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Entwurf für ein neues Bundesvergabegesetz 2006
Seit 5.7.2005 liegt der Entwurf für ein neues
Bundesvergabegesetz (Bundesvergabegesetz 2006) der zuständigen Abteilung des
Bundeskanzleramts vor. Das BVergG 2006 soll die bestehende Fassung des
Bundesvergabegesetzes (Bundesvergabegesetz 2002), die erst wenige Jahre alt
ist, zur Gänze ersetzen. Grund für die Neufassung des Bundesvergabegesetzes
sind die Ergebnisse der vom Gesetzgeber und den öffentlichen Auftraggebern
gewünschten Evaluierung der Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2002
in den letzten Jahren, die Pflicht zur Umsetzung der neuen
Vergaberichtlinien der Europäischen Gemeinschaft
und die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf die Entwicklungen der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Zielsetzung
Der Entwurf für das BVergG 2006 erhebt den Anspruch,
klar strukturiert zu sein und damit eine erhöhte „Lesbarkeit“ und
„Benutzerfreundlichkeit“ durch Vermeidung von Verweisen (die im
Bundesvergabegesetz 2002 nicht selten Weiterverweisungen beinhaltet haben)
zu schaffen. Die nicht geschlossene Systematik und die damit verbundenen
Terminologieprobleme aufgrund der verschiedenen Herkunft einzelner
Bestimmungen, sowie uneinheitliche terminologische Bezeichnungen gleicher
Sachverhalte sollen damit der Vergangenheit angehören. Dies bewirkt auch ein
Anwachsen der Anzahl der Paragraphen von 192 im Bundesvergabegesetz
2002 auf 363 im vorliegenden Entwurf.
Im Folgenden stellen wir einige wesentliche Änderungen
im Entwurf für das Bundesvergabegesetz 2006 vor. Diese Darstellung erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Detail verweisen wir auf den
Gesetzesentwurf, den Sie samt Erläuterungen unter
http://www.bundeskanzleramt.at/vergaberecht finden.
Allgemeines
Die Anwendung des Bundesvergabegesetzes wird dadurch
erleichtert, dass alle Verfahrensarten, die in das Gesetz aufgenommen worden
sind, auch im Ablauf der Verfahren detaillierter (und ohne Verweisungen)
beschrieben sind. Dies gilt sowohl für den Bereich der öffentlichen
Auftraggeber, wie auch den Sektorenbereich (Gas, Wärme, Elektrizität,
Wasser, Verkehrsleistungen etc.).
Weiters wird es in Hinkunft für den
Oberschwellenbereich und den Unterschwellenbereich grundsätzlich
gleiche Regelungen geben. Abweichungen finden sich nur punktuell und
sind im Gesetz explizit geregelt.
In-house-Vergabe
Im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Stadt Halle“wird die Ausnahme für die In-house-Vergabe eingeschränkt. Die
In-house-Vergabe ist in Hinkunft auch dann ausgeschlossen, wenn Private auch
nur geringfügig an den ausgegliederten Unternehmen beteiligt sind.
Direktvergabe
Neu geregelt ist auch die Direktvergabe: durch
die Aufnahme der Bestimmungen über die Direktvergabe unter den dritten
Abschnitt des Gesetzes („Ausnahmen von Geltungsbereich“) ist klargestellt,
dass die Direktvergabe nicht zu den Verfahrensarten nach dem
Bundesvergabegesetz zählt. Deutlich wird dies auch dadurch, dass bei der
Direktvergabe keine Angebote, sondern „unverbindliche
Preisauskünfte“ einzuholen sind. Explizit geregelt ist nun, dass bei der
Direktvergabe eine Leistung „formfrei unmittelbar von einem ausgewählten
Unternehmer gegen Entgelt bezogen“ wird. Die Schwellenwerte für die
Zulässigkeit der Direktvergabe sind gleich geblieben.
