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30.9.2010
Mag. Georg Streit
Dr. Roland Katary
Das neue Vergaberecht www.forum-verlag.at
5.3.2010
Bundesvergabegesetz 2006: Novelle in Kraft getreten
Am 5.3.2010 ist die schon im Dezember im Nationalrat und Bundesrat
beschlossene Novelle zum Bundesvergabegesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2010/15)veröffentlicht worden. Die Bundesvergabegesetz-Novelle bringt
Veränderungen für Auftraggeber bei der Eignungsprüfung, neue
Stillhaltefristen und Änderungen im Rechtsschutzbereich mit sich. Eine
Kurzdarstellung der wichtigsten Punkte finden Sie hier.
1.1.2010
Videoüberwachung: neue
gesetzliche Grundlage
Mit der am 1.1.2010 in Kraft
getretenen Novelle des Datenschutzgesetzes (BGBl I 133/09)
enthält dieses (neben einigen anderen Änderungen des Gesetzes) nun
erstmals explizite Bestimmungen zu Videoüberwachungen (9a. Abschnitt; §§
50a ff Datenschutzgesetz/DSG).
Als Videoüberwachung versteht das
Datenschutzgesetz „die systematische, insbesondere fortlaufende
Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine
bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder
Bildübertragungsgeräte“.
Videoüberwachungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein rechtmäßiger Zweck für die Videoüberwachung
(Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder
Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) vorliegt und darüber hinaus
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von der Videoaufzeichnung
Betroffenen nicht verletzt werden.
Die durch Videoüberwachung
aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden.
Davon gibt es nur in begründeten Fällen Ausnahmen. Videoüberwachungen
müssen, bevor sie in Betrieb genommen werden dürfen, der
Datenschutzkommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Nur in
besonderen Ausnahmefällen kann diese Vorabkontrolle der Videoüberwachung
durch die Datenschutzkommission entfallen.
Die neuen Bestimmungen des DSG
werfen einige Auslegungsfragen auf, die Behörden und Gerichte in der
nächsten Zeit wohl intensiv beschäftigen dürften. Für nähere
Informationen zum Thema Videoüberwachungen nach dem DSG stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
1.1.2010
Vergaberecht: Änderung der Schwellenwerte durch Verordnung der
Kommission
Die Europäische Kommission hat mit Verordnung vom
30.11.2009 (VO
(EG) Nr. 1177/2009 der Kommission, ABl L 314/64) neuerlich die in
den Vergaberichtlinien (Rl 2004/17/EG Rl 2004/18/EG, Rl 2009/81/EG)
genannten Schwellenwerte geändert. Die Schwellenwerteverordnung 2009 ersetzt
zur Gänze die Schwellenwerteverordnung Nr. 1422/2007 der Kommission vom
4.12.2007. Durch diese Änderungen ergeben sich durchwegs Reduktionen der
Schwellenwerte. Die Schwellenwerteverordnung der Kommission ist am 1.1.2010
in Kraft getreten und unmittelbar anwendbar. Die in dieser Verordnung
genannten Schwellenwerte gehen den im Bundesvergabegesetz genannten
Schwellenwerten vor.
Der Oberschwellenbereich beginnt daher nun bei
Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ab einem Auftragswert von mindestens
(netto) EUR 193.000,00 (bisher EUR 206.000,00) im klassischen Bereich, für
Sektorenauftraggeber bei einem Auftragswert von mindestens EUR 387.000,00
(bisher EUR 412.000,00). Im Baubereich beträgt der maßgebliche Schwellenwert
für die Anwendung der Regelungen im Oberschwellenbereich seit 1.1.2010 EUR
4.845.000,00 (bisher EUR 5.150.000,00).
Jänner 2010
Ausmalverpflichtung des Mieters widerspricht
jedenfalls im Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes § 879 Abs 3 ABGB
Nachdem der OGH bereits in den beiden – in
Verbandsprozessen ergangenen –Klauselentscheidungen
eine Klausel, laut der der Mieter bei Rückstellung
der Wohnung verpflichtet ist, die Wohnung neu
auszumalen, für unzulässig erklärt hat, ist der OGH
nun auch in einem Individualverfahren zu dem
Ergebnis gekommen, dass im Vollanwendungsbereich des
MRG eine Ausmalverpflichtung des Mieters gröblich
benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und
daher unwirksam ist.
„Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der
Mieterschutzbestimmungen ist jedenfalls im
Vollanwendungsbereich des MRG eine sachliche
Rechtfertigung für eine derartige Abweichung vom
dispositiven Recht nicht zu erkennen, zumal die
gewöhnliche Abnützung durch den Mietzins abgegolten
ist und andererseits die durch das Ausmalen
entstandene Werterhöhung ausschließlich dem
Vermieter zugute kommt, der dann einen höheren
Mietzins lukrieren kann.“(OGH 18.9.2009, 6Ob
104/09a).
Da der OGH die Unwirksamkeit der Ausmalverpflichtung
mit § 879 Abs 3 ABGB begründet und diese Norm keine
Konsumentenschutznorm ist, betrifft diese
Entscheidung auchMietverträge über
Geschäftsräume.
Dezember 2009
Neues Buch zum Datenschutzrecht
Zwei
Mitarbeiter der Kanzlei,
Dr. Stefan Siegwart, LL.M. und
Mag. Markus Dörfler, LL.M., haben das „Handbuch
Datenschutzrecht“ (Bauer/Reimer, Handbuch
Datenschutzrecht, Wien 2009), erschienen im
Facultas-Verlag, um einen Beitrag bereichert. In ihrem
Teil „Datenschutz in vertraglichen Beziehungen“
erläutern sie die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz
in Verträgen und liefern neben praxisrelevanten
Beispielen auch Muster für Klauseln.
In den übrigen Beiträgen werden viele der Bereiche des
Datenschutzrechts abgedeckt. So seien auszugsweise die
Themen Videoüberwachung, Arbeitsrecht, Steuerrecht,
Sicherheitspolizei bis hin zu E-Government erwähnt – das
„Handbuch Datenschutzrecht“ liefert für diese – und
weitere – Bereiche Antworten.
OHG, OEG und KEG: Rechtsformänderung nur noch bis 31.12.2009
gebührenfrei
Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz wurde das
Handelsgesetzbuch (HGB) durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Das
brachte auch für offene Handelsgesellschaften (OHG), offene
Erwerbsgesellschaften (OEG) und Kommanditerwerbsgesellschaften (KEG)
Neuerungen: Vor dem 1.1.2007 entstandene OHG, OEG und KEG gelten mit
1.1.2007 als noch von Gesetzes wegen als „Offene Gesellschaft“ bzw.
„Kommanditgesellschaften“ (OG bzw. KG). Vor dem 1.1.2007 in das Firmenbuch
eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG oder KEG) können ihren
Rechtswortzusatz noch bis zum 31.12.2009 weiterführen. Ab dem 1.1.2010 haben
diese im Geschäftsverkehr jedenfalls den neuen gesetzlichen Rechtsformzusatz
(OG bzw. KG) zu führen. Eine OHG kann ihren Rechtsformzusatz beibehalten.
Aufgrund dieser Verpflichtung zur Änderung des Rechtsformzusatzes im
geschäftlichen Verkehr besteht auch die Notwendigkeit einer Änderung der
Firma im Firmenbuch. Bis zum 31.12.2009 ist diese gebührenfrei (die
Anmeldung muss vor dem 1.1.2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt sein!).
Kommt ein Unternehmen der Verpflichtung zur Änderung des Rechtsformzusatzes
von OEG oder KEG in OG bzw. KG nicht nach, kann bis zu dieser Änderung keine
andere Eintragung im Firmenbuch vorgenommen werden.
17.11.2009
Weingesetz 2009: Qualitätswein im Tetrapack statt Wiener Landwein
Am 17.11.2009
erhielt Österreich ein neues Weingesetz (Weingesetz
2009, BGBl. I 2009/111), das das zehn Jahre alte Weingesetz 1999
nahezu zur Gänze ersetzte - bestehen bleibt nur § 29 des alten Weingesetzes
1999, eine Verfassungsbestimmung über Mengenbeschränkungen.
