung vom 30.11.2009 (VO (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission, ABl L 314/64) neuerlich die in den Vergaberichtlinien (Rl 2004/17/EG Rl 2004/18/EG, Rl 2009/81/EG) genannten Schwellenwerte geändert. Die Schwellenwerteverordnung 2009 ersetzt zur Gänze die Schwellenwerteverordnung Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4.12.2007. Durch diese Änderungen ergeben sich durchwegs Reduktionen der Schwellenwerte. Die Schwellenwerteverordnung der Kommission ist am 1.1.2010 in Kraft getreten und unmittelbar anwendbar. Die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte gehen den im Bundesvergabegesetz genannten Schwellenwerten vor.

Der Oberschwellenbereich beginnt daher nun bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ab einem Auftragswert von mindestens (netto) EUR 193.000,00 (bisher EUR 206.000,00) im klassischen Bereich, für Sektorenauftraggeber bei einem Auftragswert von mindestens EUR 387.000,00 (bisher EUR 412.000,00). Im Baubereich beträgt der maßgebliche Schwellenwert für die Anwendung der Regelungen im Oberschwellenbereich seit 1.1.2010 EUR 4.845.000,00 (bisher EUR 5.150.000,00).

Jänner 2010
Ausmalverpflichtung des Mieters widerspricht jedenfalls im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes § 879 Abs 3 ABGB

Nachdem der OGH bereits in den beiden – in Verbandsprozessen ergangenen –Klauselentscheidungen eine Klausel, laut der der Mieter bei Rückstellung der Wohnung verpflichtet ist, die Wohnung neu auszumalen, für unzulässig erklärt hat, ist der OGH nun auch in einem Individualverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vollanwendungsbereich des MRG eine Ausmalverpflichtung des Mieters gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam ist.
 
Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten ist und andererseits die durch das Ausmalen entstandene Werterhöhung ausschließlich dem Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren Mietzins lukrieren kann.“(OGH 18.9.2009, 6Ob 104/09a).
 
Da der OGH die Unwirksamkeit der Ausmalverpflichtung mit § 879 Abs 3 ABGB begründet und diese Norm keine Konsumentenschutznorm ist, betrifft diese Entscheidung auch Mietverträge über Geschäftsräume.

 

Dezember 2009
Neues Buch zum Datenschutzrecht

Zwei Mitarbeiter der Kanzlei, Dr. Stefan Siegwart, LL.M. und Mag. Markus Dörfler, LL.M., haben das „Handbuch Datenschutzrecht“ (Bauer/Reimer, Handbuch Datenschutzrecht, Wien 2009), erschienen im Facultas-Verlag, um einen Beitrag bereichert. In ihrem Teil „Datenschutz in vertraglichen Beziehungen“ erläutern sie die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz in Verträgen und liefern neben praxisrelevanten Beispielen auch Muster für Klauseln.
 
In den übrigen Beiträgen werden viele der Bereiche des Datenschutzrechts abgedeckt. So seien auszugsweise die Themen Videoüberwachung, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sicherheitspolizei bis hin zu E-Government erwähnt – das „Handbuch Datenschutzrecht“ liefert für diese – und weitere – Bereiche Antworten.

Zum Verlag

 

3.12.2009 OHG, OEG und KEG: Rechtsformänderung nur noch bis 31.12.2009 gebührenfrei

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz wurde das Handelsgesetzbuch (HGB) durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Das brachte auch für offene Handelsgesellschaften (OHG), offene Erwerbsgesellschaften (OEG) und Kommanditerwerbsgesellschaften (KEG) Neuerungen: Vor dem 1.1.2007 entstandene OHG, OEG und KEG gelten mit 1.1.2007 als noch von Gesetzes wegen als „Offene Gesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaften“ (OG bzw. KG). Vor dem 1.1.2007 in das Firmenbuch eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG oder KEG) können ihren Rechtswortzusatz noch bis zum 31.12.2009 weiterführen. Ab dem 1.1.2010 haben diese im Geschäftsverkehr jedenfalls den neuen gesetzlichen Rechtsformzusatz (OG bzw. KG) zu führen. Eine OHG kann ihren Rechtsformzusatz beibehalten. Aufgrund dieser Verpflichtung zur Änderung des Rechtsformzusatzes im geschäftlichen Verkehr besteht auch die Notwendigkeit einer Änderung der Firma im Firmenbuch. Bis zum 31.12.2009 ist diese gebührenfrei (die Anmeldung muss vor dem 1.1.2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein!). Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung zur Änderung des Rechtsformzusatzes von OEG oder KEG in OG bzw. KG nicht nach, kann bis zu dieser Änderung keine andere Eintragung im Firmenbuch vorgenommen werden.