Explizit aufgenommen ist in den Entwurf die
Konsequenz einer offenkundig unzulässigen Direktvergabe: In diesem Fall
gilt das Vertragsverhältnis als zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Feststellung der Unzulässigkeit der Direktvergabe durch eine
Vergabekontrollbehörde als aufgelöst. Wann allerdings eine
„offenkundig unzulässige Direktvergabe“ vorliegt, werden wohl erst die
Nachprüfungsinstanzen klären. Erstmals regelt das Bundesvergabegesetz aber
einen Eingriff in ein abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Wird hingegen der
Bescheid einer Vergabekontrollbehörde mit der Bestätigung einer
Zuschlagsentscheidung vom VwGH oder VfGH aufgehoben, bleibt der geschlossene
Vertrag unberührt, wie § 356 des Entwurfs explizit anordnet.
Wegfall der Regelung des § 26 Abs 4 BVergG
Die bisher bestehende, gemeinschaftsrechtlich jedoch
bedenkliche Möglichkeit, Aufträge mit einem Auftragswert von unter 130.000
SZR (derzeit EUR 154.014,00) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer (§ 26 Abs 4 BVergG 2002) zu
vergeben, wird ersatzlos gestrichen. Im Gegenzug werden aber die
Möglichkeiten der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne
vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich ausgeweitet. Liefer- und
Dienstleistungsaufträge etwa können ohne weitere Einschränkung im
Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
vergeben werden, Bauaufträge dann, wenn der geschätzte Auftragswert (netto)
unter EUR 250.000,00 liegt.
Neue Verfahrensarten
Neu eingeführt werden in das Bundesvergabegesetz die
Verfahrensarten elektronische Auktion, dynamisches
Beschaffungssystem und wettbewerblicher Dialog.
Bei der elektronischen Auktion wird der Zuschlag
jenem Angebot erteilt, das in einem iterativen Verfahren bei jeweils nach
unten korrigierten Preisen in einer automatischen Klassifikation der
Angebote das günstigste ist. Elektronische Auktionen sind in den §§ 146 bis
149 geregelt.
Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein
vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von Leistungen, bei denen
die allgemeinen auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des
Auftraggebers genügen. Hier werden Unternehmer zur Abgabe von
unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert und zum
System zugelassen. Der Auftraggeber hat für jeden Einzelauftrag eine
gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe abzugeben und dem auf Grundlage
der in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Systems
festgelegten Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot den Zuschlag zu
erteilen. Näheres ist in den § 156-158 des Entwurfs geregelt.
Beim wettbewerblichen Dialog führt der
Auftraggeber, nachdem er eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur
Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert hatte, mit ausgewählten Bewerbern
einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags mit dem Ziel, eine oder mehrere
den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung zu
ermitteln, auf deren Grundlage die Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden. Der Auftraggeber hat den Dialog so lange fortzusetzen, bis er die
Lösung ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse am besten
geeignet ist. Sobald eine ausreichende Anzahl von Lösungen vorliegt, um
einen echten Wettbewerb zu gewährleisten hat der Auftraggeber die
verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf, Grundlage der jeweils vorgelegten
und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ein Angebot abzugeben.
Der Zuschlag ist dem nach den Zuschlagskriterien technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Näheres ist (inklusive der
Verweisungen, die der Gesetzgeber ja vermeiden wollte) in den §§ 159 bis 162
des Entwurfs geregelt.
Die Regelung für Wettbewerbe wurde ebenfalls neu
gefasst und finden sich im Detail in den §§ 153 bis 155 des Entwurfs.
Verfahrensregeln im zweistufigen Verfahren
Zur Vereinfachung der Orientierung der Anwender regelt
der Entwurf des Bundesvergabegesetzes 2006 auch den Verfahrensablauf bei
ein- und zweistufigen Verfahren genauer als bisher. Insbesondere für das
Verhandlungsverfahren sind Regelungen, die die bisherige Praxis umsetzen,
geschaffen worden. Ausdrücklich für zulässig erklärt ist das Shortlisting
von Bietern während der Verhandlungsphase. Dem Auftraggeber ist auch
gestattet, nach Scheitern der Verhandlungen mit dem bestgereihtem Bieter im
Shortlisting mit nachgereihten Bietern weiter zu verhandeln. Der
Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet, die „letzte Verhandlungsrunde“
anzukündigen.