Mit dem Weingesetz 2009 setzt Österreich die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der VO (EG) Nr.491/2009 des Rates vom 25.5.2009, ABl L 154/1),
die am 1.8.2009 in allen Teilen in Kraft getreten war, innerstaatlich um.
Die Änderungen der Rechtslage betreffen insbesondere das Bezeichnungsrecht
und das önologische Verfahren. Neu ist die Aufgabe der Kategorisierung der
Weine in Qualitätsweine und Tafelweine. Das Gemeinschaftsrecht und damit
auch das neue österreichische Weingesetz unterscheiden zwischen Weinen
geschützter Herkunftsbezeichnung und Weinen ohne Herkunftsbezeichnung. Für
die „Herkunftsweine“, die wiederum in „Weine mit geschützter geografischer
Angabe“ (Wein g.g.A.) und „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ (Wein
g.U.) unterteilt sind, bleibt es aber bei den schon bisher bekannten
Begriffen Landwein bzw. Qualitätswein, die EU-Verordnungsbegriffe dürfen nicht
verwendet werden. Die Kategorie Tafelwein hingegen entfällt und wird durch
den schlichten Begriff „Wein“ ersetzt. Auch diese Weine dürfen aber (unter
bestimmten Voraussetzungen) eine Sorten- und Jahrgangsbezeichnung tragen.
Landweine („Wein mit
geschützter geografischer Angabe“ im Sinne der gemeinsamen Marktorganisation
für Wein) dürfen als Herkunftsbezeichnung eine Weinbauregion (Weinland
– die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien; Steirerland
– das Bundesland Steiermark oder Bergland – die Bundesländer Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) tragen. Eine kleinere
geografische Einheit ist für die Bezeichnung eines Landweines unzulässig.
Auch Landwein darf aber nur aus Qualitätsweinrebsorten (nach der
Qualitätsweinrebsortenverordnung des Landwirtschaftsministers) hergestellt
werden, die nur aus einer einzigen Weinbauregion (§ 9 WeinG 2009) stammen.
Qualitätsweine
(„Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“) dürfen nur aus Trauben
gekeltert werden, die aus einem einzigen Weinbaugebiet (§ 10 Abs. 3 WeinG
2009) stammen, die Herstellung des Weins muss in der Weinbauregion
stattfinden, in der das genannte Weinbaugebiet liegt. DAC-Weine dürfen wir
wie bisher entsprechend den DAC-Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
Auch die übrigen
typisch österreichischen Weinbezeichnungen wie „Spätlese“, „Eiswein“ etc.
dürfen beibehalten werden.
Das neue Weingesetz bedeutet das Ende für den Wiener Landwein. Das
Bundesland Wien mit seinen Weingärten ist im Übrigen im Zuge der Reform des
österreichischen Weinrechts keine Weinbauregion mehr, sondern nur noch ein
Weinbaugebiet der Weinbauregion Weinland. Landwein aus Wien trägt daher in
Zukunft die originelle Bezeichnung „Landwein Weinland“. „Wiener Landwein“
wird es in Hinkunft nicht mehr geben. Oder anders: „Überall, wo Wien
draufsteht, ist Qualitätswein drin“.
Mit dem Weingesetz
2009 fällt auch das Gebot „Qualitätsweine“ ausschließlich in Glasflaschen
abzugeben. Die Regierungsvorlage meint dazu, die Möglichkeit Qualitätsweine
in Zukunft in Tetrapacks oder Bag-In-Boxes abzufüllen, würde die
Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Weinproduzenten stärken. Immerhin
bleibt die rotweißrote Banderole den im Inland in Flaschen abgefüllten
Qualitätsweinen vorbehalten. Bag-In-Boxes oder Tetrapacks dürfen sich auch
in Hinkunft nicht mit der Banderole schmücken.
Für Rechtsfragen zum
Wein- oder Weinbezeichnungsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur
Verfügung.
Mai 2009
Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken
Gute Nachricht für alle Markenanmelder. Das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das für die Anmeldung und
Registrierung von Gemeinschaftsmarken (Marken mit Schutzwirkung in allen 27
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) zuständig ist, hat die Gebühren drastisch um mehr als 40%
gesenkt.