17.11.2009

Weingesetz 2009: Qualitätswein im Tetrapack statt Wiener Landwein

Am 17.11.2009 erhielt Österreich ein neues Weingesetz (Weingesetz 2009, BGBl. I 2009/111), das das zehn Jahre alte Weingesetz 1999 nahezu zur Gänze ersetzte - bestehen bleibt nur § 29 des alten Weingesetzes 1999, eine Verfassungsbestimmung über Mengenbeschränkungen.

Mit dem Weingesetz 2009 setzt Österreich die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der VO (EG) Nr.491/2009 des Rates vom 25.5.2009, ABl L 154/1), die am 1.8.2009 in allen Teilen in Kraft getreten war, innerstaatlich um. Die Änderungen der Rechtslage betreffen insbesondere das Bezeichnungsrecht und das önologische Verfahren. Neu ist die Aufgabe der Kategorisierung der Weine in Qualitätsweine und Tafelweine. Das Gemeinschaftsrecht und damit auch das neue österreichische Weingesetz unterscheiden zwischen Weinen geschützter Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne Herkunftsbezeichnung. Für die „Herkunftsweine“, die wiederum in „Weine mit geschützter geografischer Angabe“ (Wein g.g.A.) und „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ (Wein g.U.) unterteilt sind, bleibt es aber bei den schon bisher bekannten Begriffen Landwein bzw. Qualitätswein, die EU-Verordnungsbegriffe dürfen nicht verwendet werden. Die Kategorie Tafelwein hingegen entfällt und wird durch den schlichten Begriff „Wein“ ersetzt. Auch diese Weine dürfen aber (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Sorten- und Jahrgangsbezeichnung tragen.

Landweine („Wein mit geschützter geografischer Angabe“ im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation für Wein) dürfen als Herkunftsbezeichnung eine Weinbauregion (Weinland – die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien; Steirerland – das Bundesland Steiermark oder Bergland – die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) tragen. Eine kleinere geografische Einheit ist für die Bezeichnung eines Landweines unzulässig. Auch Landwein darf aber nur aus Qualitätsweinrebsorten (nach der Qualitätsweinrebsortenverordnung des Landwirtschaftsministers) hergestellt werden, die nur aus einer einzigen Weinbauregion (§ 9 WeinG 2009) stammen.

Qualitätsweine („Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“) dürfen nur aus Trauben gekeltert werden, die aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 10 Abs. 3 WeinG 2009) stammen, die Herstellung des Weins muss in der Weinbauregion stattfinden, in der das genannte Weinbaugebiet liegt. DAC-Weine dürfen wir wie bisher entsprechend den DAC-Verordnungen in Verkehr gebracht werden.  

Auch die übrigen typisch österreichischen Weinbezeichnungen wie „Spätlese“, „Eiswein“ etc. dürfen beibehalten werden.

Das neue Weingesetz bedeutet das Ende für den Wiener Landwein. Das Bundesland Wien mit seinen Weingärten ist im Übrigen im Zuge der Reform des österreichischen Weinrechts keine Weinbauregion mehr, sondern nur noch ein Weinbaugebiet der Weinbauregion Weinland. Landwein aus Wien trägt daher in Zukunft die originelle Bezeichnung „Landwein Weinland“. „Wiener Landwein“ wird es in Hinkunft nicht mehr geben. Oder anders: „Überall, wo Wien draufsteht, ist Qualitätswein drin“.