Nicht prioritäre Dienstleistungen und
Dienstleistungskonzessionen
Der Fokus des Gesetzes ist bei Dienstleistungen auf die
prioritären Dienstleistungen gerichtet. Die für die nicht prioritären
Dienstleistungsaufträge geltenden Regelungen sind in einem einzigen Absatz
zusammengefasst. Demnach sollen nur die fundamentalen Grundsätze
(Begriffsbestimmung, Rechtsschutz, Grundbestimmungen über die öffentlichen
Auftraggeber, die Schwellenwerte, die allgemeinen Grundsätze des
Vergabeverfahrens, wie etwa die Nichtdiskriminierung) angewandt werden.
Die Regelungen für
Dienstleistungskonzessionsverträge sind ebenfalls in einem einzigen
Absatz des Gesetzes zusammengefasst. Für Dienstleistungskonzessionsverträge
gilt der vergabespezifische Rechtschutz nicht.
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften sind nach wie vor
unverändert zugelassen. Das Bundeskanzleramt richtet jedoch an die
interessierten Kreise im Gesetzesbegutachtungsverfahren die Frage, ob eine
Regelung eingeführt werden sollte, nach der bei der Vergabe in „engen
Märkten“ die Möglichkeit der Bildung von Arbeits- oder
Bietergemeinschaften eingeschränkt werden darf, um einen ausreichenden
Wettbewerb zu gewährleisten. Das Begutachtungsverfahren wird zeigen, ob eine
solche Regelung, die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sein dürfte,
Eingang in das neue Bundesvergabegesetz 2006 findet.
Subunternehmer
Die Regelung betreffend Subunternehmerleistungen wird
vereinfacht: In § 85 des Entwurfs ist festgelegt, dass der Auftraggeber in
der Ausschreibungsunterlage festzulegen hat, dass die Bieter ihre
Subunternehmer bekannt zu geben haben. Der Einsatz von Subunternehmern ist
nur dadurch eingeschränkt, dass der Subunternehmer die für die Ausführung
seines Teils des Auftrags erforderliche Befugnis, technische, finanzielle
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erbringen muss.
Geschützte Werkstätten, „Design for all“
Öffentliche Auftraggeber können in Hinkunft vorsehen,
dass nur geschützte Werkstätten, in denen die Mehrheit der
Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, an einem Vergabeverfahren
teilnehmen können, oder die Erbringung solcher Aufträge geschützten
Werkstätten vorbehalten ist.
In den Ausschreibungsunterlagen sollen grundsätzlich
soweit wie möglich technische Spezifikationen so festgelegt werden, „dass
den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für
alle Benutzer („Design for all“) Rechnung getragen wird“.
Neben- und Alternativangebote
In Hinkunft soll es Bietern auch gestattet sein, ein
Nebenangebot zum Hauptangebot abzugeben. Dieses unterscheidet sich vom
Hauptangebot für die ausgeschriebene Leistung durch nur geringfügige, jedoch
gleichwertige Änderungen, etwa bei der Materialwahl. Das Nebenangebot darf
vom Hauptangebot aber nicht so stark abweichen wie ein Alternativangebot.
Die gesetzliche Definition lässt freilich ausreichend Auslegungsspielraum
für die Judikatur zur Abgrenzung der Nebenangebote von den
Alternativangeboten.
Anders als bisher sind Alternativangebote nicht mehr
grundsätzlich zulässig, sondern nur dann, wenn dies in der Ausschreibung
ausdrücklich angegeben ist. Fehlt eine Angabe über die Zulässigkeit von
Alternativangeboten, so sind diese auch nicht zugelassen. Gleiches gilt auch
für die Nebenangebote (§§ 83 und 84 des Entwurfs).
Fristen
Um den Einsatz elektronischer Medien auch im
Vergabebereich zu fördern, hat der Gesetzgeber eigene Regelungen über die
Verkürzung von Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer
Medien eingeführt. Durch vollständigen Einsatz elektronischer Medien
können die Fristen um bis zu zwölf Tage verkürzt werden.
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Bieter
Bei der Kontrolle und dem Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit eines Bieters hat der Gesetzgeber im
Unterschwellenbereich Vereinfachungen geschaffen: Erreicht der geschätzte
Auftragswert bei Bauaufträgen nicht EUR 120.000,00 bzw. bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen nicht EUR 60.000,00 (jeweils netto), kann der
Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der Befugnis,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern aufgrund einer
Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines
Bieters oder Bewerbers bestehen. Die Auftraggeber dürfen in Hinkunft
auch bei geringfügigen Steuer-, Abgaben-, oder
Sozialversicherungsbeitrags-Rückständen von dem – bisher zwingenden –
Ausschluss des Bieters absehen.