Für die
Anmeldung und Registrierung einer Gemeinschaftsmarke in bis zu drei Klassen
fallen demnach Gebühren in Höhe von nur noch EUR 900,00 an (bisher EUR
1.600,00). Jede über die dritte Klasse hinausgehende Klasse kostet jeweils zusätzlich nur nochEUR 150,00 (bisher EUR
300,00). Ein
guter Zeitpunkt, um sich europaweit sein Kennzeichen vor Nachahmern zu
schützen.
30.4.2009
Erhöhung der Schwellenwerte im
Bundesvergabegesetz 2006
Die Schwellenwerteverordnung 2009 des
Bundeskanzlers, BGBl II
2009/125 hebt die Schwellenwerte für die Direktvergabe im
Bundesvergabegesetz 2006 (§§ 11, 41 und 141 sowie 177, 201 und 280) für den
Zeitraum 30.4.2009 bis 31.12.2010 auf EUR 100.000,00 an. Gleiches gilt für
die Schwellenwerte für die Durchführung von nicht offenen Verfahren ohne
vorherige Bekanntmachung bei ausreichendem Wettbewerb bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen gemäß § 37 (bei Bauaufträgen erhöht sich der
Schwellenwert auf EUR 1.000.000,00) und für die Wahl des
Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei (§ 38 Abs 2).
1.3.2009
Änderung des Privatfernsehgesetzes ab 1.3.2009
Mit 1.3.2009 ist eine Novelle des Privatfernsehgesetzes
(PrTV-G) in Kraft getreten, die eine Änderung einiger werberechtlicher
Bestimmungen mit sich bringt. Die Novelle zum PrTV-GBGBl. I/2009/7 lockert die werberechtlichen Grenzen in
Umsetzung der audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie der EG (RL 2007/65/EG)
etwas.
Nun können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in laufende Sendungen
eingespielt werden, solange dabei der Zusammenhang der Sendungen gewahrt
bleibt. Werbung und Teleshopping sind daher vorwiegend bei „natürlichen“
Sendungsunterbrechungen einzuspielen, also bei natürlichen Pausen,
Szenenwechseln, vor Teilabschnitten von magazinähnlichen Sendungen etc. Die
Anzahl der Unterbrechungen von Fernsehsendungen ist gesetzlich nicht mehr
begrenzt.
Bei Fernsehfilmen, Kinospielfilmen und
Nachrichtensendungen darf jedoch für den programmierten Zeitraum von
mindestens 30 Minuten nur einmal eine Unterbrechung für Fernsehwerbung
und/oder Teleshopping stattfinden. Bestehen bleibt das Gebot,
Fernsehwerbung und Teleshopping grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen
Fernsehsendungen auszustrahlen.
Die Werbe- und Teleshoppingdauer ist im neu
gefassten § 44 PrTV-G von 15 % der täglichen Sendezeit auf 20 % pro
Sendestunde, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, angehoben
werden. Hinweise des TV-Veranstalters auf eigene Sendungen und
Begleitmaterialen, wie etwa Prospekte zu diesen Sendungen müssen dabei nicht
eingerechnet werden. Gefallen ist auch die zeitliche
Begrenzung für Teleshopping-Fenster von drei Stunden Gesamtsendezeit und
maximal acht Fenster pro Tag.
Bei der Kennzeichnung von Patronanzsendungen
gibt das Gesetz nun etwas größeren Spielraum: Neben dem Namen oder dem
Firmenemblem des Auftraggebers kann nun auch ein anderes Symbol des
Auftraggebers, wie etwa ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen
oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang
oder am Programmende eingesetzt werden.
Nicht in den Gesetzestext Eingang gefunden hat der
Inhalt einer Entschließung des Nationalrats vom 22.1.2009, die von allen im
Nationalrat vertretenen Parteien mitgertragen wurde (9/E (XXIV. GP) : Die
Bundesregierung wird ersucht, mit den Privatfernseh-Veranstaltern in
Gespräche einzutreten, um diese zum freiwilligen Verzicht auf
Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen und Kinderfilmen, unabhängig von
deren Dauer, zu bewegen.