Mit dem Weingesetz 2009 fällt auch das Gebot „Qualitätsweine“ ausschließlich in Glasflaschen abzugeben. Die Regierungsvorlage meint dazu, die Möglichkeit Qualitätsweine in Zukunft in Tetrapacks oder Bag-In-Boxes abzufüllen, würde die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Weinproduzenten stärken. Immerhin bleibt die rotweißrote Banderole den im Inland in Flaschen abgefüllten Qualitätsweinen vorbehalten. Bag-In-Boxes oder Tetrapacks dürfen sich auch in Hinkunft nicht mit der Banderole schmücken.

Für Rechtsfragen zum Wein- oder Weinbezeichnungsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mai 2009

Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken

Gute Nachricht für alle Markenanmelder. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Anmeldung und Registrierung von Gemeinschaftsmarken (Marken mit Schutzwirkung in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft)  zuständig ist, hat  die Gebühren drastisch um mehr als 40% gesenkt.

Für die Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke in bis zu drei Klassen fallen demnach Gebühren in Höhe von nur noch EUR 900,00 an (bisher EUR 1.600,00). Jede über die dritte Klasse hinausgehende Klasse kostet jeweils zusätzlich nur noch EUR 150,00 (bisher EUR 300,00). Ein guter Zeitpunkt, um sich europaweit sein Kennzeichen vor Nachahmern zu schützen.

30.4.2009

Erhöhung der Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2006

Die Schwellenwerteverordnung 2009 des Bundeskanzlers, BGBl II 2009/125 hebt die Schwellenwerte für die Direktvergabe im Bundesvergabegesetz 2006 (§§ 11, 41 und 141 sowie 177, 201 und 280) für den Zeitraum 30.4.2009 bis 31.12.2010 auf EUR 100.000,00 an. Gleiches gilt für die Schwellenwerte für die Durchführung von nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei ausreichendem Wettbewerb bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 37 (bei Bauaufträgen erhöht sich der Schwellenwert auf EUR 1.000.000,00) und für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei (§ 38 Abs 2).

1.3.2009

Änderung des Privatfernsehgesetzes ab 1.3.2009 

Mit 1.3.2009 ist eine Novelle des Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) in Kraft getreten, die eine Änderung einiger werberechtlicher Bestimmungen mit sich bringt. Die Novelle zum PrTV-G BGBl. I/2009/7 lockert die werberechtlichen Grenzen in Umsetzung der audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie der EG (RL 2007/65/EG) etwas.

Nun können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in laufende Sendungen eingespielt werden, solange dabei der Zusammenhang der Sendungen gewahrt bleibt. Werbung und Teleshopping sind daher vorwiegend bei „natürlichen“ Sendungsunterbrechungen einzuspielen, also bei natürlichen Pausen, Szenenwechseln, vor Teilabschnitten von magazinähnlichen Sendungen etc. Die Anzahl der Unterbrechungen von Fernsehsendungen ist gesetzlich nicht mehr begrenzt. 

Bei Fernsehfilmen, Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf jedoch für den programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten nur einmal eine Unterbrechung für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping stattfinden. Bestehen bleibt das Gebot, Fernsehwerbung und Teleshopping grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. 

Die Werbe- und Teleshoppingdauer ist im neu gefassten § 44 PrTV-G von 15 % der täglichen Sendezeit auf 20 % pro Sendestunde, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, angehoben werden. Hinweise des TV-Veranstalters auf eigene Sendungen und Begleitmaterialen, wie etwa Prospekte zu diesen Sendungen müssen dabei nicht eingerechnet werden. Gefallen ist auch die zeitliche Begrenzung für Teleshopping-Fenster von drei Stunden Gesamtsendezeit und maximal acht Fenster pro Tag.  

Bei der Kennzeichnung von Patronanzsendungen gibt das Gesetz nun etwas größeren Spielraum: Neben dem Namen oder dem Firmenemblem des Auftraggebers kann nun auch ein anderes Symbol des Auftraggebers, wie etwa ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eingesetzt werden.

Nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden hat der Inhalt einer Entschließung des Nationalrats vom 22.1.2009, die von allen im Nationalrat vertretenen Parteien mitgertragen wurde (9/E (XXIV. GP) : Die Bundesregierung wird ersucht, mit den Privatfernseh-Veranstaltern in Gespräche einzutreten, um diese zum freiwilligen Verzicht auf Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen und Kinderfilmen, unabhängig von deren Dauer, zu bewegen.