Gewichtung der Zuschlagskriterien
Auch bei den Zuschlagskriterien gibt es Neuerungen.
Diese sind zwar nach wie vor zu gewichten, ist dies jedoch nach Ansicht
des Auftraggebers aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, reicht
auch die bloße Reihung der Kriterien aus.
Zuschlagsentscheidung
Die Regelung über die Zuschlagsentscheidung wird mit
dem vorliegenden Entwurf neu gefasst: die Verpflichtung für den
Auftraggeber, die verbliebenen Bieter gleichzeitig von der
Zuschlagsentscheidung zu verständigen, ist weggefallen. Dafür hat der
Auftraggeber den nicht zum Zug gekommen Bietern bereits in der
Zuschlagsentscheidung die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die
Vergabesumme und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
bekannt zu geben. Die Stillhaltefrist beträgt wie bisher grundsätzlich 14
Tage, beginnt aber nunmehr mit der Absendung der
Zuschlagsentscheidung durch den öffentlichen Auftraggeber.
Gesonderte Bekämpfbarkeit von Ausscheiden und
Widerruf
Entsprechend der Judikatur des EuGH wird nun sowohl das
Ausscheiden von Angeboten als auch der Widerruf der
Vergabeentscheidung gesondert anfechtbar sein.
Allerdings erhält das Bundesvergabegesetz keine
Anordnung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über das
Ausscheiden, sodass öffentliche Auftraggeber das Ausscheiden eines Angebots
gleichzeitig mit der Zuschlagsentscheidung bekannt geben können und so in
der Praxis die bisherige Rechtslage bestehen bleiben dürfte.
Beim Widerruf des Verfahrens hat der Auftraggeber
nunmehr eine ausdrückliche Widerrufsentscheidung bekannt zu machen,
die eine 14-tägige Stillhaltefrist auslöst (diese ist in besondere Fällen
auf sieben Tage verkürzt), nach deren Ablauf erst die Widerrufserklärung
erfolgen darf.
Rechtsschutz: Behörden und Verfahren
Auch im Rechtsschutz gibt es einige Änderungen: So
stellt der Entwurf die Beibehaltung der Bundesvergabekontrollkommission
in ihrer bisherigen Funktion in Frage. Das Begutachtungsverfahren soll
klären, ob die Bundesvergabekontrollkommission ersatzlos abgeschafft wird
oder ihr neue Aufgaben zugeteilt werden.
Weitere Änderungen betreffen einige technische Details
im Rechtsschutz bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche
Auftraggeber aus dem Bundesbereich (der Landesbereich ist in den
Landesnachprüfungsgesetzen geregelt). Neben organisatorischen Neuerungen
betreffend das Bundesvergabeamt werden auch einige Details der Verfahren
neu gefasst. So sind beispielsweise sukzessive Anträge gegen dieselbe
Entscheidung zulässig, weiters werden die Präklusionsfristen vereinheitlich.
Die einstweilige Verfügung wird als eigenständiges Rechtschutzmittel
ausgestaltet, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in
Hinkunft auch ohne Nachprüfungsantrag eingebracht werden.
Die Frist für die Stellungnahme im
Begutachtungsverfahren läuft bis 31.8.2006. Das Bundeskanzleramt
plant, alle einlangenden Stellungnahmen zum Entwurf zu veröffentlichen.
Nicht nur jene Institutionen, die dazu explizit eingeladen wurden, sind zur
Stellungnahme zum Entwurf aufgefordert. Jeder, der am Vergaberecht Interesse
hat, kann sich am Begutachtungsverfahren beteiligen.
Für das Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes ist
neben der Zustimmung des Bundesrats auch die Zustimmung der Länder gemäß
Artikel 14b Abs. 4 B-VG erforderlich. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen
ist das Inkrafttreten des neu gefassten Bundesvergabegesetzes bis spätestens
31.1.2006 erforderlich (Ende der Umsetzungsfrist in den neuen
Vergaberichtlinien).
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