1.3.2007
„Architektur und
Urheberrecht“-das ist der Titel des Buchs von Thomas Höhne, das
der Verlag Manz und die Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusammen
mit dem Autor gemeinsam in unserer Kanzlei vorstellten. Ehrengast des Abends
war Prof. Meinhard von Gerkan, Planer des Berliner Hauptbahnhofs, der
in einem anschaulichen und humorvollen Vortrag nicht nur die Geschichte
dieses gigantischen Bauwerks, sondern auch die Auseinandersetzung mit dem
Bauherrn, der Deutschen Bahn, schilderte. Im Anschluss daran kam es zu einer
interessanten, von der Architekturkritikerin des „STANDARD“, Ute Woltron,
geleiteten Diskussion, an der neben den Podiumsdiskutanten (neben Von Gerkan
die Architekten Hemma Fasch und Andreas Lichtblau sowie Thomas
Höhne) auch das Publikum mit großem Interesse teilnahm.
Das Publikum – das waren an die 180
Gäste aus den verschiedensten, vom Thema „Architektur und Urheberrecht“
betroffenen Bereichen: Von den zahlreich erschienenen Architektinnen und
Architekten einige hervorzuheben, würde allen anderen Unrecht tun; von der
Juristenzunft seien immerhin die Vizepräsidentin des OGH, Hon.-Prof. Dr.
Birgit Langer, der Senatspräsident Hofrat Dr. Pimmer, der
Altmeister des österreichischen Urheberrechts, Hon.-Prof. DDr. Robert
Dittrich sowie Oberstaatsanwalt Mag. Christian Auinger (BMJ)
hervorgehoben, die vom Verlagsleiter Dr. Wolfgang Pichler auch
gebührend begrüßt worden.
Kammeramtsdirektor Mag. Hans
Staudinger, der als Vertreter der mitveranstaltenden Kammer Gelegenheit
hatte, zahlreiche seiner Kammermitglieder zu begrüßen, meldete sich dann in
der teilweise durchaus emotionalen Diskussion aus dem Publikum oftmals zu
Wort.
Der Verlag Manz hatte ein köstliches
Buffet bereitstellen lassen, und die Bründlmayer’schen Weine waren zwar
sicher nicht der einzige, aber auch ein guter Grund, dass die letzten Gäste
unsere Kanzlei erst gegen 2.00 Uhr nachts verließen. Alles in Allem – ein
toller Erfolg, nicht nur für die Veranstalter und das Buch, sondern auch ein
starker Impuls für die Fortsetzung der Diskussion nicht nur rund um die
Rechte der Architekten, sondern auch um die Rolle von Architekten und
Architektur in unserer Gesellschaft überhaupt, deren Stellenwert und den
Respekt, den unsere Gesellschaft dieser Zunft und ihren Erzeugnissen
entgegenbringt – oder entgegenbringen sollte.
Foto Anna Blau
1.4.2006
Seit 1.4.2006 sind alle Vereine verpflichtet, die ihnen zugeordnete ZVR-Zahl
„im Rechtsverkehr nach außen zu führen“. Die Rechtsgrundlage dafür findet
sich in § 18 Abs.3 letzter Satz Vereinsgesetz.
Die ZVR-Zahl ist eine fortlaufende Vereinsregisterzahl, die vom
Bundesminister für Inneres jedem Verein zuzuordnen ist. Die ZVR-Zahl setzt
sich aus der Buchstabenkombination ZVR und einer anschließenden Ziffernreihe
zusammen. Jeder Verein kann seine ZVR-Zahl über Anfrage bei der
Vereinsbehörde erfahren oder durch eine Suche im elektronischen
Vereinsregister unter
http://zvr.bmi.gv.at/Start ermitteln.
Dazu ist die Eingabe des genauen Wortlauts des Vereinsnamens, wie er von der
Behörde geführt wird, erforderlich.
März 2006
Bundesvergabegesetz 2006
Im Forum Verlag
erscheint die erste Darstellung zum neuen Bundesvergabegesetz 2006,
herausgegeben von Georg Streit mit Wolfgang König ("Das neue Vergaberecht").