 

 

 

 

1.3.2007

 

 

 „Architektur und Urheberrecht“- das ist der Titel des Buchs von Thomas Höhne, das der Verlag Manz und die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusammen mit dem Autor gemeinsam in unserer Kanzlei vorstellten. Ehrengast des Abends war Prof. Meinhard von Gerkan, Planer des Berliner Hauptbahnhofs, der in einem anschaulichen und humorvollen Vortrag nicht nur die Geschichte dieses gigantischen Bauwerks, sondern auch die Auseinandersetzung mit dem Bauherrn, der Deutschen Bahn, schilderte. Im Anschluss daran kam es zu einer interessanten, von der Architekturkritikerin des „STANDARD“, Ute Woltron, geleiteten Diskussion, an der neben den Podiumsdiskutanten (neben Von Gerkan die Architekten Hemma Fasch und Andreas Lichtblau sowie Thomas Höhne) auch das Publikum mit großem Interesse teilnahm.  

Das Publikum – das waren an die 180 Gäste aus den verschiedensten, vom Thema „Architektur und Urheberrecht“ betroffenen Bereichen: Von den zahlreich erschienenen Architektinnen und Architekten einige hervorzuheben, würde allen anderen Unrecht tun; von der Juristenzunft seien immerhin die Vizepräsidentin des OGH, Hon.-Prof. Dr. Birgit Langer, der Senatspräsident Hofrat Dr. Pimmer, der Altmeister des österreichischen Urheberrechts, Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich sowie Oberstaatsanwalt Mag. Christian Auinger (BMJ) hervorgehoben, die vom Verlagsleiter Dr. Wolfgang Pichler auch gebührend begrüßt worden.  

Kammeramtsdirektor Mag. Hans Staudinger, der als Vertreter der mitveranstaltenden Kammer Gelegenheit hatte, zahlreiche seiner Kammermitglieder zu begrüßen, meldete sich dann in der teilweise durchaus emotionalen Diskussion aus dem Publikum oftmals zu Wort.

  

Der Verlag Manz hatte ein köstliches Buffet bereitstellen lassen, und die Bründlmayer’schen Weine waren zwar sicher nicht der einzige, aber auch ein guter Grund, dass die letzten Gäste unsere Kanzlei erst gegen 2.00 Uhr nachts verließen. Alles in Allem – ein toller Erfolg, nicht nur für die Veranstalter und das Buch, sondern auch ein starker Impuls für die Fortsetzung der Diskussion nicht nur rund um die Rechte der Architekten, sondern auch um die Rolle von Architekten und Architektur in unserer Gesellschaft überhaupt, deren Stellenwert und den Respekt, den unsere Gesellschaft dieser Zunft und ihren Erzeugnissen entgegenbringt – oder entgegenbringen sollte.

Foto Anna Blau

 

1.4.2006

Seit 1.4.2006 sind alle Vereine verpflichtet, die ihnen zugeordnete ZVR-Zahl „im Rechtsverkehr nach außen zu führen“. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 18 Abs.3 letzter Satz Vereinsgesetz.

Die ZVR-Zahl ist eine fortlaufende Vereinsregisterzahl, die vom Bundesminister für Inneres jedem Verein zuzuordnen ist. Die ZVR-Zahl setzt sich aus der Buchstabenkombination ZVR und einer anschließenden Ziffernreihe zusammen. Jeder Verein kann seine ZVR-Zahl über Anfrage bei der Vereinsbehörde erfahren oder durch eine Suche im elektronischen Vereinsregister unter http://zvr.bmi.gv.at/Start ermitteln.

Dazu ist die Eingabe des genauen Wortlauts des Vereinsnamens, wie er von der Behörde geführt wird, erforderlich.

 

März 2006

Bundesvergabegesetz 2006

Im Forum Verlag  erscheint die erste Darstellung zum neuen Bundesvergabegesetz 2006,
herausgegeben von Georg Streit mit Wolfgang König ("Das neue Vergaberecht").