Das Buch Privatradio in Österreich - eine schwere Geburt von Reichel/Konvicka/Streit/Landgraf
(Hrsg) erscheint. Es fasst die Anfänge des Privatradios von den Zeiten des
Monopols und der Privaten bis Ende 2005, 10 Jahre nach dem Start von legalem
Privatradio in Österreich zusammen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung
vom 21.12.2005 beschlossen, keinen Einspruch gegen die Verabschiedung des
Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Nationalrat zu erheben und dem
Gesetzesvorhaben zuzustimmen.
6.12.2005
Bundesvergabegesetz 2006:
Der Nationalrat hat das Bundesvergabegesetz 2006
verabschiedet
Der Nationalrat hat nach Abänderung
eines Abänderungsantrags die Regierungsvorlage in dritter Lesung abgesegnet
und das Bundesvergabegesetz 2006 verabschiedet. Das Bundesvergabegesetz 2006
soll – die Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt – am 1.2.2006 in Kraft
treten.
November
Mediengesetz: Der Praxiskommentar
Seit November 2005 ist die zweite
Auflage des Mediengesetz-Praxiskommentars von Berka/Höhne/Noll/Polley, die
Ihnen alles zur Internet-Novelle 2005 sagt, erhältlich. Bestellen Sie jetzt!
Seit 5.7.2005 liegt der Entwurf für ein
neues Bundesvergabegesetz (Bundesvergabegesetz 2006) der zuständigen
Abteilung des Bundeskanzleramts vor. Das BVergG 2006 soll die bestehende
Fassung des Bundesvergabegesetzes (Bundesvergabegesetz 2002), die erst
wenige Jahre alt ist, zur Gänze ersetzen.
Am Schluss lief doch alles plangemäß:
Nachdem Justizministerium und Bundeskanzleramt mit einer Arbeitsgruppe von
Medienrechtsexperten einen Entwurf für eine Novelle zum Mediengesetz
erarbeitet hatten (Dr. Thomas Höhne war Mitglied dieser Expertengruppe),
verging doch noch lange Zeit, bis die Regierungsvorlage endlich im Parlament
landete. Das Begutachtungsverfahren brachte nur mehr wenige Änderungen im
Detail. Mit 1.7.2005 ist die Novelle in Kraft getreten, die insbesondere für
die Betreiber von Websites Neues bringt.
"Geistiges
Eigentum": Podiumsdiskussion an der VHS Krems
Am 3.3.2005
fand eine von der Volkshochschule Krems veranstaltete Podiumsdiskussion zum
Thema "Geistiges Eigentum" statt. Fragestellung war "Wem gehört was?" Es
gibt Firmen, die erzeugen Schokoriegel und versuchen, sich die Rechte an dem
Wort "Kinder" zu sichern. Es gibt das Bild im Web, dass ich genau jetzt so
gut in meinem Word-Dokument gebrauchen könnte und Softwareentwickler
befürchten, dass sie nicht nur für die Verwendung des berühmten
"Fortschrittsbalken" demnächst zahlen müssen. Dann ist da noch das Problem
mit dem Kopieren der Musik- und den Software-CDs... etc. Wann darf ich
und wann darf ich nicht? Was ist ein "Trivialpatent" und darf ich auch
noch in Zukunft das Wort "Kinder" benutzen?
Besonderes
Interesse fanden dabei die gerade besonders aktuellen Themen Softwarepatente
und (il)legaler Download von Music- und Videofiles. Am Podium diskutierte
Mag. Georg Streit mit Dr. Johannes Werner (Österreichisches Patentamt),
Friedrich Kofler (IT- Berater und Bundesfinanzreferent der Grünen) und Bernd
Petrovitsch (Vorsitzender der Linux User Group Austria).
1.1.2005
Änderungen
im Erbrecht
Mit dem Familien- und
Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 hat der Nationalrat weitreichende Änderungen
im Erbrecht beschlossen, die am 1.1.2005 in Kraft getreten sind. Unter
anderem gilt danach das mündliche Testament nur noch in Notsituationen, der
hinterbliebene Ehegatte muss nicht mehr mit allenfalls vorhandenen Neffen
oder Nichten teilen und eine Abstammung vom Erblasser kann auch noch nach
dessen Tod festgestellt werden.
Kleingartengesetz: die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des
Unterpachtzinses umfasst nicht die Überprüfung der Angemessenheit des
Generalpachtzinses
In einem Verfahren über den Antrag eines Pächters betreffend die Überprüfung
der Angemessenheit des Unterpachtzinses hat der Oberste Gerichtshof nun
erstmalig klargestellt, dass der Unterpächter nicht berechtigt ist, die
Angemessenheit des zwischen dem – von Höhne, In der Maur & Partner
vertretenen – Generalpächter (Kleingartenverein) und dem
Liegenschaftseigentümer vereinbarten Generalpachtzins durch das Gericht
überprüfen zu lassen. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Rechtsansicht
im Wesentlichen damit, dass das Kleingartengesetz nur den Vertragsteilen des
Generalpachtvertrags (Kleingartenverein und Liegenschaftseigentümer) einen
gerichtlichen Streit über die Angemessenheit des vereinbarten
Generalpachtzinses ermöglicht und die Bestimmungen über die gerichtliche
Überprüfung des Unterpachtzinses überhaupt keinen Hinweis auf die
Angemessenheit des Generalpachtzinses enthalten. Den Sachbeschluss des
Obersten Gerichtshofs vom 28.9.2004 zu 5 Ob 75/04x finden Sie -->hier.
9.4.2004
E-Card: Weiterer Teilauftrag erfolgreich vergeben
Höhne, In der Maur & Partner haben die SV-Chipkarten-Betriebs- und
Errichtungs-GmbH auch in einem weiteren Teilverfahren des E-Card-Projekts
erfolgreich begleitet. Die Zuschlagsentscheidung über die Vergabe des
zweiten Teilprojekts hat auch einem Nachprüfungsantrag eines nicht zum Zug
gekommenen Bieters Stand gehalten. Der Nachprüfungsantrag ist mit
Entscheidung des Bundesvergabeamts vom 9.4.2004,
05N-20/04-40 zurückgewiesen worden.
8.1.2004
E-Card: Zuschlag erteilt
Höhne,
In der Maur & Partner haben die vom Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungs-träger mit der Umsetzung des Projekts „e-Card“ als
vergebende Stelle betraute SV-Chip Karten-Betriebs- und Errichtungs- GmbH im
Vergabeverfahren über das erste Teilprojekt erfolgreich begleitet. Nach der
Zuschlagsentscheidung kurz vor Weihnachten konnte Anfang Jänner der Auftrag für Erstellung der
Betriebszentrale und Terminal-Software erteilt werden, weil ungeachtet der
umfangreichen Berichterstattung und der großen Aufmerksamkeit, die dem
Projekt E-Card gewidmet wird, die nicht zum Zug gekommenen Bieter die
Zuschlagsentscheidung nicht bekämpft haben.
11.12.2003
Die unbekannten Gründer Wiens
Unter dem Titel "Die unbekannten
Gründer Wiens -Ein Heimatkundeabend für Anfänger und Fortgeschrittene"
diskutierten die Historiker Marie-Theres Arnbom und Doron Rabinovici über
das Buch von Arnbom „Friedmann, Gutmann, Lieben, Mandl, Strakosch – fünf
Familienporträts vor 1938“, der Geschichte von fünf jüdischen
Immigrantenfamilien, die einen wesentlichen Beitrag zum Wien der Gründerzeit
leisteten. Das zahlreich erschienene Publikum und der Erfolg der
Veranstaltung haben uns darin bestärkt, auch 2004 zu weiteren Abenden in
unserem "Salon" einzuladen.
21.11.2003
Frischer Radiowind bei h-i-p
„Radio-Äther – Frischer Wind oder dünne Luft?“ war der
Titel einer Diskussionsveranstaltung in unserer Kanzlei. Anlass waren 10
Jahre Fall des ORF-Monopols (unsere Kanzlei war als
Beschwerdeführer-vertreterin beteiligt) und 5 Jahre Privatradios (unsere
Kanzlei war von Anfang an dabei).