1.3.2006

Die Spam-Novelle ist in Kraft getreten!

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Näheres ...

6.2.2006

Privatradio in Österreich: Das Buch

Das Buch Privatradio in Österreich - eine schwere Geburt von Reichel/Konvicka/Streit/Landgraf (Hrsg) erscheint. Es fasst die Anfänge des Privatradios von den Zeiten des Monopols und der Privaten bis Ende 2005, 10 Jahre nach dem Start von legalem Privatradio in Österreich zusammen.

-->www.privatradioinoesterreich.at

1.2.2006

Bundesvergabegesetz 2006 in Kraft getreten

Das neue Bundesvergabegesetz tritt nach der Veröffentlichung im --> Bundesgesetzblatt I 17/2006 vom 31.12.2006 in Kraft.

21.12.2005

Bundesvergabegesetz 2006:

Bundesrat stimmt dem BVergG 2006 zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21.12.2005 beschlossen, keinen Einspruch gegen die Verabschiedung des Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Nationalrat zu erheben und dem Gesetzesvorhaben zuzustimmen.

6.12.2005

Bundesvergabegesetz 2006:

Der Nationalrat hat das Bundesvergabegesetz 2006 verabschiedet

Der Nationalrat hat nach Abänderung eines Abänderungsantrags die Regierungsvorlage in dritter Lesung abgesegnet und das Bundesvergabegesetz 2006 verabschiedet. Das Bundesvergabegesetz 2006 soll – die Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt – am 1.2.2006 in Kraft treten.

November

Mediengesetz: Der Praxiskommentar

Seit November 2005 ist die zweite Auflage des Mediengesetz-Praxiskommentars von Berka/Höhne/Noll/Polley, die Ihnen alles zur Internet-Novelle 2005 sagt, erhältlich. Bestellen Sie jetzt!

-->LexisNexis

5.7.2005

Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz 2006

Seit 5.7.2005 liegt der Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz (Bundesvergabegesetz 2006) der zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramts vor. Das BVergG 2006 soll die bestehende Fassung des Bundesvergabegesetzes (Bundesvergabegesetz 2002), die erst wenige Jahre alt ist, zur Gänze ersetzen.

--> mehr ...

1.7.2005

Mediengesetz: Die Internet-Novelle ist da!

Am Schluss lief doch alles plangemäß: Nachdem Justizministerium und Bundeskanzleramt mit einer Arbeitsgruppe von Medienrechtsexperten einen Entwurf für eine Novelle zum Mediengesetz erarbeitet hatten (Dr. Thomas Höhne war Mitglied dieser Expertengruppe), verging doch noch lange Zeit, bis die Regierungsvorlage endlich im Parlament landete. Das Begutachtungsverfahren brachte nur mehr wenige Änderungen im Detail. Mit 1.7.2005 ist die Novelle in Kraft getreten, die insbesondere für die Betreiber von Websites Neues bringt.

--> mehr ...

3.3.2005

"Geistiges Eigentum": Podiumsdiskussion an der VHS Krems

Am 3.3.2005 fand eine von der Volkshochschule Krems veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema "Geistiges Eigentum" statt. Fragestellung war "Wem gehört was?" Es gibt Firmen, die erzeugen Schokoriegel und versuchen, sich die Rechte an dem Wort "Kinder" zu sichern. Es gibt das Bild im Web, dass ich genau jetzt so gut in meinem Word-Dokument gebrauchen könnte und Softwareentwickler befürchten, dass sie nicht nur für die Verwendung des berühmten "Fortschrittsbalken" demnächst zahlen müssen. Dann ist da noch das Problem mit dem Kopieren der Musik- und den Software-CDs... etc.  Wann darf ich und wann darf ich nicht? Was ist ein  "Trivialpatent" und darf ich auch noch in Zukunft das Wort "Kinder" benutzen?

Besonderes Interesse fanden dabei die gerade besonders aktuellen Themen Softwarepatente und (il)legaler Download von Music- und Videofiles. Am Podium diskutierte Mag. Georg Streit mit Dr. Johannes Werner (Österreichisches Patentamt), Friedrich Kofler (IT- Berater und Bundesfinanzreferent der Grünen) und Bernd Petrovitsch (Vorsitzender der Linux User Group Austria).