Mag. Maximilian Mondel, CR HORIZONT, moderierte die
Diskussion mit Dr. Alfred Grinschgl (Geschäftsführer der Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH), Dr. Hans Peter Lehofer (ehemaliger Leiter der
KommAustria, jetzt am VwGH), Hans Mahr (CR RTL), Dr. Alexander Wrabetz
(kaufmännischer Direktor ORF) und Dr. Martin Zimper (Geschäftsführer
KRONEHIT), die sich um die Analyse der Probleme der privaten
Rundfunkveranstalter mit der aktuellen Gesetzeslage, den Reformbedarf und
das Verhältnis der Privaten zum ORF drehte.
--> mehr …
12.11.2003
Wiener Landesvergabegesetz verfassungswidrig
Im Verfahren über die Beschwerde eines
von der Höhne, In der Maur & Partner vertretenen Bieters in einem
Vergabeverfahren nach dem Wiener Landesvergabegesetz (LGBl 36/1995) hat der
Verfassungsgerichtshof nun die Bestimmung des Gesetzes, die dem
angefochtenen Bescheid des Wiener Vergabekontrollsenats zugrunde gelegen
ist, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH erkannte die Bestimmung
wonach der Wiener Vergabekontrollsenat, ein Landesorgan, für die Prüfung von
Entscheidungen der Gemeindeorgane zuständig ist, als unvereinbar mit Artikel
118 Abs 4 und Abs 5 B-VG. Durch die mittlerweile erfolgte Neuordnung des
Vergabewesens durch das Bundes-vergabegesetz 2002 ist diese
Verfassungswidrigkeit aber bereits beseitigt. Das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 4.10.2003, G 53 bis 55/03-10 finden sie -->hier.
8.10.2003
Toni, der Lehrbub des Osterhasen vor
dem Verfassungsgerichtshof
Zu Ostern 2002 hatte der Osterhase im
ORF einen Lehrbuben, Toni. Der riet im Namen des Osterhasen in den
Fernsehprogrammen des ORF den Zusehern dazu, in den Osterferien Ö3 zu hören,
um dort Preise zu gewinnen. Über die Beschwerde eines von Höhne, In der Maur
& Partner vertretenen privaten Radioveranstalters hat der
Bundeskommunikationssenat festgestellt, dass der ORF damit gegen das Verbot
der Cross-Promotion, also der Bewerbung von Fernsehprogrammen im Hörfunk und
umgekehrt gemäß § 13 Abs 9 ORF-G verstoßen hat. Der ORF erachtete dieses
Verbot und den darauf gestützten Bescheid als verfassungswidrig und rief den
Verfassungsgerichtshof an. Dieser erkannte jedoch den durch das Verbot der
Cross-Promotion für den ORF gewährleisteten Schutz der privaten Mitbewerber
am Rundfunkmarkt aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des ORF sowohl
bei terrestrischem Fernsehen als auch bei terrestrischem Hörfunk nicht als
verfassungswidrig. Auch die übrigen Beschwerdepunkte hat der
Verfassungsgerichtshof verworfen und die Beschwerde antragsgemäß zur
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2003, B1540/02-14 finden Sie hier als
Download. Achtung – Sie benötigen dazu den Acrobat Reader! Erkenntnis – "Im
Namen der Republik"
6.10.2003
KRONEHIT
erkämpft die Zulassung zurück
Höhne, In der Maur & Partner haben
die Krone Radio Salzburg GmbH, die das private Hörfunkprogramm KRONEHIT
in der Stadt Salzburg verbreitet, erfolgreich im Wiederaufnahmeverfahren
vor dem Bundeskommunikationssenat vertreten. Ursprünglich hatte die KommAustria Kronehit die Zulassung für Salzburg erteilt; der BKS hatte im
Berufungsverfahren diese Entscheidung abgeändert und die Zulassung einem
Mitbewerber erteilt. Noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über die dagegen
erhobene Beschwerde entscheiden konnte, hat der Bundeskommunikationssenat
nun dem Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens Folge gegeben und
in seiner neuerlichen Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung der
KommAustria bestätigt.