1.1.2005

Änderungen im Erbrecht  

Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 hat der Nationalrat weitreichende Änderungen im Erbrecht beschlossen, die am 1.1.2005 in Kraft getreten sind. Unter anderem gilt danach das mündliche Testament nur noch in Notsituationen, der hinterbliebene Ehegatte muss nicht mehr mit allenfalls vorhandenen Neffen oder Nichten teilen und eine Abstammung vom Erblasser kann auch noch nach dessen Tod festgestellt werden.  

--> mehr ...

28.9.2004

Kleingartengesetz: die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Unterpachtzinses umfasst nicht die Überprüfung der Angemessenheit des Generalpachtzinses 

In einem Verfahren über den Antrag eines Pächters betreffend die Überprüfung der Angemessenheit des Unterpachtzinses hat der Oberste Gerichtshof nun erstmalig klargestellt, dass der Unterpächter nicht berechtigt ist, die Angemessenheit des zwischen dem – von Höhne, In der Maur & Partner vertretenen – Generalpächter (Kleingartenverein) und dem Liegenschaftseigentümer vereinbarten Generalpachtzins durch das Gericht überprüfen zu lassen. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass das Kleingartengesetz nur den Vertragsteilen des Generalpachtvertrags (Kleingartenverein und Liegenschaftseigentümer) einen gerichtlichen Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Generalpachtzinses ermöglicht und die Bestimmungen über die gerichtliche Überprüfung des Unterpachtzinses überhaupt keinen Hinweis auf die Angemessenheit des Generalpachtzinses enthalten.  Den Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28.9.2004 zu 5 Ob 75/04x finden Sie -->hier.

9.4.2004

E-Card: Weiterer Teilauftrag erfolgreich vergeben

Höhne, In der Maur & Partner haben die SV-Chipkarten-Betriebs- und Errichtungs-GmbH auch in einem weiteren Teilverfahren des E-Card-Projekts erfolgreich begleitet. Die Zuschlagsentscheidung über die Vergabe des zweiten Teilprojekts hat auch einem Nachprüfungsantrag eines nicht zum Zug gekommenen Bieters Stand gehalten. Der Nachprüfungsantrag ist mit Entscheidung des Bundesvergabeamts vom 9.4.2004, 05N-20/04-40 zurückgewiesen worden.

8.1.2004

E-Card: Zuschlag erteilt

Höhne, In der Maur & Partner haben die vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungs-träger mit der Umsetzung des Projekts „e-Card“ als vergebende Stelle betraute SV-Chip Karten-Betriebs- und Errichtungs- GmbH im Vergabeverfahren über das erste Teilprojekt erfolgreich begleitet. Nach der Zuschlagsentscheidung kurz vor Weihnachten konnte Anfang Jänner der Auftrag für Erstellung der Betriebszentrale und Terminal-Software erteilt werden, weil ungeachtet der umfangreichen Berichterstattung und der großen Aufmerksamkeit, die dem Projekt E-Card gewidmet wird, die nicht zum Zug gekommenen Bieter die Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft haben.

11.12.2003

Die unbekannten Gründer Wiens

Unter dem Titel "Die unbekannten Gründer Wiens -Ein Heimatkundeabend für Anfänger und Fortgeschrittene" diskutierten die Historiker  Marie-Theres Arnbom und Doron Rabinovici über das Buch von Arnbom „Friedmann, Gutmann, Lieben, Mandl, Strakosch – fünf Familienporträts vor 1938“, der Geschichte von fünf jüdischen Immigrantenfamilien, die einen wesentlichen Beitrag zum Wien der Gründerzeit leisteten. Das zahlreich erschienene Publikum und der Erfolg der Veranstaltung haben uns darin bestärkt, auch 2004 zu weiteren Abenden in unserem "Salon" einzuladen.

21.11.2003

Frischer Radiowind bei h-i-p  

„Radio-Äther – Frischer Wind oder dünne Luft?“ war der Titel einer Diskussionsveranstaltung in unserer Kanzlei. Anlass waren 10 Jahre Fall des ORF-Monopols (unsere Kanzlei war als Beschwerdeführer-vertreterin beteiligt) und 5 Jahre Privatradios (unsere Kanzlei war von Anfang an dabei). 

Mag. Maximilian Mondel, CR HORIZONT, moderierte die Diskussion mit Dr. Alfred Grinschgl (Geschäftsführer der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH), Dr. Hans Peter Lehofer (ehemaliger Leiter der KommAustria, jetzt am VwGH), Hans Mahr (CR RTL), Dr. Alexander Wrabetz (kaufmännischer Direktor ORF) und Dr. Martin Zimper (Geschäftsführer KRONEHIT), die sich um die Analyse der Probleme der privaten Rundfunkveranstalter mit der aktuellen Gesetzeslage, den Reformbedarf und das Verhältnis der Privaten zum ORF drehte. --> mehr …

12.11.2003

Wiener Landesvergabegesetz verfassungswidrig

Im Verfahren über die Beschwerde eines von der Höhne, In der Maur & Partner vertretenen Bieters in einem Vergabeverfahren nach dem Wiener Landesvergabegesetz (LGBl 36/1995) hat der Verfassungsgerichtshof nun die Bestimmung des Gesetzes, die dem angefochtenen Bescheid des Wiener Vergabekontrollsenats zugrunde gelegen ist, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH erkannte die Bestimmung wonach der Wiener Vergabekontrollsenat, ein Landesorgan, für die Prüfung von Entscheidungen der Gemeindeorgane zuständig ist, als unvereinbar mit Artikel 118 Abs 4 und Abs 5 B-VG. Durch die mittlerweile erfolgte Neuordnung des Vergabewesens durch das Bundes-vergabegesetz 2002 ist diese Verfassungswidrigkeit aber bereits beseitigt. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.10.2003, G 53 bis 55/03-10 finden sie -->hier.

8.10.2003

Toni, der Lehrbub des Osterhasen vor dem Verfassungsgerichtshof 

Zu Ostern 2002 hatte der Osterhase im ORF einen Lehrbuben, Toni. Der riet im Namen des Osterhasen in den Fernsehprogrammen des ORF den Zusehern dazu, in den Osterferien Ö3 zu hören, um dort Preise zu gewinnen. Über die Beschwerde eines von Höhne, In der Maur & Partner vertretenen privaten Radioveranstalters hat der Bundeskommunikationssenat festgestellt, dass der ORF damit gegen das Verbot der Cross-Promotion, also der Bewerbung von Fernsehprogrammen im Hörfunk und umgekehrt gemäß § 13 Abs 9 ORF-G verstoßen hat. Der ORF erachtete dieses Verbot und den darauf gestützten Bescheid als verfassungswidrig und rief den Verfassungsgerichtshof an. Dieser erkannte jedoch den durch das Verbot der Cross-Promotion für den ORF gewährleisteten Schutz der privaten Mitbewerber am Rundfunkmarkt aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des ORF sowohl bei terrestrischem Fernsehen als auch bei terrestrischem Hörfunk nicht als verfassungswidrig. Auch die übrigen Beschwerdepunkte hat der Verfassungsgerichtshof verworfen und die Beschwerde antragsgemäß zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.  

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2003, B1540/02-14 finden Sie hier als Download. Achtung – Sie benötigen dazu den Acrobat Reader! Erkenntnis – "Im Namen der Republik"

6.10.2003

KRONEHIT erkämpft die Zulassung zurück

Höhne, In der Maur & Partner haben die Krone Radio Salzburg GmbH, die das private Hörfunkprogramm KRONEHIT in der Stadt Salzburg verbreitet, erfolgreich im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Bundeskommunikationssenat vertreten. Ursprünglich hatte die KommAustria Kronehit die Zulassung für Salzburg erteilt; der BKS hatte im Berufungsverfahren diese Entscheidung abgeändert und die Zulassung einem Mitbewerber erteilt. Noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über die dagegen erhobene Beschwerde entscheiden konnte, hat der Bundeskommunikationssenat nun dem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Folge gegeben und in seiner neuerlichen Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung der KommAustria bestätigt.